Recht (Fach) / 2. BGB - Schuldbuch (Lektion)

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BGB -Schuldbuch

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  • 1.2. Schuldverhältnis - Pflichten des § 241 I Hauptleistungspflicht - vorrangige Motivation für Vertragsabschluss * 1. Kaufgegenstand übergeben   2. Kaufpreis zahlen * 1. Darlehnsbetrag überweisen   2. Rückzahlung + Zinsen - Pflichten ab Beginn ...
  • 0. Schuldrecht - Vertretenmüssen - für eigenes oder fremdes Verschulden einstehen. - Schuldhaft handelt derjenige, den eine Rechtspflicht trifft, anders zu handeln als er gehandelt hat (Er hätte anders handeln müssen) und der auch ...
  • 1.1. Schuldrecht- Schuldverhältnisse Vertragliche SVe - Aufgrund Vertrag (Angebot + Annahme, Vertragsfreiheit) * Kaufvertrag § 433 * Darlehnsvertrag § 488, * Verbraucherdarlehn § 491 * Bürgschaftsvertrag § 765 * Girovertrag/ Zahlungsdiensterahmenvertrag ...
  • 1.3. Schuldverhältnis - Nebenleistungspflicht - Beratervertrag ... * tritt ein, sobald Kunde sich ratsuchend an die Spk wendet - Vertragsanbahnung * "Abschluss" bereits im Vorfeld des eigentlichen Vertragsabschlusses * Grundlage für Schadensersatzansprüche ("280 I) ...
  • 1.5. Schuldverhältnisse - Erlöschen Ein Schuldverhältnis erlischt unter anderem, wenn die geschuldete Leistung erbracht wurde (Erfüllung – §§ 362 ff. BGB) Anfechtung des Vertrages, weg z. B, §§ 105,125,134,138 Hinterlegung
  • 2.1. Abtretung § 398ff * GläubigerWECHSEL (Bankpraxis: Sicherungsabtretung) * es gilt das PRIORITÄTSPRINZIP --> NUR erste Abtretung wirksam - weitere Abtretung Betrug * zu sichernde Forderung muss bestimmbar sein (z.B. Rahmen ...
  • 4. !!Schuldübernahme!! -1- § 414 ff, § 421 ff   * privative (schuldbefreiende) Schuldübernahme § 414ff - SchuldnerWECHSEL + Alt-Schuldner scheidet aus + Gegenstück zur Abtretung - Gläubigerwechsel   * kumulative (Schuldbeitritt) § 421 - Schuldnerbeitritt ...
  • 4.1. !! Schuldübernahme!! -2- privative § 414 ff * privative (schuldbefreiende) Schuldübernahme § 414ff - SchuldnerWECHSEL + Alt-Schuldner scheidet aus + Gegenstück zur Abtretung - Gläubigerwechsel + Übernahmevertrag grds. formfrei, - gilt nicht ...
  • 4.2. Schuldübernahme -3- kumulative § 421 * kumulative (Schuldbeitritt) § 421 - Schuldnerbeitritt + beide (alle) haften gesamtschuldnerisch - beide haften in vollem Umfang + "Wahlrecht" des Gläubigers bzgl Inanapruchnahme + im Innenverhältnis ...
  • 2. Abtretung § 398 - Begriffe Alt-Gläubiger (unser Kunde) - Abtretung von Gehaltsforderung an uns -->Zedent Neu-Gläubiger (KI) - Ansprüche - Gehaltsforderung an uns abgetreten --> Zessionar Dritt- Schuldner (Arbeitgeber) * wird ...
  • 0.1 Pflichtverletztung - Leistungsstörung gegen Hauptpflichten - Die Schadensbeurteilung erfolgt gem. §§ 249 ff. BGB.
  • 5.1. Mehrheiten - Gesamtgläubiger/ Mitgläubiger ... * Gesamtgläubiger - Jeder Gläubiger kann alles fordern, Schuldner muss nur einmal an irgendeinen leisten Oder-Konto Mitbürgschaft Erbenhaftung Gesellschafter von GbR, oHG,KG - Ausgleichpflicht § ...
  • 4.3. Schuldübernahme - Auswirkungen Kreditsicherheiten ... * akzessorische KS (Bürgschaften, Hypotheken, vertr. Pfandrechte) erlöschen durch die "Befreiende Schuldübernahme ≠ Abtretung § 401   - Argument: Haftungsrisiko für Sicherungsgeber MAßGEBLICH ...
  • 5.2. Mehrheiten - Gesamtschuldner... § 421 * Gesamtschuldner * Gläubiger kann Leistung von jedem Schuldner beliebig ganz oder teilweise fordern (Paschastellung) * Oder-Konto, Mitbürgschaft, - Beispiel: A,B,C schulden Z 900 € + Z kann an jeden ...
  • 5.3. !!Sicherungsübereignung!! § 929 I, § 930 * Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache (z.B. KfZ) oder an einer Sachgesamtheit (z.B. Warenlager) mittels Besitzkonstituts ...
  • 3.1. Sicherungsübereignung - wichtige Hinweise - Außenverhältnis erhält SN alle Eigentumsrechte - Innenverhältnis: nur nach Maßgabe der "Sicherungsabrede" die Sache herausverlangen und verwerten - vorab Androhung!! - falls erfolgslos: gerichtl. ...
  • 6. !!Vermieterpfandrecht!! § 562 * gesetzliches Pfandrecht * ..an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters §562 I * 1. Androhung    2. (-) dann gerichtlichen Weg * Erlöschen, wenn mit Zustimmung des Vermieters vom Grundstück ...
  • 6.1. Vermieterpfandrecht - Kollision mit Kreditsicherheiten ... * insbesondere: Vermieterpfandrecht <---> Sicherungsübereignung PRIORITÄTSPRINZIP=> falls Sache zuerst in Mietraum "eingebracht" wurde, verdrängt das vorrangige Vermieterpfandrecht das damit belastete ...
  • 7. AGB * gesetzl. Grundlage ind §§ 305ff " ...sind alle für eine Vielzeit von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertrgspartei bei Abschluss eines ...
  • 1.4. Haftungsgrundsätze § 276- Schuldber * Haftung bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit * etwas, was man vorhersehen oder vermeiden könnte, ist nicht fahrlässig   § 278 - Zurechnung von Verschulden Dritter (ges. Vertreter oder ...