Recht (Subject) / 2. BGB - Schuldbuch (Lesson)

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BGB -Schuldbuch

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  • 1.2. Schuldverhältnis - Pflichten des § 241 I Hauptleistungspflicht - vorrangige Motivation für Vertragsabschluss * 1. Kaufgegenstand übergeben   2. Kaufpreis zahlen * 1. Darlehnsbetrag überweisen   2. Rückzahlung + Zinsen - Pflichten ab Beginn des vertr./ gesetzl. SV   - Nebenleistungspflicht * i.d.R. nicht ausdrücklich von Parteien bestimmt * vom jeweiligen SV abhängig * V.a. gegenseitige Schutzpflichten § 241II * vor allem Aufklärungspflichten ggü. Kunden  
  • 0. Schuldrecht - Vertretenmüssen - für eigenes oder fremdes Verschulden einstehen. - Schuldhaft handelt derjenige, den eine Rechtspflicht trifft, anders zu handeln als er gehandelt hat (Er hätte anders handeln müssen) und der auch entsprechend dieser ihm obliegenden Rechtspflicht handeln konnte (Er hätte anders handeln können), dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder doch entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat (Er wusste dies oder hätte es wissen können)
  • 1.1. Schuldrecht- Schuldverhältnisse Vertragliche SVe - Aufgrund Vertrag (Angebot + Annahme, Vertragsfreiheit) * Kaufvertrag § 433 * Darlehnsvertrag § 488, * Verbraucherdarlehn § 491 * Bürgschaftsvertrag § 765 * Girovertrag/ Zahlungsdiensterahmenvertrag § 675   Gesetzliche SVe - Kraft Gesetz (ob man will oder nicht ;-) * Ungerechtfertige Bereicherung § 812 * Unerlaubte Handlung §§ 823ff * Geschäftsführung ohne Auftrag § 677ff
  • 1.3. Schuldverhältnis - Nebenleistungspflicht - Beratervertrag * tritt ein, sobald Kunde sich ratsuchend an die Spk wendet - Vertragsanbahnung * "Abschluss" bereits im Vorfeld des eigentlichen Vertragsabschlusses * Grundlage für Schadensersatzansprüche ("280 I) - Aufklärungspflicht * Anpassung der Informationspflicht an individuelle Kenntnisse des Kd * RICHTIGKEIT; VOLLSTÄNDIG; SORGFÄLTIG; VERSTÄNDLICH; ZEITNAH
  • 1.5. Schuldverhältnisse - Erlöschen Ein Schuldverhältnis erlischt unter anderem, wenn die geschuldete Leistung erbracht wurde (Erfüllung – §§ 362 ff. BGB) Anfechtung des Vertrages, weg z. B, §§ 105,125,134,138 Hinterlegung
  • 2.1. Abtretung § 398ff * GläubigerWECHSEL (Bankpraxis: Sicherungsabtretung) * es gilt das PRIORITÄTSPRINZIP --> NUR erste Abtretung wirksam - weitere Abtretung Betrug * zu sichernde Forderung muss bestimmbar sein (z.B. Rahmen Kd.forderungen: L-M * Verbot der Übersicherung - max. bis 150% der zu sichernden Forderung! --> PRIORITÄTSPRINZIP!! nur erste Abtretung wirksam ---->> Schutz für die Sparkasse: TIPP: sofortige Offenlegung der Abtretung!!
