Recht (Fach) / 2.1. BGB - Willenserklärung (Lektion)
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Willenserklärung Anfechtung
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- 3. Willenserklärung * Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts. NICHT empfangsbedürftig wirksam bereits mit: 1. Abgabe ...
- 3.1. Willenserklärung - Anfechtung Prüfung 1. Ist ein Anspruch entstanden? + Vertrag ist zustande gekommen (Angebot [Abgabe+Zugang] und Annahme [Abgabe+Zugang]) ->Prüfung, ob §§ 105, 125, 134, 138 anzuwenden sind, dann ist der Vertrag von Anfang ...
- 3. Willenserklärung - empfangsbedürftige Abgabe: - Äußerung - kein Zweifel an der Entgültigkeit der WE - Einbringen mit Wilen des ERKLÄRENDEN Zugang (unter abwesenden) - Erklärung gelangt in den Machtbereich des Empfänger und - Empfänger ...
- 3. Willenserklärung - Widerruf * abgegebene WE ist nicht wirksam, wenn beim Empfänger - VORHER oder - GLEICHZEITIG ein Widerruf eingeht § 130I,2 --> entscheidend ist allein der ZEITPUNKT des Zugangs der Widerrufserklärung (MaMö ...
- 3.1. Willenserklärung - Erklärungsirrtum § 119 Innerer Wille ≠ äußerem Erklärungszeichen -> Erklärende möchte etwas anderes sagen Versprechen (A statt B) Verschreiben (4% statt 5%) Vergreifen
- 3.1. Willenserklärung - Inhaltsirrtum § 119 * Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt! äußere Erklärung ≠ Innerem Willem - Irrtum über BEDEUTUNG und TRAGWEITE Geschäftstyp Person des Geschäftspartners Geschäftsgegenstand ...
- 3.1. Willenserklärung - Anfechtungsgründe nach §§ ... * Inhaltsirrtum § 119,I 1. Abs. * Erklärungsirrtum § 119,I 2. Abs * Eigenschaftsirrtum § 119, II * falsche Übermittlung § 120 * Arglistige Täuschung § 123 I 1. Abs, * Drohung § 123 I 2. Abs Anfechtungsfristen: ...
- 3.1.Willenserklärung - Eigenschaftsirrtum § 119II ... Wille = Erklärung, aber Irrtum über Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes (beachtl. Motivirrtum) bei bloßem Motivirrtum kein Anfechtungsgrund (z.B. wird doch nicht benötigt) * Irrtum über Person: ...
- 3.1. Willenserklärung - Arglistige Täuschung § ... 1.Täuschung = Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch - positives TUN - UNTERLASSEN (Verschweigen) = trifft zu, wenn Aufklärungspflicht bestand Fragen des Vertragspartners Besonders wichtige ...