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WPR (Subject) / Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts (Lesson)

Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts

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  • Anfechtungrund - Eigenschaftsirrtum - § 119 II - Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften von Personen oder Sachen - Maßgeblich ist Vertragswesentlichkeit Urheber eines Kunstwerks Alter des Gebrauchtwagens Zahlungsfähigkeit bei Kreditgeschäft Nicht: Preis selbst Auch nicht: Schwangerschaft bei Arbeitsvertrag
  • Anfechtungsgrund - Täuschung - § 123 - Täuschung Aktives Tun (Vorspiegeln von Tatsachen) Unterlassen (Mangelnde Aufklärung), wenn Pflicht zur Aufklärung - Vorsätzlich Täuschung geschieht mit Wissen/Wollen - Kausalität Irrtum ist ursächlich für WE - Beispiel: Autowagenhändler verschweigt Unfall des Kfz
  • Anfechtungsgrund - Drohung - §123 - Drohung muss widerrechtlich sein, d. .h. anstößig sind erstrebter Zweck, oder Drohmittel, oder Mittel-Zweck-Relation - Beispiele: Drohung mit Prügel, Drohung mit Strafanzeige um Kauf durchzusetzen
  • Anfechtungserklärung  - § 143 BGB - Nicht formbedürftig, kann also auch mündlich erfolgen. Auch nicht bei einem Rechtsgeschäft, das einer besonderen Form bedarf - Gebrauch des Wortes "Anfechtung" ist nicht notwendig (Auslegung)
  • Anfechtungsfrist - § 124 - Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, § 123 1 Jahr, § 124 I Frist beginnt mit Entdeckung der Täuschung bzw. Beendigung der Zwangslage Maximallänge: 10 Jahre nach Abgabe der Erklärung, § 124 III
  • Anfechtungsfrist 2 - Anfechtung nach § 119 Ohne "schuldhaftes Zögern" nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes Frist abhängig vom Einzelfall (absolute Obergrenze bei ca. zwei Wochen) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Abgabe der Erklärung, nicht der Empfang
  • Rechtsfolgen der Anfechtung - WE wird vernichtet - Rückwirkung (ex tunc) Ausnahme bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesellschaftsverträgen (dann ex nunc, also ohne Rückwirkung) - Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, § 122 Negatives Interesse (bereits entstandene Kosten) Kein Schadensersatz wenn andere Partei Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, § 122 II
  • Stellvertretung, § 164 ff. BGB - Grund für die Stellvertretung Es wäre im Geschäftsleben unpraktikabel bzw. gar nicht möglich, wenn man alle WE selbst abgeben müsste Daher ist es unter bestimmten Umständen möglich, dass ein anderer als Stellvertreter für einen eine WE abgibt
  • Arten der Stellvertretung - Gesetzliche Vertretung Eltern für Kind, §§ 1626, 1629 Betreuer für Betreuten, §§ 1896 ff - Organschaftliche Vertretung Vereinsvorstand, § 26 II BGB GmbH-Geschäftsführer, § 35 GmbHG AG-Vorstand, § 78 AktG OHG/KG-Gesellschafter, § 125 HGB bzw. § 161 HGB - Rechtsgeschäftliche Vertretung Vollmacht
  • Voraussetzungen des § 164 BGB - Zulässigkeit der Stellvertretung Kein höchstpersönliches Geschäft (Eheschließung, Testament) - Eigene WE - Im Namen des Vertretenen - Innerhalb der im zustehenden Vertretungsmacht
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  • Rechtsfolge des § 164 BGB - Unmittelbare Wirkung der WE für und gegen den Vertretenen - Handelt der Vertreter ohne Handlungsvollmacht, dann ist das Geschäft schwebend unwirksam Genehmigung, § 177 II BGB Widerruf durch Dritten, § 178 BGB Erfüllung/Schadensersatz, § 178 BGB
  • "Eigene WE" - Nicht ausreichend ist die Weitergabe einer fremden WE Dann liegt ein "Bote" vor
  • Abgrenzung zum Boten - Bote überbringt fremde WE - Bote selbst hat keine Entscheidungsgewalt - Jeder kann Bote sein Geschäftsfähigkeit irrelevant - Beispiel Vater V beauftragt seine Tochter Nina (6 Jahre) damit, ihm am Kiosk nebenan eine Flasche Küppers-Kölsch zu kaufen und gibt ihr 2 € mit Nina gibt am Kiosk keine eigene WE ab, sondern übermittelt nur die des V. Kauft Nina nun eine Flasche Bitburger-Pils, gelten die Regeln des § 177 analog (h. M.)