  • 4. !!Schuldübernahme!! -1- § 414 ff, § 421 ff   * privative (schuldbefreiende) Schuldübernahme § 414ff - SchuldnerWECHSEL + Alt-Schuldner scheidet aus + Gegenstück zur Abtretung - Gläubigerwechsel   * kumulative (Schuldbeitritt) § 421 - Schuldnerbeitritt + beide (alle) haften gesamtschuldnerisch - beide haften in vollem Umfang
  • 4.1. !! Schuldübernahme!! -2- privative § 414 ff * privative (schuldbefreiende) Schuldübernahme § 414ff - SchuldnerWECHSEL + Alt-Schuldner scheidet aus + Gegenstück zur Abtretung - Gläubigerwechsel + Übernahmevertrag grds. formfrei, - gilt nicht für Kreditvertrag Vertrag entweder: 1. Gläubiger - Übernehmer § 414, Außenverhältnis -sofort gültig 2. Schuldner - Übernehmer § 415, Innenverhältnis ** Zustimmung des Gläubigers zwingend erforderlich -solange Zustimmung fehlt: beiderseitige Aufhebung möglich (beide müssen zustimmen) - verweigert Gläubiger Zustimmung ist die Übernahme NICHTIG, jedoch ist der "gescheiteter" Übernehmer wegen Vertrag im Innenverhältnis zur Zahlung ggü. Gläubiger verpflichtet. § 415III,1  
  • 4.2. Schuldübernahme -3- kumulative § 421 * kumulative (Schuldbeitritt) § 421 - Schuldnerbeitritt + beide (alle) haften gesamtschuldnerisch - beide haften in vollem Umfang + "Wahlrecht" des Gläubigers bzgl Inanapruchnahme + im Innenverhältnis 50:50 -Verhältnis + im Innenverhältnis besteht die Ausgleichspflicht!! + Mitübernahmevertrag grds. formfrei, - gilt nicht für Kreditvertrag
  • 2. Abtretung § 398 - Begriffe Alt-Gläubiger (unser Kunde) - Abtretung von Gehaltsforderung an uns -->Zedent Neu-Gläubiger (KI) - Ansprüche - Gehaltsforderung an uns abgetreten --> Zessionar Dritt- Schuldner (Arbeitgeber) * wird vom Gesetz geschützt! * zahlt bei Nichtoffenlegung schuldbefreiend aus - es entsteht ein Anspruch an den Alt-gläubiger nach § 812 (ungerechtfertigte Bereicherung!!)    
  • 0.1 Pflichtverletztung - Leistungsstörung gegen Hauptpflichten - Die Schadensbeurteilung erfolgt gem. §§ 249 ff. BGB.
  • 5.1. Mehrheiten - Gesamtgläubiger/ Mitgläubiger § 428, 432 * Gesamtgläubiger - Jeder Gläubiger kann alles fordern, Schuldner muss nur einmal an irgendeinen leisten Oder-Konto Mitbürgschaft Erbenhaftung Gesellschafter von GbR, oHG,KG - Ausgleichpflicht § 430, (50:50 Innenverhältnis) + insbesondere Beachtung: Oder-Konto bei Ehegatten! Bei hohem Geldeingängen EINER Person (z.B. Hausverkauf) entsteht evtl. für Schenkungssteuer für Ehepartner!!   * Mitgläubiger § 432 - Forderung der Gläubiger und Leistung des Schuldners nur an alle gemeinschaftlich - bei Leistung an einzelnen - KEINE Erfüllung § 362 Bruchsteilgemeinschaften §741--> Miteigentum an Grundstücken Gesamthandsgemeinschaften --> Erbengemeinschaften  
  • 4.3. Schuldübernahme - Auswirkungen Kreditsicherheiten * akzessorische KS (Bürgschaften, Hypotheken, vertr. Pfandrechte) erlöschen durch die "Befreiende Schuldübernahme ≠ Abtretung § 401   - Argument: Haftungsrisiko für Sicherungsgeber MAßGEBLICH von Person des Schuldners abhängig - aber: Sicherheit (z.B. Bürgschaft) bleibt bestehen, wenn Bürge schriftlich in "Weiterhaftung" einwilligt § 418 - Übernehmer "behält" Einwendungen des Schuldners ( z.B. Sittenwidrigkeit § 138
  • 5.2. Mehrheiten - Gesamtschuldner... § 421 * Gesamtschuldner * Gläubiger kann Leistung von jedem Schuldner beliebig ganz oder teilweise fordern (Paschastellung) * Oder-Konto, Mitbürgschaft, - Beispiel: A,B,C schulden Z 900 € + Z kann an jeden auszahlen + zwischen A,B,C besteht Ausgleichspflich § 426 --> eigener Anspruch von z.B. A gegenüber B;C aufgrund § 426,2  
