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unt. re. (Subject) / ur (Lesson)
ur fragenkat. für prüf.
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- 1 Was ist der Handelsbrauch und wozu dient er? Er ist keine Rechtsnorm, sondern entsteht durch tatsächliche Übung. Daher muss er behauptet und bewiesen werden. Es gilt das Neuerungsverbot. Handelsbräuche gelten zwischen Unternehmern (früher: Kaufleuten) und dienen der Auslegung und Ergänzung von Vereinbarungen. Auch Gesetze und Verträge verweisen häufig darauf. Eine besondere Form sind die Incoterms. Dies ist eine Abkürzung für International commercial terms. Das sind internationale Kurzklauseln. Die bekanntesten sind FOB (free on board), CIF (cost, insurance, freight), CPT (frachtfrei) etc.
- 2 Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft Gewerbe – Selbstständigkeit und Gewinnabsicht. Dadurch wurden Freiberufler und Land- und Forstwirte ausgeschlossen, wenn sie keine Formkaufleute sind. Für das Handelsgewerbe gelten die §§ 1 – 4 HGB. Nach § 1 ist die Eintragung deklarativ (dh die Firma besteht nicht erst ab Eintragung). Die Eintragung gilt auch für den Minderkaufmann Für den Scheinkaufmann gibt es drei Formen: o § 5 HGB o § 15 HGB kraft eigenen Auftretens
- 2 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft Statt Gewerbe heißt es nun Unternehmen. Das Kriterium bildet der § 1 KSchG. Damit ist ein Unternehmen jede auf (wenigstens relative) Dauer angelegte Organisation selbstständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit. Gewinnabsicht ist nicht mehr erforderlich! Es gibt nur drei Unternehmertypen: o Unternehmer kraft Betriebs eines Unternehmens è 1 UGB. Allerdings sind Land- und Forstwirte nur Kann-Unternehmer mit freiwilliger Registrierung und jederzeitiger Löschungsmöglichkeit (siehe Kann-Kaufmann nach § 3 Abs. 2 HGB). Ohne Eintragung gilt für sie nur das Vierte Buch über die Handelsgeschäfte. Kleinunternehmer sind begünstigt, obwohl es keine Minderkaufleute mehr gibt. Die Rechnungslegungspflicht gilt erst ab dem Schwellenwert nach § 189 UGB (€ 400.000 Jahresumsatz). o Es gibt nach § 2 UGB acht Unternehmer kraft Rechtsform (Formunternehmer). Diese entsprechen den Formkaufleuten nach § 6 HGB. Der Unternehmer kraft Eintragung (§ 3 UGB) geht weiter als der Scheinkaufmann des § 5 HGB, da die zu Unrecht erfolgte Registrierung ausreicht. Auch Scheinunternehmer kraft Auftretens bleiben möglich.
- 3 Rechnungslegungspflicht nach UGB Im HGB knüpfte die Rechnungslegungspflicht an die Vollkaufmannseigenschaft an (§ 4 HGB). Anstelle dieser Regelung wurde nun § 189 UGB eingeführt. Diese Vorschrift bleibt allerdings gegenüber Sonderbestimmungen (Banken, Versicherungen) subsidiär. Es gibt nach dieser Vorschrift zwei Möglichkeiten der Rechnungslegungspflicht: o Kraft Rechtsform sind wie bisher Kapitalgesellschaften und „unternehmerisch tätige Personengesellschaften“, die keine natürlichen Personen als Vollhafter haben (verdeckte jP -è GmbH & CoKG). Die Abstufung der Anforderungen bei Körperschaften besteht weiterhin. o Wenn der Jahresumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren plus einem Pufferjahr den Schwellenwert von 700.000 Umsatzerlös jährlich übersteigt tritt Rechnungslegungspflicht ein. Bei Entfall gilt dies entsprechend jedoch ohne Pufferjahr. Bei qualifiziertem Überschreiten genügt ein Jahr (700.000+300.000). Dies gilt nicht für reine Überschussrechner nach § 17 EStG, auch nicht für Land- und Forstwirte (auch nicht bei Eintragung).
