Personalmanagement (Subject) / Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen (Lesson)
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Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
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- Tarifautonomie - Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge - ohne staatliche Beteiligung und Genehmigung
- Tarifvertrag - Vertrag zwischen zwischen tariffähigen Parteien zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten - Festsetzung der von Rechtsnormen
- Funktionen von Tarifverträgen (aus Arbeitgebersicht) - Ordnungsfunktion - Friedensfunktion - Kartellfunktion - Rechtssicherheit
- Funktionen von Tarifverträgen (aus Arbeitnehmersicht) - Schutzfunktion - Verteilungsfunktion - Partizipationsfunktion
- Arten von Tarifverträgen (nach Inhalt) - Lohn- und Gehaltstarifvertrag - Rahmentarifvertrag - Manteltarifvertrag - Sondertarifverträge
- Inhalte von Tarifverträgen (schuldrechtlicher Teil) - Friedenspflicht (absolut/relativ) - Durchführungspflicht
- Inhalte von Tarifverträgen (normativer Teil) - Abschlussnormen - Inhaltsnormen - Beendigungsnormen - Betriebsnormen - Betriebsverfassungsrechtliche Normen - Normen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien
- Tarifbindung Durch Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien oder beim Arbeitgeber, wenn er Partei des Tarifvertrages ist, bis zum Ende des Tarifvertrages
- Arten von Tarifbindungen - Beiderseitig: Inhalts-, Abschluss-, Beendigungsnormen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen finden Anwendung- - einseitig: betriebliche und betriebsverfasungsrechtliche Normen finden Anwendung
- Öffnungsklauseln in Entgeltfragen Härteklausel -> Zustimmung der TVP zu Antrag des Betriebs Öffnungsklausel mit Zustimmungsvorbehalt -> Zustimmung der TVP zu abweichender Betriebsvereinbarung Öffnungsklausel ohne Zustimmungsvorbehalt -> keine Zustimmung der TVP erforderlich, kein Widerspruch möglich Kleinbetriebsklausel -> keine Zustimmung der TVP erforderlich, kein Widerspruch möglich Einstiegstarife -> keine Zustimmung der TVP erforderlich, kein Widerspruch möglich
- Betriebsrat - gesetzliche Vorschrift, aber kein Zwang - AN müssen Initiative zur Errichtung ergreifen - im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann rechtlich initiativ werden
- Aufgaben des Betriebsrates - Schutz der AN vor Benachteiligungen - Einhaltung der zum Schutz der AN existierenden Gesetze - Unterstützung von AN im Falle von Beschwerden
- Arten von Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Regelungsabsprache: - formlose Einigung in betr. Angelegenheiten - notw. Transformation des Vereinbarten in das Arbeitsverhältnis durch individualrechtliche Vereinbarung Betriebsvereinbarung: - formelle Einigung für alle Arbeitsverhältnisse der Belegschaft - freiwillige Betriebsvereinbarungen - erzwingbare Betriebsvereinbarungen, bei denen die Einigungsstelle die Einigung ersetzt - Leitende Angestellte sind an Betriebsvereinbarungen nicht gebunden, können aber einzelvertraglich dazu verpflichtet werden
- Einigungsstelle - bildung der ES bei Bedarf, aber auch ständige ES durch Betriebsvereinbarung möglich - 50% AN-Vertreter, 50% AG-Vertreter, 1 externer neutraler Vorsitzender Einsatz bei Regelungsstreitigkeiten, nicht bei Rechtsstreitikkeiten
- Arbeitsvertrag - privatrechtlicher Vertrag aufgrund des BGB - zwischen AG und AN - über die Leistung abhängiger, weisungsgebundender Dienste - über die Zahlung des vereinbarten Arbeitentgelts als Gegenleistung
- Arbeitnehmerbegriff - keine gesetzliche Def. Merkmale: - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort - Eingliederung in den Betrieb des Dienstberechtigten - die Arbeitsergebnisse stehen dem Arbeitgeber zu
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- Arbeitgeberbegriff - keine gesetzliche Def. vorhanden Arbeitgeber ist jeder, der AN beschäftigt und damit Gläubiger auf Arbeitsleistung und Schuldner des Arbeitsentgelts ist
- Einschränkung der Vertragsfreiheit - Abschlussfreiheit: z.B. Diskriminierung - Formfreiheit: z.B. Nachweisgesetz - Inhaltsfreiheit: z.B. Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen
- Günstigkeitsprinzip - Günstigkeitsregelungen könen nur einzelvertraglich vereinbart werden - Gruppenvergleich bei kombinierten Regelungen - individueller Günstigkeitsvergleich - kollektiver Günstigkeitsvergleich bei der Änderung von Sozialleistungen