  • "In fremdem Namen" - Vertreter muss in fremdem Namen und für fremde Rechnung auftreten (-) bei Kommissionsgeschäft, § 383 HGB, da Kommisionär selbst Vertragspartei wird - Offenkundigkeitsprinzip Explizite Nennung des Namens nicht erforderlich Ggf. durch äußere Umstände zu erkennen (z. B. Geschäftspapier) Sonst: Eigengeschäft des Vertreters, § 164 II
  • Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip - Geschäfte des täglichen Bedarfs sog. "Bargeschäft" (oder "Geschäft für den es angeht") - Handeln "unter fremdem" (nicht "in fremdem") Namen Dr. X will mit einer Bekannten eine Nacht in einem Hotel (H) verbringen und bucht ein Zimmer unter dem Namen "Peter Schmidt" Vertragspartner von H wird hier Dr. X
  • "Im Rahmen der Vertretungsmacht" - Vollmacht Schriftlich oder mündlich, § 167 BGB - Gesetzliche Vertretungsmacht Ladenvollmacht für Angestellte, § 56 HGB Geschäftsführer einer GmbH, § 35 GmbHG Vorstand einer AG, § 78 Abs. 1 AktG Alle BGB-Gesellschafter, § 714 BGB Einzelne Gesellschafter einer OHG/KG, §§ 125 Abs. 1, 161 HGB
  • Erste Schritte - Anspruchsgrundlage suchen Welcher geeignete § gewährt den Anspruch ("ist verpflichtet", "kann verlangen", "muss"...) Vertragserfüllung? Schadensersatz? Unterlassen? - Struktur im BGB beachten Ansprüche aus Vertrag idR im "Schuldrecht" Ansprüche betreffend die Beziehung zu Sachen im "Sachenrecht" (z. B. Herausgabe an Eigentümer)
  • Merksatz Wer Wer stellt den Anspruch? Will was Erfüllung, Schadensersatz, ...? Von wem Wer ist Anspruchsgegner Woraus? Anspruchsgrundlage
  • Aufbau des BGB (Bücher 1 + 2) Allgemeiner Teil Wirksamkeit von WE, etc. Schuldrecht, Allgemeiner Teil (§§ 241 ff.) Vorschriften für alle Schuldverhältnisse Schuldrecht, Besonderer Teil (§§ 433 ff.) Besonderheiten bei den einzelnen Vertragstypen
  • Anspruchsgrundlage Abhängig vom Begehren des Anspruchsstellers Erfüllung eines Vertrages? Schadensersatz? Rücktritt? Anspruch besteht nur, wenn Anspruchsgrundlage (= § xy BGB) vorhanden und dort genannten Voraussetzungen erfüllt
  • Erfüllungsansprüche Anspruchssteller begehrt Erfüllung eines Vertrages
  • Vertragstypen im BGB Schuldrecht Kauf, § 433 Tausch, § 480 Darlehen, 3 488 Schenkung, § 516 Miete, § 535 Leihe, § 598 Sachdarlehen, § 607 Dienstvertrag, § 611 Werkvertrag, § 631 Reisevertrag, § 651 a Mäklervertrag, § 652 Auslobung, § 657 Auftrag u. Geschäftsbesorgung, § 662 Verwahrung, § 688 Bürgschaft, § 765
  • Typenfreiheit Über genannte Vertragstypen weitere Bindungsmöglichkeiten möglich Typenfreiheit des BGB z. B. Leasingvertrag als "Mischform" (Kaufrecht/Mietrecht)