- 4 Funktion des Firmenbuchs HGB Es gilt eine formelle Publizität, also Einsichtsmöglichkeit ins Firmenbuch (auch in die Urkundensammlung). Grundsätzlich ist die Eintragung deklarativ. Ausnahmen bildeten Kaufleute nach §§ 2 – 5 HGB und jP. Die negative Publizität schützt den gutgläubigen Dritten in Bezug auf Vollständigkeit, nicht aber auf Richtigkeit (§ 15 Abs. 2 UGB). Was also nicht eingetragen ist, gilt als unbekannt. Allerdings regelt § 15 Abs. 3 UGB Schadenersatzforderungen gegen den, der einen solchen Eintrag verschuldet oder duldet. Im Gegenzug gilt eingetragenes als bekannt (Schutz des Verpflichteten). Es gilt aber eine Schonfrist von 15 Tagen, wenn unverschuldete Unkenntnis vorliegt.
- 4 Funktion des Firmenbuchs UGB o Für Formunternehmer und OG/KG gilt ab jetzt die konstitutive Eintragung (§§ 8 Abs. 2, 123 Abs. 1 UGB). o Auch unternehmerisch tätige natürliche Personen müssen sich registrieren lassen, wenn sie den Schwellenwert zur Rechnungslegung überschreiten (§ 189 Abs. 1 und 4 UGB). Andere Einzelunternehmer sind ab jetzt zur Eintragung berechtigt und zwar mit jederzeitiger Löschungsmöglichkeit. Nur auf registrierte Unternehmer sind folgende Punkte anwendbar: Firma, Prokura, Zuständigkeit des Handelsgerichts und Pflichtangaben gem. § 14 UGB.
- 5 Firmengrundsätze 5.1 Allgemein o Firmenwahrheit – Die Firmenbezeichnung darf nicht irreführend sein (zB unrichtiger Gesellschaftszusatz). Eine Ausnahme gibt es nur bei abgeleiteten Firmen. o Firmenausschließlichkeit – Sie ist in § 29 UGB geregelt. Danach müssen sich Firmen, die sich in derselben politischen Gemeinde befinden namentlich so unterscheiden, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Auch § 9 UWG ist zu beachten.
- 5.2 UGB Firmengrundsätze Der bisherige Zwang zu Personen- oder Sachfirma entfällt (Firmenliberalisierung). Auch Fantasiebezeichnungen können nun von Unternehmern jeder Rechtsform verwendet werden. Die zwingenden Rechtsformzusätze nach § 19 UGB werden im Gegenzug jetzt strenger gehandhabt. Die allgemeinen Vorgaben des § 18 UGB wurden aber doppelt abgeschwächt: HGB: §18. (1) Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet. UGB: § 18. (1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
- 6 HGB Altschuldenhaftung bei Erwerb und Fortführung eines Unternehmens §§ 25 – 28 HGB: Es gab die Übertragung, die auch von Todes wegen erfolgen konnte und die bloße Überlassung durch Pacht oder Fruchtgenussrecht. Drei Fälle waren zu unterscheiden: o Die unbeschränkte Haftung bei Firmenfortführung war ausschließbar, der Ausschluss musste im Firmenbuch veröffentlicht werden. o Wurde die Firma nicht fortgeführt, so trat nur eine allgemeine Haftung gem. § 1409 ABGB ein. Diese war auf den Wert der übernommenen Aktiven beschränkt. Im Erbweg konnte man zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung wählen. Beim Eintritt in ein Unternehmen eines Einzelkaufmanns haftete die neu entstandene Gesellschaft (und somit auch der eintretende) auch ohne Firmenfortführung.
- 6 Altschuldenhaftung bei Erwerb und Fortführung eines Unternehmens §§ 38 – 40 UGB: Die Regeln für den Erwerber wurden strenger, auch wenn die Firma nicht fortgeführt wird. o Beim Erwerb unter Lebenden übernimmt der Erwerber ex lege sämtliche Rechtsverhältnisse (Verträge) als Ganzes. Dies kann aber ausgeschlossen werden. Der Veräußerer haftet für die Verbindlichkeiten bis zu acht Jahre mit. Andere Vereinbarungen sind möglich (§ 38 Abs. 1). Der Dritte kann auch binnen dreier Monate ab Mitteilung widersprechen (Abs. 2). o Wenn der Erwerber einzelne Rechtsverhältnisse nicht übernimmt, haftet er mit dem unbeschränkt haftenden Veräußerer mit (Abs. 4). Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie bekannt gemacht und ins Firmenbuch eingetragen wurden. Die Erbenhaftung und die Haftung bei Nichtfortführung bleiben gleich (§ 1409 ABGB).