  • 5.3. !!Sicherungsübereignung!! § 929 I, § 930 * Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache (z.B. KfZ) oder an einer Sachgesamtheit (z.B. Warenlager) mittels Besitzkonstituts überträgt * mit der Verpflichtung zur Rückübertragung, sobald die Schuld getilgt ist. * treuhänderisches Rechtsverhältnis * Besitzkonstitut § 930 + Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer --> weitere Nutzung + Sicherungsnehmer wird                  1. mittelbarer Besitzer (kraft Sicher.V)                  2. (Sicherungs-) Eigentümer!! * Herausgabe- und Verwertungsanspruch über Gesetzesweg * Rückübertragsanspruch des Sicherungsgebers nach Rückführung der Kreditforderung (erfolgt nicht automatisch, Kd muss Rückübertragungsanspruch geltend machen)
  • 3.1. Sicherungsübereignung - wichtige Hinweise - Außenverhältnis erhält SN alle Eigentumsrechte - Innenverhältnis: nur nach Maßgabe der "Sicherungsabrede" die Sache herausverlangen und verwerten - vorab Androhung!! - falls erfolgslos: gerichtl. Schritte einleiten, notfalls "Zwangsvollstreckung" - bei Verstoß des SN gegen "Sicherungsabrede" kann SG Schadensersatz vom SN verlangen!  "Sicherungsabrede" - stellt den wesentlichen Teil des sogen. Sicherungsvertrages dar. Sie verknüpft die Grundschuld mit der gesicherten Forderung und bezeichnet die Forderung(en), die die Grundschuld sichert. Begriffe wie Zweckerklärung, Sicherungserklärung,  
  • 6. !!Vermieterpfandrecht!! § 562 * gesetzliches Pfandrecht * ..an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters §562 I * 1. Androhung    2. (-) dann gerichtlichen Weg * Erlöschen, wenn mit Zustimmung des Vermieters vom Grundstück entfernt wird oder zurückbleibende Sachen zur den Sicherungsansprüchen ausreicht Bedingungen: - bewegliche Sachen (auch Geld, NICHT Sparbuch) + Allein-Eigentum des Mieters + in die Wohnung eingebracht oder dort hergestellt oder dort  vorübergehend gelagert + die nicht der Pfändung unterliegen (Sachen des pers. Gebrauchs wie Kleidung o.ä, § 562 I,2    
  • 6.1. Vermieterpfandrecht - Kollision mit Kreditsicherheiten * insbesondere: Vermieterpfandrecht <---> Sicherungsübereignung PRIORITÄTSPRINZIP=> falls Sache zuerst in Mietraum "eingebracht" wurde, verdrängt das vorrangige Vermieterpfandrecht das damit belastete SÜeigentum der KI ≠ ZUERST SÜ, dann "Einbringen" --> Vorrang SÜ * AUSNAHME: sog. "Nachschubklausel" beim Raum-SÜ: Selbst bei späterem Einbringen (z.b. späterer Warenbestand) geht Vermieterpfr. VOR Zur Vermeidung von Kollision: --> Spk muss sich entweder beim Kd oder anweitig über Mietverhältnisse erkundigen, Nachforschungen anstellen!! --> Einholung "Verzichtserklärung" des Vermieters
  • 7. AGB * gesetzl. Grundlage ind §§ 305ff " ...sind alle für eine Vielzeit von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertrgspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt." * neben AGB gelten Sonderbedingungen für einzelne Geschäftszweige * weicht die AGB zu sehr vom BGB ab (Prüfung durch Gericht), ist die Klausel vollständig unwirksam * Bekanntgabe von Änderungen 2MONATE vor Inkrafttreten der geänderten Fassung * Kd stimmt zu, wenn er NICHT widerspricht * Sonderkündigungsrecht des Kd bei Zahlungsdiensten -> NICHT WP - und Sparbereich => Hinweis auf AGB bei Vertragsabschlus => Verschaffung der Möglichkeit der Kenntnisnahme - Aushändigung der AGB => nicht für jeden Folgevertrag neue Aushändigung notwendig, nur Sonderbedingen => im Internet reicht ein Link mit AusdruckMÖGLICHKEIT der AGB
  • 1.4. Haftungsgrundsätze § 276- Schuldber * Haftung bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit * etwas, was man vorhersehen oder vermeiden könnte, ist nicht fahrlässig   § 278 - Zurechnung von Verschulden Dritter (ges. Vertreter oder "Erfüllungsgehilfe" = MA!!) * Vorteil: Keine Entlastungsmöglichkeit des Geschäftsherrn (z.B. Sparkasse) = "Erfüllungsgehilfe": mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig * Beispiel Spk: Beratungspflichten Wahrung des Bankgeheimnisses Schutzpflichten allgemein