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Unternehmensbesteuerung II (Subject) / 3. Ansatz von Wirtschaftsgütern (Lesson)

Unterschiede HGB und Steuerbilanz

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  • Aktives Wirtschaftsgut -          Sachen und Rechte, die durch Aufwendungen erworben wurden -          Selbstständig bewertbar -          Über den Abschlussstichtag hinausreichenden Nutzen
  • Schulden -          Verpflichtung o   In zukünftigen Wirtschaftsjahr muss Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden -          Wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag -          Hinreichende Konkretisierung o   Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme o   Öffentlich-rechtliche Verpflichtung à Verwaltungsakt liegt vor; Gesetzliche Verpflichtung
  • Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) -          Grunde und Höhe nach voll entstanden à Verbindlichkeit -          Grunde nach entstanden, Höhe ungewiss à Verbindlichkeitsrückstellung -          Dem Grunde nach nicht voll entstanden o   Hinreichend konkretisiert und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht à Verbindlichkeitsrückstellung o   Nicht hinreichend konkretisiert und oder in Zukunft wirtschaftlich verursacht à kein Passivum
  • Persönliche Zurechnung (wirtschaftliches Eigentum) § 39 AOKriterien für wirtschaftliches Eigentum (grundsätzlich über Zeitraum der gewöhnliche Nutzungsdauer) -          Tatsächliche Sachherrschaft -          Kein Herausgabeanspruch des rechtlichen Eigentümers gegen den wirtschaftlichen Eigentümer -          Verfügung über das Nutzenpotenzial und Übernahme der Lasten -          Übernahme des Risikos von Wertverlusten bzw. –steigerungen -          Auftreten nach außen wie der rechtliche Eigentümer
  • Sachliche Zurechnung von aktiven Wirtschaftsgütern -          Handelsbilanz o   Unternehmens- vs. Privatvermögen o   Bei Kapitalgesellschaften: Unternehmensvermögen = gesamtes Gesellschaftsvermögen o   Bei Personengesellschaften: Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft -          Steuerbilanz o   Kapitalgesellschaften haben nur Betriebsvermögen o   Einzelunternehmen / Personengesellschaft: Zuordnungsregeln zur Bestimmung von (Sonder) Betriebsvermögen, Privatvermögen und gewillkürten (Sonder) Betriebsvermögen oder Privatvermögen
  • Sachliche Zurechnung von aktiven Wirtschaftsgegenständen (Betriebsvermögen oder Privatvermögen)   Einzelunternehmen Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgegenstände, die Eigentum des Unternehmens sind - Betriebsvermögen (Gesamthandsbilanz) Personengesellschaft Betriebsvermögen (Gesellschaftsbilanz) Wirtschaftsgegenstände, die Eigentum des Unternehmers /Gesellschafters sind und betrieblich genutzt werden Betriebsvermögen (Bilanz des Einzelunternehmers) Steuerrechtliches Betriebsvermögen (SBV des Gesellschafters) Privatvermögen Wirtschaftsgegenstände, die Eigentum des Unternehmers /Gesellschafters sind und privat genutzt werden Privatvermögen Privatvermögen Privatvermögen
  • Sachliche Zuordnung von aktiven Wirtschaftsgütern -          Notwendiges Betriebsvermögen (Ansatzpflicht) à Betriebsvermögen -          Neutrales Vermögen o   Gewillkürtes Betriebsvermögen à Betriebsvermögen o   Gewillkürtes Privatvermögen à Privatvermögen -          Notwendiges Privatvermögen (Ansatzverbot) à Privatvermögen
  • Zuordnungsregeln für gemischt genutzte Wirtschaftsgegenstände (mobile Wirtschaftsgegenstände) Betriebliche Nutzung: 0-10 % à Privatvermögen10-50 % à gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen (Wahlrecht)50-100 % à notwendiges Betriebsvermögen
  • Zuordnungsregeln für gemischt genutzte unbewegliche Wirtschaftsgegenstände: Grund und Boden und Gebäude sind im Steuerrecht eigenständige Wirtschaftsgegenstände -          Aufteilung des Gebäudes in Gebäudeteile, deren Zuordnung von ihrer Nutzung abhängig ist o   Eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil: notwendiges Betriebsvermögen o   Fremdbetrieblich genutzter Grundstücksteil: gewillkürtes Betriebsvermögen/Privatvermögen o   Zu wohnzwecken an Dritte vermietetes Grundstück: gewillkürtes Betriebsvermögen/Privatvermögen o   Zu eigenen Wohnzwecken:  Privatvermögen
  • Zuordnungsregeln für Schulden -          Schulden können nur notwendiges Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen sein -          Sie müssen betrieblich veranlasst sein o   Verbindlichkeit/Rückstellung unmittelbar aus betrieblicher Tätigkeit o   Verbindlichkeit dient zur Finanzierung von laufenden Betriebsausgaben o   Verbindlichkeit dient dazu dem Betrieb Mittel zuzuführen
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  • Steuerliche Wirkung der Zuordnung -          Veräußerungsgewinne o   Im Betriebsvermögen steuerpflichtig, im Privatvermögen steuerfrei -          Wertverluste o   Im Betriebsvermögen grundsätzlich steuerlich geltend machbar o   Wirtschaftsgut im Privatvermögen durch Afa (Miethäuser) geltend machbar § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG o   Sonstige Wertverluste im Privatvermögen nur ausnahmsweise absetzbar (§§17, 20 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 23 EStG)
  • Bilanzierung von Leasingfinanzierungen Bilanzielle Behandlung Zuordnung zum Leasinggeber                                          Leasingnehmer Leasing-Geber -          Aktivierung mit AHK -          Afa nach betriebsgewöhnlicher ND -          Leasingraten sind Betriebseinnahmen -          Aktivierung einer Forderung gegen den Leasing-Nehmer in Höhe der AHK -          Aufteilung der Leasingrate in einen Zins (Betriebseinnahme)  und Tilgungsanteil (neutral) -          Annuitätische Tilgung   Leasing-Nehmer -          Leasingraten sind Betriebsausgaben -          Aktivierung der AHK des Leasing-Gebers -          Afa nach betriebgewöhnlicher ND -          Passivierung einer Verbindlichkeit gegen den Leasing-Geber in Höhe der AHK -          Aufteilung der Leasingrate in einen Zins (Betriebsausgabe) und Tilgungsanteil (neutral) -          Annuitätische Tilgung
  • Steuerlicher Effekt beim Leasing Steuerliche Zuordnung Zuordnung zum Leasinggeber                                                   Leasingnehmer Leasing-Geber -          Leasingraten sind steuerpflichtig (ESt, KSt, GewSt, SolZ) -          Zinsanteil der Leasingrate ist steuerpflichtig (ESt, KSt, GewSt, SolZ) -          Tilgungsanteil der Leasingrate ist erfolgsneutral   Leasing-Nehmer -          Leasingraten sind abziehbar -          Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. d -          Zinsanteil der Leasingrate ist abziehbar -          Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. a -          Tilgungsanteil der Leasingrate erfolsneutral