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- 7 Umfang der Prokura und der Generalhand-lungsvollmacht Prokura Grundsätzlich darf der Prokurist alle Geschäfte eines Handelsgewerbes (Unternehmens) ausführen. Ausnahmen sind Belastungen von Grundstücken oder Firmenbuchsachen. Beschränkungen sind nur durch Gesamt- oder Niederlassungsprokura möglich. Generalhandlungsvollmacht Gegenüber der Prokura ist sie doppelt beschränkt. Es dürfen nur gewöhnliche Geschäfte des konkreten Handelsgewerbes getätigt werden. Außerdem gibt es zusätzliche Ausnahmen und eine Beschränkungsmöglichkeit gegenüber Dritten.
- 8 Erteilung und Ende der Prokura = Mitarbeiter erteilte, umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht Die Erteilung ist nur durch Vollkaufleute bzw. registrierte Unternehmer möglich. Sie muss persönlich und ausdrücklich erfolgen. Im UGB ist sie auf eingetragene Unternehmer beschränkt. Der Widerruf ist zwingend jederzeit wirksam. Auch der Konkurs (nicht aber der Tod) des Geschäftsherrn beendet die Prokura. Nach UGB erlöschen Aufträge mit dem Tod des Geschäftsherrn, Vollmachten aber nicht. Die Registrierung ist nur deklarativ.
- 9 Weitere Formen der Handlungsvollmacht Weiters gibt es auch noch Gattungs- und Einzelhandlungsvollmachten (auch hier gilt gewöhnlicher Umfang). Nach UGB sind auch Schiedsvereinbarungen davon erfasst, nach Keinert aber nur, wenn auch diese gewöhnlich sind. Der gesetzliche Vollmachtsanschein ist eine widerlegbare Vermutung, die aber mit dem UGB entfällt und daher nur noch nach § 3 HVG gilt. Die Empfangsvollmacht des Quittungsüberbringers ist künftig in § 1029 Abs. 2 ABGB geregelt.
- 10 Unterschied: Makler – Handelsvertreter Makler Ein Makler vermittelt Gegenstände des Handelsverkehrs. Er ist unparteilich, weil er für beide Seiten tätig ist. Handelsvertreter Ein Handelsvertreter könnte auch Geschäfte abschließen. Er ist aber ständig mit den Geschäften eines Auftraggebers betraut, daraus folgt die Parteilichkeit. Zivilmakler Der Zivilmakler ist subsidiär gegenüber den Handelsmaklern und -vertretern. Darunter fallen zB Immobilienmakler. Wenn er Kaufmann ist, dann immer nach § 2 HGB (Sollkaufmann). Nach UGB genügt die Unternehmereigenschaft.
- 11 Unterschied: Handelsvertreter – Kommissionär Handelsvertreter = ist selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen oder mehrere andere Unternehmer (Anbieter) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen bzw. deren Namen abzuschließen Handelsvertreterähnliche Personen schließen immer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Darunter fallen zB Kommissionsagenten oder Vertragshändler, aber auch Franchisenehmer. Kommissionär = Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbstständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere nicht auf eigene Rechnung sondern gegen eine Provision verkauft. Der Kommissionär schließt immer Geschäfte ab. Er agiert im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.
- 12 Rechte des Handelsvertreters Der Handelsvertreter hat – wie auch der Makler – einen Provisionsanspruch. Dies gilt auch bei Zuweisung eines Gebietes oder Personenkreises. Bei Geschäften, die ein Handelsvertreter vor Ende seines Vertragsverhältnisses vorbereitet hat, die aber erst danach abgeschlossen wurden, steht ihm eine Nachprovision zu. Der Anspruch entsteht längstens mit der Erfüllung durch den Dritten. Kontrollieren kann dies der Handelsvertreter durch Bucheinsicht. Dem Handelsvertreter werden nur besondere, nicht aber allgemeine Auslagen ersetzt. Bei Beendigung des Agenturvertrages hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch für künftige Vorteile des Unternehmers aus dem Kundenstock. Dieser ist aber mit der Höhe einer Jahresprovision begrenzt. Dies gilt nicht, wenn das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst wurde oder wenn der Handelsvertreter den Grund selbst verschuldet hat.
