67

BWL 2. Semester (Subject) / WPR I (Lesson)

Alle KL-relevanten §.

This lesson was created by alemaite.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • §1 Beginn der Rechtsfähigkeit: - Vollendung der Geburt
  • §433 Kaufvertrag: - V muss K die Sache übergeben- V muss K Eigentum verschaffen- K muss V den vereinbarten Preis zahlen
  • §929 Einigung und Übergabe: - bewegl. Sache -> Einigung dass die Sache übergeben an K
  • § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag: - Verpächter dem Pächter verpflichtet den Gebrauch zu gewähren und den Genuss der Früchte - Vorschriften des Mietvertrags entsprechenden anzuwenden
  • §104 Geschäftsunfähigkeit: - <7. Lebensjahr - krankhaft gestört etc.
  • §105 Nichtigkeit der Willenserklärung: - WE eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§104) - WE im bewusstlosen Zustand abgegeben etc.
  • §105a Geschäfte des täglichen Lebens: - Geschäft mit geringwertigen Mitteln bewirkt gilt bei einem volljährigen Geschäftsunfähigen
  • §106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger: - §§107-113 sind zu beachten (Beschränkungen)
  • §107 Einwilligung des gesetzl. Vertreters: - Falls kein rechtlicher Vorteil erlangt durch Minderjährigen, dann Einwilligung des gesetzl. Vertreters nötig
  • § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung: - Minderjähriger schließt Vertrag ohne erforderliche Einwilligung dann hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des gesetzl. Vertreters ab. - Geschäftspartner fordert Erklärung auf dann muss gesetzl. Vertreter innerhalb 14 Tagen gegenüber GP erklären, nach Ablauf sonst ungültig. - Minderjährige in der Zeit volljährig dann gilt seine Genehmigung.
  • Advertisement
  • § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils: - Bis zur Genehmigung des gesetzl. Vertreters kann der GP widerrufen - GP kann nicht widerrufen falls er die Minderjährigkeit kannte oder das Fehlen der Einwilligung
  • § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: - Vertrag ist gültig falls Minderjähriger mit Taschengeld bezahlt bzw. mit Geld bezahlt dass ihm gegeben wurde für diesen Zweck
  • § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte: - Einseitiges Rechtsgeschäft das Minderjähriger vornimmt ist ungültig (Kündigung, Anfechtung etc. nur eine WE nötig =! mehrseitiges Rechtsgeschäft wie z.B. Vertrag (mind. 2 WE nötig).
  • § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: - Falls gesetzl. Vertreter Minderjährigen ermächtigt mit Hilfe des Familiengerichts ein Betrieb zu führen so ist Minderjähriger unbeschränkt geschäftsfähig - Ermächtigung kann nur mit Hilfe des Familiengerichts zurückgenommen werden
  • § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis: - Gesetzl. Vertreter ermächtigt Minderjährigen zu Arbeiten dann für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig - Ermächtigung kann zurückgenommen werden ohne Hilfe des Familiengerichts
  • § 150 Verspätete und abändernde Annahme: - Verspätete Annahme gilt als neuer Antrag - Eine Annahme unter Änderung gilt als neuer Antrag
  • § 518 / II Form des Schenkungsversprechens: - Mangel einer Form wird durch die Bewirkung der Leistung aufgehoben
  • § 154 Offener Einigungsmangel: - Parteien nicht über alle Punkte des Vertrags einig ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen - Falls Beurkundung verabredet gilt der Vertrag nicht bis Beurkundung statt gefunden
  • § 138 Sittenwidriges Geschäft: - Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten = nichtig - Ausbeutung etc. dann nichtig.
  • § 134 Gesetzliches Verbot: - Rechtsgeschäft gegen das Gesetz = nichtig
  • § 126 Schriftform - Durch Gesetz schriftl. Form benötigt gilt Vertrag nur in dieser Form
  • § 965 Anzeigepflicht des Finders: - Verlorene Sache gefunden -> dem Eigentümer Anzeige machen - Eigentümer nicht bekannt -> zuständige Behörde den Fund anzeigen wenn Wert > 10 € sonst darf er es behalten
  • § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung: - Geschäftspartner erhält unsere Annahme des Vertrags verspätet, sollte sie normalerweise rechtzeitig angekommen sein muss er die Verspätung anzeigen, sollte er die Anzeige verzögern so gilt die Annahme als nicht verspätet. Sonst §150/I neuer Antrag.
  • § 155 Versteckter Einigungsmangel: - Vereinbarung eines Punkts ist nicht passiert der Vertrag gilt jedoch falls Vertrag auch zustande gekommen würde ohne Vereinbarung dieses Punktes
  • §143 Anfechtungserklärung: - Anfechtung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden
  • §142 Wirkung der Anfechtung: - Anfechtung erfolgreich -> Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen
  • §122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden: - WE nichtig gem. §§ 118 - 120 -> Schadensersatz bis maximal der Wert den er Dritte wegen Vertrauens an der Gültigkeit bekommen hätte
  • §823 Schadensersatzpflicht: - Vorsätzlich oder fahrlässige Handlung -> Schadensersatz
  • §123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung: - WE abgegeben nur weil getäuscht oder bedroht -> Anfechtbarkeit möglich
