9
Recht (Subject) / 4. BGB -Familienrecht (Lesson)
Betreuung
This lesson was created by Ichschaffs.
This lesson is not released for learning.
- Gesetzliche Vertretung * kraft "elterlicher Sorge" § 1626 I, 1629 + Personensorge + Vermögenssorge (Wirtschaftlichkeitsgebot) §1642 - verheiratete: à GEMEINSCHAFTLICHE VERTRETUNG!! Ausnahmen: Alleinsorge bei: Verhinderung § 1678, Ruhen § 1673-1675, Entziehung § 1666, Tod eines Elternteils § 1680, Alleinsorge-Übertragung nach Trennung §1671, 1567) - unverheiratete: Alleinsorgerecht der Mutter § 1626a II, solange der Vater beim Familiengericht nicht die Sorgeerklärung abgegeben hat § 1626a I,1 BEACHTEN: IMMER GENEHMIGUNGSPFLICHTIG: § 1643, 1821, 1822
- Betreuung * gesetzliche Vertretung kraft Betreuung § 1896 ff (sh. Vormundschaftsrecht) - Rechtsvorsorge für VOLLJÄHRIGE --> KEINE Entmündigung
- Betreuung - Grundsätze * Hilfsbedürftigkeit MUSS vorliegen - psychische Krankheiten - geistige, seelische, körperliche Behinderungen * Nachrangigkeit und Erforderlichkeit * weitmöglichste Wahrung der Selbstautonomie des Betroffenen * weitmöglichste Beachtung des Willen des Betroffenen * BEACHTUNG: Genehmigungsvorbehalt des Betreuungsgerichts -§ 1809 BGB (Sperrvermerk bei Geldanlage), § 1810 (regelmäßige Geldanlage in mündelsicherer Form nach § 1807), § 1811 BGB (andersartige Anlage), § 1812 BGB (Verfügung über angelegtes Geld sowie Auflösung von Konten), § 1814 BGB (Hinterlegung von Inhaberpapieren), §§ 1815 / 1820 BGB(Umschreibung von Inhaberpapieren), § 1816 BGB (Sperrung von Buchforderungen), §§ 1818/1819 BGB (Hinterlegung von Wertpapieren), * BEACHTUNG: KEIN Gutglaubenschutz bzgl. Geschäftsfähigkeit (entsprechend Mdj.Recht)
- Betreuung - Voraussetzungen 1. Hilfsbedürftigkeit - psychische Krankheiten - geistige, seelische oder körperliche Behinderungen 2. formelle Bestellung - auf Antrag des Betroffenen - von Amts wegen - auf Anregung Dritter ( Familie, Spk...) --> Nachrangigkeit beachten --> wird rückwirkend mit der Bekanntmachung des Betreuungsgerichtes an den Betreuer wirksam (Abgabe, Zugang) --> Endet mit Tod des Betreuten oder durch Aufhebungsbeschluss des Betreuergerichtes
- Betreuung - Rangigkeit * Vorrang: - "familienangehöriger Einzelbetreuer" § 1897 I oder - "Mitbetreuer" durch mehrere Privatpersonen * nachrangig: - Betreuung durch Vereins-, Behörden-, Berufsbetreuer
- Betreuung - Sonderregelungen * priviligierte Betreuer --> weitreichende genehmigunsfreie Verfügungsbefugnisse 1. ermächtiger Betreuer nach § 1908i I, 1825 - auf Antrag - Befreiung von § 1812, 1822,8-10 – allgemeine Ermächtigung zum Zwecke der Vermögensverwaltung erteilen 2. befreiter Betreuer - kraft Gesetz - (Eltern, Kinder, Enkel, eingetr. Lebenspartner, Vereins- und Behörderbetreuer) ≠ NICHT Geschwister, Großeltern, Berufsbetreuer!!) 3. entbundener Betreuer § 1908i, 1817 - auf Antrag i.d.R. Geldvermögen nicht größer als 6'€ * Betreuer im Verhinderungsfall - Ergänzungs- und Ersatzbetreuer § 1899 IV *Betreuer mit Kontrollfunktion - Gegenbetreuer - § 1908i, 1792, 1799 –(falls Betreuer zu geizig oder zu leichtsinnig ist) - Kontrollbetreuer (Überwachung eines Bevollmächtigten)
- Betreuung - Befreiter Betreuer * AUTOMATISCHE Befreiung von der Verpflichtung - zur versperrten Anlage § 1809, 1810 - zur Beantragung von Verfügungsgenehmigungen § 1812 - zur jährlichen Rechnungslegung ( reicht in größeren Abständen) - zur Hinterlegung von WP * Aber weiterhin Verpflichtung zur - „mündelsichere“ Anlage - Beantragung von Genehmigung von andersartigen Anlagen § 1811 - …..Kreditaufnahme - Einreichung des Vermögensverzeichnisses in regelmäßigen Abständen - zur Einreichung eines Schlussberichtes
- Betreuung - rechtliche Wirkung der Betreuung * KEINE "Entrechtung" - Betreuter behält grds. seine rechtliche Handlungsfähigkeit ( Ausnahme: Enwilligungsvorbehalt § 1903) * jeweils einzelfallabhängig prüfen, ob sich Betreuter bei Geschäftsvornahme in geschäftsunfähigen Zustand befindet ($ 104,2) --> JA: Nichtigkeit der WE § 105 --> NEIN: WE voll WIRKSAM * Betreuer kann zusätzlich "zeitgleich" neben Betreutem für diesen rechtsgeschäftlich handeln (kraft Gesetz) PRAXIS-Problem: Widersprechende Geschäfte von Betreutem und Betreuer - Verpflichtungsgeschäft - sind beide gültig - Verfügungsgeschäft (Übereignung/Abtretung) NUR das erste gültig = PRIORITÄTSPRINZIP - Widersprüchliche WEISUNGEN - es gilt die SPÄTERE
- Betreuung - genehmigungsfreie Verfügungen * privilegierter Betreuer weitgehend befreit § 1812, 1814 - 1816,1817, 1825 * völlig freie Verfügungsmöglichkeiten nach § 1813 ≠ völlige Genehmigungspflicht für Verfügungen über versperrt angelegte Sparguthaben --> § 1813 I,2 (< 3'€) wird durch § 1813 II, 1 (Girokonto) ausgehebelt
Advertisement