  • Wichtige Vertragstypen Kaufvertrag Mietvertrag Werkvertrag Werklieferungsvertrag Dienstvertrag
  • Kaufvertrag - § 433 BGB - Gegenseitiger Vertrag, der auf den Kauf einer Sache gerichtet ist. - § 433 I: Verkäufer muss Sache übergeben und Eigentum einräumen - § 433 II: Käufer muss Kaufpreis bezahlen. - Bei Mängeln an der Kaufsache: § 437 BGB Nacherfüllung Rücktritt Minderung Schadensersatz  
  • Mietvertrag § 535 BGB Gegenseitiger Vertrag, der auf die zeitweilige Überlassung einer Sache gegen Entgelt gerichtet ist. Spezialvorschriften bei Miete von Wohnraum, §§ 549 ff BGB greifen nur dann ein, wenn von abweichend von den allgemeinen (§§ 535 ff BGB) Vorschriften  
  • Mietrecht Vermieter muss Gebrauch überlassen Mietsache erhalten Instandsetzen Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 536a, 539 Mieter muss Mietzins zahlen Mietgegenstand vertragsgemäß nutzen Anzeigepflichten bei Mängeln, etc. bei Beendigung Mietgegenstand zurückgeben, § 546 BGB
  • Störungen des Mietverhältnisses Mietminderung, § 536 BGB Mangel der Mietsache Kein Gewährleistungsausschluss, §§ 536b, d BGB SE wegen Nichterfüllung, § 536a BGB Verschulden des Vermieters nur erforderlich, wenn Mangel nach Vertragsschluss Verzug bei Mängelbeseitigung : Recht zur Ersatzvornahme und SE Kein Gewährleistungsausschluss, § 536b, d BGB
  • Werkvertrag - § 631 BGB - Unternehmer schuldet Herstellung eines Werks/Erfolgs - Pflichten des Unternehmers Herstellung eines mangelfreien Werks - Pflichten des Bestellers Abnahme des mangelfreien Werks, § 640 I BGB Vereinbarte oder übliche Vergütung, §§ 632, 642 BGB
  • Leistungsstörungen - Zentrale Norm: 634 BGB Nacherfüllung, § 635 Selbstvornahme, § 637 Rücktritt, § 636 Minderung, § 638 Schadensersatz, § 636 - Verjährung, § 634a BGB 5 Jahre bei Bauwerken 2 Jahre bei sachbezogenen Bausleistungen 3 Jahre bei anderen Werken
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  • Werklieferungsvertrag - § 651 BGB - Lieferung herzustellender beweglicher Sachen - Vertretbare (Gattungsschulden) Sachen Kaufrecht, §§ 433 ff BGB - Nicht vertretbare Sachen (Einzelstücke) Kaufrecht und zusätzlich §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB
  • Dienstvertrag - § 611 BGB - Selbständige Dienste gegen Entgelt (zeitbestimmt) Wichtigster Anwendungsbereich: Arbeitsrecht - Höchstpersönliche Dienstleistung - Schutz- und Fürsorgepflichten - Vergütungsanspruch, § 612 BGB
  • Schlechtleistung bei Dienstvertrag Schadensersatzpflicht, §§ 280 I, 241 II BGB Außerordentliche Kündigung, §§ 626, 627 BGB