  • §812 Herausgabeanspruch: - Sache ohne rechtlichen Grund erlangt -> zur Herausgabe verpflichtet
  • Advertisement
  • §164 Wirkung der Erklärung des Vertreters: - WE wirkt für und gegen Vertretenen - Vertreter nicht ausgedrückt dass er nur vertritt handelt er für sich selber
  • §§ 118 - 120 § 118: Geschäft nicht ernst -> nichtig § 119:  - Irrtum bzgl. wesentlicher Sache -> anfechtbar § 120: Falsche übermittlung -> anfechtbar wie in § 119
  • §167 Erteilung der Vollmacht: - Vollmachterteilung erfolgt indem man es dem Verterter sagt oder dem Dritten mitteilt - Vollmacht bedarf nicht der Form
  • §127 Vereinbarte Form:  
  • §280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: - Gläubiger kann Schadensersatz verlangen wenn Schuldner eine Pflicht verletzt - Schadensersatz wegen Verzögerung nur unter Voraussetzungen des § 286 - Schadensersatz statt der Leistung nur unter den Voraussetzungen des § 281, §282 oder §283.
  • §282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach §241/II: - falls Schuldern Pflicht nach §241/II verletzt dann Schadensersatz statt Leistung unter Voraussetzung des § 280/I
  • § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse:   - Zur Begründung eines Schuldverhältnisses sowie Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag eine Voraussetzung - Schuldverhältnis mit Pflichten nach §241/II entsteht auch durch: 1. Aufname von Vertragsverhandlungen 2. Anbahnung 3. ähnliche geschäftliche Kontakte - Schuldverhältnis mit Pflichten nach §241/II kann auch zu Personen entstehen die nicht Vertragspartei werden sollen
  • §241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis: - Gläubiger kann vom Schuldner eine Leistung fordern - Schuldverhältnis verpflichtet jeden Teil zhhur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen.
  • §121 Anfechtungsfrist: - Anfechtung muss ohne schuldhafters Zörgern erfolgen (unverzüglich). - Einem Abwesenden erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
  • §311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss: - Ein Vertrag ist wirksam selbst wenn der Schuldner gem. §275/I-III nicht leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. - Gläubiger kann evtl. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen gem. §284 verlangen. Dies gilt nicht wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte oder nicht zu vertreten hat. §281/I S2+S3 findet entsprechend Anwendung.
  • §311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass: - Vertrag wo ein Teil das Eigentum an einem Grundstück übertragen muss bedarf der notariellen Beurkundung außer die Auflassung (Schließung) und Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
  • §125 Nichtigkeit wegen Formmangels: - Rechtsgeschäft ohne durch Gesetz vorgeschriebene Form ausgeführt ist nichtig.
  • §124 Anfechtungsfrist: - Anfechtung nach §123 nur binnen Jahresfrist - Im Falle der arglistigen Täuschung  wenn Täuschung entdeckt. - Im Falle der Drohung wenn die Zwangslage (Unmöglichkeit des freien Handelns) aufhört
  • § 134 Gesetzliches Verbot: - Rechtsgeschäft gegen ein gesetzl Verbot ist nichtig.
  • §117 Scheingeschäft: - WE nur zum Schein abgegeben so ist die WE nichtig - Wird durch ein Scheingeschäft ain anderes verdeckt so gelten die Vorschriften gegen das verdeckte Geschäfte.
  • §313 Störung der Geschäftsgrundlage: - Hat sich der Vertrag grundlegend verändert so kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden soweit er einem Teil nicht zumutbar ist. - Ist eine Anpassung unmöglich oder einem Teil nicht zumutbar so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Dauerschuldverhältnis kündigen.
  • §323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: - Erbringt der Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß eine Leistung so kann der Gläubiger zurücktreten wenn er dem Schuldner erfolglos eine Frist setzt. - Fristsetzung ist entbehrlich wenn: 1. Schuldner verweigert 2. Im Vertrag bestimmter Zeitraum vereinbart und Schuldner versäumt. 3. Besondere Umstände enstehen die unter Abwägung beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen - Fristsetzung nicht sinnvoll -> Abmahnung (MA kommt immer zu spät) - Gläubiger kann vor Fälligkeit der Leistung zurücktreten wenn offensichtlich dass Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. - Falls Schuldner Teilleistung bewirkt kann Gläubiger nur zurücktreten wenn an Teilleistung kein Interesse. Rücktritt unmöglich falls Pflichtverletzung unerheblich. - Rücktritt unmöglich wenn Gläubiger selber Schuld an Grund des Rücktritts
  • §611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag: - Dienstvertrag = Dienstzusager muss leisten; Dienstempfänger zur Vergütung verpflichtet. - Dienste jeder Art können Gegenstand des Dienstvertrags sein.
  • §181 Insichgeschäft: - Selbstkontrahierungsverbot
  • §437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1. Nacherfüllung nach §439 2. Rücktritt nach §§ 440, 323 , 326/V oder Minderung nach § 441 3. Nach § 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen