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Recht (Subject) / 2.1. BGB - Willenserklärung (Lesson)
Willenserklärung
Anfechtung
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- 3. Willenserklärung * Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts. NICHT empfangsbedürftig wirksam bereits mit: 1. Abgabe (Formulierung) z. B. Testament, Auslobung, Stiftungsgeschäft, Eigentumsaufgabe empfangsbedürftig ERST wirksam nach: 1. Abgabe und!! Zugang... beim Empfänger
- 3.1. Willenserklärung - Anfechtung Prüfung 1. Ist ein Anspruch entstanden? + Vertrag ist zustande gekommen (Angebot [Abgabe+Zugang] und Annahme [Abgabe+Zugang]) ->Prüfung, ob §§ 105, 125, 134, 138 anzuwenden sind, dann ist der Vertrag von Anfang an NICHTIG! 2. Ist der Anspruch untergegangen, dann ich Anfechtung möglich (+) * Anfechtung: sh. Rechtsfolge §§ 142, 143 - WE/ Vertrag von Anfang an NICHTIG 3. Ist der Anspruch DURCHSETZBAR? * Prüfung, ob z. B. wenn eine Verjährung nach § 194 ff vorliegt - nach erklärter Anfechtung ggf. Schadensersatzpflicht § 122
- 3. Willenserklärung - empfangsbedürftige Abgabe: - Äußerung - kein Zweifel an der Entgültigkeit der WE - Einbringen mit Wilen des ERKLÄRENDEN Zugang (unter abwesenden) - Erklärung gelangt in den Machtbereich des Empfänger und - Empfänger hat Möglichkeit zur Kenntnisnahme --> MaMö-Theorie
- 3. Willenserklärung - Widerruf * abgegebene WE ist nicht wirksam, wenn beim Empfänger - VORHER oder - GLEICHZEITIG ein Widerruf eingeht § 130I,2 --> entscheidend ist allein der ZEITPUNKT des Zugangs der Widerrufserklärung (MaMö tritt nicht ein!!)
- 3.1. Willenserklärung - Erklärungsirrtum § 119 Innerer Wille ≠ äußerem Erklärungszeichen -> Erklärende möchte etwas anderes sagen Versprechen (A statt B) Verschreiben (4% statt 5%) Vergreifen
- 3.1. Willenserklärung - Inhaltsirrtum § 119 * Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt! äußere Erklärung ≠ Innerem Willem - Irrtum über BEDEUTUNG und TRAGWEITE Geschäftstyp Person des Geschäftspartners Geschäftsgegenstand Rechtsfolgen der Erklärung --> Rf: A schlägt Erbschaft aus in der Annahme, unbeschränkten Pflichteil erhält (PT nur, wenn Erblasser den Erben ENTERBT!) --> Rf-irrtum trifft zu (+) A verkauft sein PKW & meint, dass er nicht für Sachmängel haftet §§ 434 BGB --> Rf-irrtum trifft NICHT zu (-), da nur rechtl. Nebenfolge des Kaufvertrags
- 3.1. Willenserklärung - Anfechtungsgründe nach §§ 119, 120 * Inhaltsirrtum § 119,I 1. Abs. * Erklärungsirrtum § 119,I 2. Abs * Eigenschaftsirrtum § 119, II * falsche Übermittlung § 120 * Arglistige Täuschung § 123 I 1. Abs, * Drohung § 123 I 2. Abs Anfechtungsfristen: für §§ 119, 120 = § 121 für § 123 = § 124
- 3.1.Willenserklärung - Eigenschaftsirrtum § 119II Wille = Erklärung, aber Irrtum über Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes (beachtl. Motivirrtum) bei bloßem Motivirrtum kein Anfechtungsgrund (z.B. wird doch nicht benötigt) * Irrtum über Person: verkehrswesentlich!! Sachkunde, vertrauenswürdig, zuverlässig-> einzelfallabhängig Krankheit --> einzelfallabhängig Solvenz & kredigwürdigkeit bei Kreditgeschäft, Bürgschaft * Irrtum über Sache: verkehrswesentlich!! z.B. Nachlass - Überschuldung Lage und Bebaubarkeit Grundstück Stoff, Bestand, Größe NICHT aber: Wert oder Marktpreis der Sache!!!
- 3.1. Willenserklärung - Arglistige Täuschung § 123 1.Täuschung = Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch - positives TUN - UNTERLASSEN (Verschweigen) = trifft zu, wenn Aufklärungspflicht bestand Fragen des Vertragspartners Besonders wichtige Umstände (wesentl. Mängel =Altlasten) z. B. Darlehnsanfrager verschweigt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Art und Höhe von Kick-Back-Zahlungen bei Empfehlungen durch die Bank ==> neben Anfechtung auch Schadensersatzpflicht aufgrund Aufklärungspflichtverletzung!! 3. besonderes Vertrauensverhältnis (lgfr. vertrauensvolle Geschäftsverbindung, Besondere Stellung) 2. Kausaltität zwischen Täuschung <---> Abgabe der WE 3. Arglist * Der Handelnde KENNT die Unrichtigkeit seiner Angaben HÄLT die Unrichtigkeit seiner Angaben für MÖGLICH (..ins Blaue hinein.... ohne Überprüfung) * Der Handelnde hält für möglich, dass sein Vertragspartner bei wahrheitsgem. Erklärungen jedenfalls zu DIESEN Bedingungen nicht abgeschlossen hätte
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