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BWL 2. Semester (Subject) / WPR I (Lesson)

Alle KL-relevanten §.

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  • §439 Nacherfüllung: - Der Käufer kann als NE die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen - VK trägt die Kosten die zur NE nötig sind (Transport etc.) - VK kann die gewählte Art der NE verweigern wenn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich - VK liefert mangelfreie Sache dann kann er die defekte Sache zurückverlangen unter Maßgabe der §§ 346 - 348
  • §275 - Anspruch auf Leistung entfällt falls für Schuldner oder jedermann unmöglich - Schuldner kann Leistung verweigern falls unverhältnismäßige Kosten - Schuldner kann Leistung verweigern falls unzumutbar - Rechte des Gläubigers: §§280, 283 - 285, 311 a und 326
  • §283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht: - Braucht der Schuldner nach § 275/I-III nicht leisten kann der Gläubiger unter Voraussetzungen des § 280/I SE statt der Leistung verlangen. § 281/I S2 +3 und V finden Anwendung.
  • §281 Schadensersatz statt Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung: - Schuldner die Leistung nicht erbracht oder nicht wie geschuldet erbracht kann Gläubiger unter Voraussetzung des § 280/I SE statt der Leistung Verlangen, wenn Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist bestimmt. Falls Schuldner eine Teilleistung bewirkt kann Gläubiger nur SE bekommen wenn keine Interesse an Teilleistung. Gläubiger kannn SE nicht verlangen falls Pflichtverletzung unerheblich - Fristsetzung ist entbehrlich wenn Schuldner Leistung verweigert. - Falls Fristsetzung sinnlos dann Abmahnung (MA kommt immer zu spät) - Anspruch auf Leistung entfällt sobald Gläubiger SE statt der Leistung verlangt. - Gläubiger verlangt SE -> Schuldner Recht auf Rückforderung des Geleisteten nach §§ 346 - 348
  • §440 Besondere Bestimmung für Rücktritt und SE: - Die Fristsetzung ist ebenfalls entbehrlich wenn VK nach §439/III NE verweigert oder wenn die Art der NE unzumutbar oder fehlgeschlagen (nach dem zweiten erfolglosen Versuch).
  • §326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht: - Braucht der Schuldner nach §275/I-III nicht leisten entfällt der Anspruch auf Gegenleistung. Bei Teilleistung § 441/III beachten. - Schuldner behält Anspruch auf Gegenleistung wenn Gläubiger Schuld für Umstand/Grund der nicht-Leistung gem. §275/I-III . - Geleistete kann zurückverlangt werden  - Braucht der Schuldner nach §275/I-III nicht leisten kann Gläubiger zurücktreten nach §323 ohne Fristsetzung.  
  • §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen: - Statt SE kann Gläubiger Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen es sei denn deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden.
  • §285 Herausgabe des Ersatzes:  - Erlangt Schuldner weil wegen §275/I-III nicht leisten muss einen Ersatz kann Gläubiger die Herausgabe dieses fordern.  - Falls Gläubiger SE statt Leistung fordert so mindert sich dieser um den Wert des Ersatzes (siehe oben).
  • §434 Sachmangel: - die Sache ist frei von Sachmängeln , wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, falls keine Beschaffenheit vereinbart dann ist die Sache frei von Mängeln wenn: 1. sie sich für die vereinbarte Verwendung eignet 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet - ein Sachmangel ist auch dann gegeben wenn Montage oder Erfüllungshilfe unsachgemäß durchgeführt oder Montageanleitung mangelhaft - Sachmangel ebenfalls = zu geringe Menge oder andere Sache
  • §441 Minderung: - statt Rücktritt ist Minderung möglich, §323/VS2 findet keine Anwendung - falls Käufer/VK mehrere dann Minderung nur von oder gegen alle erklärt werden. - Wert der Minderung = aktueller Wert - zu erwartender Wert (Abschätzung) - K mehr als Kaufpreis - Minderung bezahlt so muss der Mehrbetrag vom VK erstattet werden
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  • §346 Wirkungen des Rücktritts: - bei erfolgreichem Rücktritt müssen die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden - statt Rückgewähr oder Herausgabe ist Wertersatz zu leisten, soweit: 1. Rückgewähr ausgeschlossen nach der Natur des Erlangten 2. empfangener Gegenstand verbraucht/verarbeitet 3. empfangene Gegenstand verschlechtert oder untergegangen Pflicht zum Wertersatz entfällt wenn,  1. der zum Rücktritt berechtigte Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt 2. Gläubiger hat die Verschlechterung oder Untergang selber zu Vertreten 3. Gläubiger kann SE verlangen falls Verletzung der Rückgabe der empfangenen Leistungen (Absatz 1) nach §§ 280 - 283.
  • §276 Verantwortlichkeit des Schuldners: - Schuldner hat Vorsatz/Fahrlässigkeit zu vertreten.  - Fahrlässig = wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. - Haftung wegen Vorlass kann nicht im Voraus bekannt gemacht werden
  • §827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit: - Schaden nicht zu verantworten falls Schädiger bewusstlos/geistig gestört - falls Schaden durch temporärer geistiger Störung verursacht dann = Fahrlässigkeit außer wenn Schädiger nicht selber Schuld.
  • §828 Minderjährige: - weniger als 7 Jahre alt = ist für Schaden nicht verantwortlich - 7-10 Jahre ist für Schaden bei einem Unfall mit KFZ nicht verantwortlich soweit nicht vorsätzlich - wer nicht 18 Jahre dann nicht für Schaden verantwortlich falls geistig gestört etc.
  • §249 Art und Umfang des Schadensersatzes: - SE verpflichtet = Zustand herstellen der herrschen würde falls Schaden nicht zugefügt - Geldbetrag statt Herstellung kann verlangt werden
  • §13 Verbraucher: - Verbraucher = natürliche Person die Rechtsgeschäfte abschließt die nichts mit dem Beruf zu tun haben.
  • §14 Unternehmer: - natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft die ein Rechtsgeschäft abschließt für berufliche Zwecke