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RK1 (Subject) / RK1-Störung (Lesson)

Definitionen

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  • Persönlich zuständig   Persönlich zuständig für Aufgaben der Gefahrenabwehr ist, wer von seinem Dienstherr ernannt worden und mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist.
  • örtliche Zuständigkeit   Gemäß Art. 30 GG ist Polizei Ländersache. Somit sind alle hamburgischen Polizeibeamten nach Art. 4 HmbVerfassung im gesamten Hamburger Stadtgebiet örtlich zuständig.  
  • zeitliche Zuständigkeit   Im Dienst befindliche Polizeibeamte sind immer für die Gefahrenabwehr zuständig. Außer Dienst ist jeder Polizeibeamte zuständig, wenn eine erhebliche Gefahr bzw. Leib- und Lebensgefahr vorliegt.
  • sachliche Zuständigkeit - subsidiär   Gemäß §3 SOG (2) ist die Polizei subsidiär zuständig, wenn unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung von der eigentlich zuständigen Behörde bzw. dem Vormund nicht selbst rechtzeitig abgewehrt werden kann.
  • Opportunitätsprinzip   Das Opportunitätsprinzip ist ein pflichtgemäßes Ermessen, welches frei von Willkür und sachlichen Einflüssen ist und somit nur an den Grundsätzen der Dienstpflichten und Rechtsnormen orientiert ist.
  • Ermessensreduzierung auf Null   Das Ermessen wird auf Null reduziert, wenn bei schweren Gefahren erhebliche Schäden oder bei einer Gefahr für Leib und Leben nur das Tätigwerden als Entschluss opportun sein kann.
  • Verhaltensstörer   Wer durch sein Verhalten eine Gefahr oder Störung verursacht, ist Verhaltensstörer.
  • Zustandsstörer Geht eine Gefahr / Störung von einer Sache aus, darf sich die Maßnahme gegen den Eigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (oderbei herrenlosen Sachen gegen den ehem. Eigentümer)richten.
  • mildestes Mittel Nach §4 (3) SOG muss unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln, das Mittel gewählt werden, welches den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet, um die Gefahr zu beseitigen.
  • Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Die von der Polizei getroffene Entscheidung ist angemessen, solange sich Vor- und Nachteile die Waage halten.
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  • Austauschmittel Der Betroffene hat das Recht, der Polizei eine Alternative vorzuschlagen, welche dann angenommen werden muss, wenn diese in gleicher Weise wirksam ist und die Allgemeinheit nicht zusätzlich belastet.
  • Verhältnismäßigkeit: Maßnahme geeignet Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dabei genügt es, wenn sie die Gefahr/Störung auch nur vermindert oder vorübergehend abwehrt.
  • Störung Unter einer polizeilichen Störung ist der Zustand zu verstehen, bei dem sich die Gefahr realisiert hat, der Schaden für das polizelichen Schutzgut also eingetreten ist.
  • sachliche Zuständigkeit - originär Originär zuständig ist, wem in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich die Aufgabe der Gefahrenabwehr zufällt.
  • Maßnahme gegen Dritte Eine andere Person als der Störer kann in Anspruch genommen werden, wenn die Behörde oder der Störer die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.
  • Platzverweisung §12 a SOG Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
  • Identitätsfeststellung §4 PolDVG Die Polizei darf die Identität feststellen, um Straftaten zu verfolgen oder Gefahren abzuwehren.