  • Die richtige Anspruchsgrundlage (AGL) Rechtsfolge entspricht Begehren des Anspruchsstellers § 446 ist keine AGL, da kein Anspruch gewährt wird § 433 I gewährt nur Anspruch auf Erfüllung (=ordnungsgemäße Übereignung, bei Schadensersatz wäre es daher falscher §) AGL wird nicht durch speziellere (und damit vorrangige)  Normen verdrängt Schadensersatz weil bei neu gekauftem Auto die Bremsen versagten nicht aus § 280 I (Schuldrecht AT), sondern aus speziellerem § 437 Nr. 3 (Kaufrecht)
  • Suche der richtigen AGL - Leitfaden Erfüllungsansprüche Abhängig vom Vertragstyp idR im Schuldrecht BT Am Anfang der passenden Vertragsvorschrift Schadesersatzansprüche Spezielle im Schuldrecht BT geregelt z. B. SE wegen mangelhafter Kaufsache, § 437 Nr. 3 Allgemeine SE-Ansprüche im Schuldrecht AT (Unmöglichkeit, Verzug, Nebenpflichtverletzungen)
  • Enstehung des Anspruchs - Leistungsstörungen Gegenbegriff zur Erfüllung Nichtleistung Unmöglichkeit Schlechtleistung Gewährleistung Spätleistung Verzug Sonstige Nebenpflichtverletzung Früher c.ic und pVV Führen zu: Schadensersatz, § 280 BGB §§ 249 ff
  • V verkauft K die DVD "James Bond - Alarm in Emsland" - Film existiert nicht Anfängliche Unmöglichkeit (§§ 311a II, 275) - V zerbricht die DVD beim Einpacken Nachträgliche Unmöglichkeit (§ 280 I, III, 283, 284) - V nach drei Wochen immer noch nicht liefert Schuldner-Verzug (§§ 280 I, II iVm § 286), wenn weiterhin Interesse an Lieferung Schuldner-Verzug (§§ 280 I, III, 281 I 1, 284), wenn kein Interesse mehr an Lieferung - die DVD Kratzer hat Schlechtleistung/ Mangel (§§ 434 ff als Spezialvorschriften) - die Verpackung der DVD voll Kleber ist und den Briefkasten des K beschädigt Verletzung einer Nebenpflicht (§§ 280 I, 282, (§ 241 II))
  • Aufbau der Schadensersatzansprüche - Anspruchsgrundlagen (AGL) im allgemeinen Schuldrecht (§§ 241 - 432) gelten grds. für alle Vertragstypen Kaufvertrag, Mietvertrag, Leihvertrag, ... - Grundnorm: § 280 (Ausnahme § 311a) weitere Voraussetzungen siehe §§ 280 bis 286 - Unterscheidung Normalerweise bleibt Vertrag von SE-Anspruch unberührt "statt der Leistung" (§ 280 III) = Gläubiger hat kein Interesse mehr an Erfüllung und will selbst auch nicht mehr erfüllen Weitere Voraussetzungen, damit Gläubiger sich vom Vertrag lösen darf:     § 281: z. B. bei Verzug                        § 282:  Nebenpflichtverletzung                        § 283: Unmöglichkeit
  • Unmöglichkeit der Leistung - Ursprüngliche Anspruchsgrundlage "Erfüllung" z. B. aus § 433 I BGB K hat gegen V Anspruch auf Lieferung der DVD - Aber wegen § 275 I BGB Ausschluss der Leistungspflicht für den Schuldner DVD kann nicht geliefert werden, da nie existiert - Dies bedeutet, dass der Verkäufer nicht verpflichtet werden kann, zu liefern!