- Handelsgeschäfte Unternehmergeschäfte 13 Sonderregeln im Handelsrecht Vollkaufleute nach HGB Die Regeln für Firma, Prokura, Handelsbücher und die OHG und KG waren auf Vollkaufleute beschränkt. Zudem konnten sie Bürgschaften auch mündlich abschließen und Solidarbürgschaften (Bürge und Zahler) vereinbaren. Bei der Konventionalstrafe gab es kein richterliches Mäßigungsrecht. Für sämtliche Kaufleute galten hingegen der Entfall der laesio enormis, das Entgeltlichkeitsprinzip und die Solidarhaftung. Änderungen im UGB Die Unterscheidung zwischen Voll- und Minderkaufleuten entfällt, allerdings gibt es bestimmte Vergünstigungen für Kleinunternehmer. Die Regeln über Firma und Prokura gelten jetzt nur für registrierte Unternehmer. Die OG/KG kann jetzt ohne Beschränkung gegründet werden (bisher nur bei Vollkaufleuten). Das Vierte Buch über die Unternehmergeschäfte ist künftig auf Unternehmer und jP nach öffR anzuwenden. Bei natürlichen Personen gilt dies aber nicht für Vorbereitungsgeschäfte. Belastende Sonderregeln für Unternehmer (laesio, Bürgschaft, Mäßigungsrecht) entfallen ersatzlos! Der übersteigende Schaden bei Konventionalstrafen bleibt hingegen weiterhin. Die Entgeltlichkeitsvermutung gilt ggf. auch zugunsten des Verbrauchers.
- 14 Schadenersatzrecht im Handelsrecht Es gilt weiterhin die kaufmännische (unternehmerische) Sorgfaltspflicht als Haftungsmaßstab. Diese ist strikt objektiv zu beurteilen (Innenhaftung der Organmitglieder). Auch die Solidarhaftung gilt weiterhin. Schon bei leichter Fahrlässigkeit ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Das nUGB stellt klar, dass die beiden letzten Regeln nicht auch zulasten von Verbrauchern gelten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Frachtführer aber immer nur für den gemeinen Wert des Guts, dafür gilt für ihn die „Leutehaftung“, die nicht auf seine Erfüllungsgehilfen beschränkt ist.
- 15 Schweigen im Handelsrecht Schweigen galt nach § 362 HGB in zwei Fällen als Annahme: Bei aufrechter Geschäftsverbindung eines Geschäftsbesorgungskaufmanns und bei jedem Kaufmann, wenn er sich dem Antragssteller generell zu derartigen Geschäften zur Verfügung gestellt hat. Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben galt folgendes: Der mündlich geschlossene Vertrag bleibt bestehen, außer bei Ergänzungen und Präzisierungen, die den Schweigenden nicht benachteiligen. Diese Regelung wurde im UGB ersatzlos gestrichen.
- 16 Haftung des Vertreters ohne Vollmacht (falsus procurator) HGB UGB Wenn eine Anscheinsvollmacht vorlag, gab es keine Haftung. Dies galt auch bei Kulpakompensation, dh wenn der Dritte die Umstände kennen musste. Der falsus haftete für Erfüllung bzw. Erfüllungsinteresse, wenn er den Mangel kannte, sonst für den Vertrauensschaden. Nach bürgerlichem Recht haftet der falsus immer für den Vertrauensschaden, nach dem Wechsel- und Scheckrecht hingegen immer für Erfüllung. Die Sonderregelung im HGB entfällt. Es gilt nur noch § 1019 ABGB. Die Besonderheiten des Wechsel- und Scheckrechts bleiben allerdings aufrecht.
- 17 Kontokorrent HGB UGB Das Kontokorrent ist eine Geschäftsverbindung, somit ein kündbares Dauerschuldverhältnis, an der wenigstens ein Kaufmann beteiligt ist. Die beiderseitigen Leistungen werden laufend in Rechnung gestellt und periodisch abgerechnet (pfändbarer Saldo, Zinseszinsen, Saldoanerkenntnis). Separate Geltendmachung von Forderungen ist nicht möglich, dafür bleiben aber Sicherungsrechte aufrecht. § 355 UGB sieht eine scharfe Trennung zwischen kausalem Saldo (Verrechnung è Tilgung nach §§ 1415 ff ABGB) und formalem (festgestelltem) Saldo vor. Der Rechnungsabschluss ist ein abgeschwächt abstraktes Schuldanerkenntnis, da der Schuldner ungerechtfertigte Bereicherung einwenden kann.