  • Rechte des Gläubigers - Nach § 280 IV bestimmen sich die Rechte des Gläubigers nach §§ 280, 283-285, 311a und § 326) - Welche der Vorschriften einschlägig ist, richtet sich danach, wann das Leistungshindernis (Unmöglichkeit) eingetreten ist. Vor Vertragsschluss (anfängliche Unmöglichkeit), oder nach Vertragsschluss (nachträgliche Unmöglichkeit)
  • Anfängliche Unmöglichkeit Regelung in § 311a NICHT § 280! Abs. 1 Voraussetzungen der anfänglichen Unmöglichkeit Abs. 2 Voraussetzungen des SE-Anspruchs im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit
  • Leistungshindernis iSd § 275 - Geschuldete Leistung kann nicht erbracht werden Tatsächlich (Gegenstand gibt es nicht) Juristisch (rechtlich nicht möglich) Opfergrenze überschritten (Aufwand zu groß, § 275 II, bzw. bei persönlicher Leistung, § 275 III)                      - Verkaufte Plastikuhr ( 5 €) fällt vor Übergabe in den   Marianengraben 11.034 m tief). - Objektive Unmöglichkeit Keiner kann erbringen Subjektive Unmöglichkeit Schuldner kann nicht erbringen
  • Anspruchsaufbau Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit - Anspruch auf Schadensersatz aus § 311a II 1. Alt. Wirksamer Vertrag? Leistungshindernis beim Schuldner (§ 275) Leistungshindernis bei Vertragsschluss bereits vorhanden (§ 311a I a. E.) Ausschluss: Unkenntnis des Schuldners, §§ 311a II - Rechtsfolge: Schadensersatz: Schaden aufgrund des Leistungshindernisses
  • V zerbricht die DVD beim Einpacken Nachträgliche Unmöglichkeit
  • Nachträglcihe Unmöglichkeit - Nachträglich entstandene Leistungshindernisse führen zum Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners, § 275 - Pflichtverletzung iSd § 280 Weil Gegenstand nicht mehr existiert kann nur SE statt der Leistung gewährt werden, § 280 III, 283 S. 1
  • Anspruchsaufbau Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit - Anspruch auf SE nach §§ 280 I, III, 283 S 1 Wirksamer Vertrag Leistungshindernis des Schuldners, § 275 Pflichtverletzung nach Vertragsschluss (Umkehrschluss aus § 311a I) Vertretenmüssen des Schuldners, §§ 280 I S. 2, 276 - Rechtsfolge: Schadensersatz Schaden aufgrund der Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen Wann hat der Schuldner überhaupt etwas "zu vertreten" - Gründsätzlich: § 276 Vorsatz Fahrlässigkeit Gesetzliche Einschränkung möglich - Zurechnung von Verschulden beim Einsatz von Erfüllungsgehilfen, § 278
  • V liefert die DVD nach drei Wochen immer noch nicht Verzug I K hat immer noch Interesse an Lieferung
  • Schuldner-Verzug - Kommt in Betracht, wenn Schuldner leisten kann, es aber nicht rechtzeitig tut. Damit ist Unmöglichkeit begrifflich ausgeschlossen. - Ansprüche sind danach zu differenzieren, ob der Gläubiger den Gegenstand noch haben will. Gläubiger will Schadensersatz und weitrehin Erfüllung (§§ 280 I, II BGB iVm 286 BGB) Gläubiger will Schadensersatz und sich vom Vertrag lösen (§§ 280 I, III BGB iVm § 281 I 1, 284)
  • Verzug: Erfüllung und SE - §§ 280 I, II, 286 BGB Nach § 280 II sind die Voraussetzungen des § 286 zu beachten. - Wirksamer Vertrag - Nichtleistung trotz Möglichkeit nach Fälligkeit, § 286 I BGB - Leistungsaufforderung, § 286 I BGB "Ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, seine Leistung zu erbringen." = Einseitige und empfangsbedürftige WE Nicht nötig, wenn entbehrlich, § 286 II BGB Sonderfall Entgeltforderung § 286 III: 30 Tage nach Rechnungseingang und Fälligkeit - Verschulden des Schuldners, § 280 I, 286 IV, 276 BGB - Verzögerungsschaden beim Gläubiger, § 280 I S. 1 BGB - Rechtsfolge: Schadensersatz (Verzögerung) Evtl. Verzugszinsen, § 288