- 18 Gutglaubenserwerb von Eigentum und Pfand-recht HGB UGB Diese Regelung war günstiger als jene nach ABGB. Die Gewerbebefugnis war nicht erforderlich, der Veräußerer musste nur Kaufmann sein. Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis genügt, leichte Fahrlässigkeit schadete nicht. Allerdings waren gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene Sachen ausgeschlossen. Dies galt nicht für Geld oder Inhaberpapiere und Sachen, die in öffentlicher Versteigerung standen. Auch gesetzliche Pfandrechte können so erworben werden. Die Sonderregeln entfallen. Es gelten §§ 367 und 456 nF ABGB. Der Geschäftsmann muss nur noch Unternehmer sein (Gewerbebefugnis irrelevant), dafür aber im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens handeln. Die leichte Fahrlässigkeit schadet immer.
- 19 Besonderheiten des Pfandrechts HGB UGB Die Verwertung war leichter als nach Bürgerlichem Recht. Auch ohne Titel konnte sie durchgezogen werden. Das (seltene) kaufmännische Zurückbehaltungsrecht würde zwar die Klage erfordern, im Gegenzug aber die Befriedigung ermöglichen. Gesetzliche Pfandrechte bestehen solange man über das Gut (auch nur durch Traditionspapier) verfügen kann. Transportpfandrechte gehen den anderen vor. Unter diesen verdrängt das jüngere das ältere. Die Sonderregelung entfällt, geht aber in die §§ 460a und 466a ff ABGB über. Die außergerichtliche Verwertung bringt immense Erleichterung für den Gläubiger. Bei drohender Pfandverschlechterung kann die Verwertung schon vor Fälligkeit erfolgen.
- 20 Rügeobliegenheit und ihre Ausnahmen HGB UGB Bei beiderseitigem Handelskauf und bei Werklieferung einer nach individuellen Wünschen hergestellten Sache (Werkvertrag) sowie bei Einkaufskommission war sie dispositiv. Sie konnte also ausgeschlossen werden. Alle Mängel, die bei sorgsamer Untersuchung (soweit tunlich) erkennbar sind, müssen unverzüglich und konkret gerügt werden. Sonst war die Gewährleistung verloren und nach der Rsp auch das Schadenersatzrecht. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Ausnahmen: Arglist, extreme aliud-Lieferung oder Viehmängel. o Dreifache Minderung der Rügeobliegenheit (angemessene Frist, nach UN-Kaufrecht 14 Tage; bei Unterlassen nur Verlust der Gewährleistung und der Ansprüche aus Mangelschaden, nicht Mangelfolgeschaden und deliktischer Schadenersatz; bei grob fahrlässigem Verursachen oder Verschweigen des Verkäufers kein Anspruchsverlust o Anwendung aller Regeln des Warenkaufs auf alle Werk- und Tauschverträge. o Verlust des Rücktrittsrechts des Verkäufers bei Übergabe auf Kredit entfällt. Es gilt nur § 918 ABGB. o Sicherstellung bei Bauwerksverträgen zwischen Unternehmern nach § 1170b ABGB.
- 21 Wie viele Geschäfte umfasst eine erfolgreiche Kommission? o Kommissionsgeschäft mit dem Kommittenten o Ausführung o Abwicklung
- 22 Rechte und Pflichten des Kommissionärs Rechte Pflichten o Provision o Aufwandersatz o gesetzliches Pfandrecht o Selbsteintrittsrecht (untersagbar!) o Bemühung o Interessenwahrnehmung o Weisungsbefolgung o Rechenschaft und Herausgabe o Ausnahmsweise Haftung für Erfüllung durch den Dritten (Delkrederehaftung)
- 23 Funktion des Spediteurs Das Speditionsgeschäft ist eine Sonderform des uneigentlichen Kommissionsgeschäfts. Es umfasst Verträge für Güterversendungen im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Subsidiär gelten Kommissions- und Auftragsrecht, sowie die AÖSp.
- 24 Transportgeschäft Es stellt eine Unterart des Werkvertrages dar. Subsidiär gilt das ABGB. Die Urkunden sind kaufmännische Wertpapiere (Konnossement, Ladeschein und Transportversicherungspolizze. Beweisurkunde ist der Frachtbrief.