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WPR (Subject) / Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts (Lesson)
Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts
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- Recht - wozu? Gerechtigkeit: Beeinflusst durch Moral und Ethik Regelung des Zusammenlebens Ordnung der Beziehungen Gegen "Faustrecht" Schutz des Schwächeren
- Rechtsquellen Verfassung (GG) Nationale Gesetze Verordnungen Satzungen (z. B. durch Gemeinderat) EU-Recht - Primäres Gemeinschaftsrecht - Sekundäres Gemeinschaftsrecht
- Privatrecht - Regelt Verhältnis Bürger & Bürger BGB HGB GmbH, AktG, .... Urheberrecht Arbeitsrecht
- Öffentliches Recht - Regelt Verhältnis Bürger & Staat Steuerrecht Strafrecht Verwaltungsrecht (Baurecht, Gewerberecht) Sozialrecht
- "Ordentliche" Gerichtsbarkeit - Zivilgerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof - Strafgerichte s.o.
- Fachgerichtsbarkeit - Arbeitsgericht AG, LAG, BAG - Verwaltungsrecht VG, OVG (VGH), BVerwG - Sozialgericht SG, LSG, BSG - Finanzgericht FG, BFH
- Zivilrechtsweg (außer Miet/Familie) Amtsgericht bis 5.000 Berufung Landgericht (Beschwerdewert über 600 €)
- Zivilrechtsweg Landgericht (ab 5.000 €) Berufung Oberlandesgericht (OLG) Revision Bundesgerichtshof (BGH) [(Rechtssprache) gegen ein [Berufungs]urteil einzulegendes Rechtsmittel, mit dem geprüft wird, ob bei einem gefällten Urteil ein Gesetz fehlerhaft angewendet wurde oder andere Verfahrensmängel bestanden]
- Aufbau des BGB Fünf "Bücher" 1. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) 2. Schuldrecht (§§ 241 - 853) 3. Sachenrecht (§§ 854 - 1296) 4. Familienrecht (§§ 1297 - 1921) 5. Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
- 1. Aufbau einer Norm - Tatbestand Nennt die Voraussetzungen Nicht immer eindeutig (Auslegung!) - Rechtsfolge Sagt, was passiert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - Beispiel: § 823 I BGB
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- 2. § 823 I BGB - Voraussetzungen Verletzung von Leben, Körper, etc. - P: War handlung auch kausal? Widerrechtlich - P: Rechtfertigung? z. B. § 227 BGB (Notwehr) Vorsätzlich oder fahrlässig - P: Grenzen den Fahrlässigkeit - Rechtsfolge Ersatz des dadurch entstandenen Schadens - P: Umfang des Anspruchs (Verdienstausfall? Entgangenes Geschäft?), §§ 249 ff. BGB
- 3. Struktur des Gesetzes Prinzip: "lex specialis derogat legi generali" (das spezielle Gesetz verdrängt allgemeine Gesetze) Im BGB: die "besonderen" Vorschriften (z. B. Kaufrecht) gehen den allgemeinen (z. B. Allgemeines Schuldrecht) vor.
- 4. Struktur des Gesetzes Im Fall: Zunächst prüfen, ob Regelung im besonderen Teil getroffen, dann erst im allgemeinen Teil Kaufrecht, Mietrecht, etc. - Dann: Schulrecht, allg. Teil - Dann: BGB, allg. Teil Beispiel: A kauft einen Fernseher von B, der nicht funktioniert. Hier wären zwei Vorschriften des BGB "passend" § 280 I BGB § 437 Da § 437 BGB spezieller (Kaufrecht) ist, verdrängt er den allgemeineren § 280 BGB, der somit nicht anwendbar ist.
- BGB - Allgemeiner Teil - Regelungen des AT Personen, die vom BGB erfasst werden Handlungs- und Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen und Anfechtung Zustandekommen von Verträgen Vertretung
- Personen - Natürliche Personen Menschen - Juristische Personen des Privatrechts (Verein, GmbH, AG, Genossenschaft) des öffentlichen Rechts (Bund, Länder und Gemeinden, IHK, Sparkassen, etc.)
- Personen - Zivilrechtliche Eigenschaften Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Handlungsfähigkeit (Deliktsfähigkeit, Verschuldensfähigkeit)
- Rechtsfähigkeit - § 1 - Träger von Rechten und Pflichten Natürliche Personen: von Geburt an Ausnahmen: §§ 844 II, 1912, 1923 II BGB - Beispiel: Erbfähigkeit, Anspruch auf Schadensersatz
- Tiere als Erbe Tiere sind nicht rechtsfähig, können also nicht Erbe sein ( vgl. § 90 BGB)
- Bitte merken: (Nur) rechtsfähige Personen können Ansprüche haben
- Geschäftsfähigkeit Wirksamkeit von Willenserklärungen §§ 104 ff. BGB
- Unterschied Geschäftsfähigkeit - Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit: Person kann Anspruch haben Dies bedeutet nicht, dass sie selbst im Rechtsverkehr als Vertragspartner auftreten kann Geschäftsfähigkeit: Person kann Willenserklärungen abgeben bzw. selbst Verträge schließen
- Geschäftsfähigkeit 2 § 104 bis § 106 BGB: Wie wird hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit unterschieden? Volle Geschäftsfähigkeit Nicht geschäftsfähig Beschränkt geschäftsfähig
- Volle Geschäftsfähigkeit Grundsätzlich alle Erwachsenen (§ 2 BGB) Person kann Willenserklärungen (WE) abgeben und so Verträge schließen
- Nicht geschäftsfähig - Geschäftsunfähigkeit Kinder bis einschl. 6 Jahre Krankhaft gestörte iSd § 104 BGB Vorübergehend Geistesgestörte - Rechtsfolge Willenserklärungen von Anfang an nichtig, § 105 BGB Ausnahme: § 105a BGB
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit Zwischen 7 und 17 Jahre (§ 2 und § 106 BGB) Volljährige, die betreut werden und für die ein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1896 BGB) Rechtsfolge: - Grundsätzlich schwebend unwirksam Ausnahme: lediglich "rechtlich vorteilhaftes" Geschäft (Umkehrschluss aus § 107 BGB) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 108 BGB Spezialfall: § 110 BGB (Taschengeldparagraph)
- Rechtlicher Vorteil - Keine wirtschaftliche Betrachtung also keine Prüfung ob "gutes" Geschäft! - Nicht vorteilhaft, wenn Minderjähriger Pflichten eingeht Kaufvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag - Rechtlich vorteilhaft sind Schenkungsverträge! Auch, wenn damit weitere Pflichten verbunden sind, z. B. Schenkung eines Hundes oder Grundstücks
- Einwilligung - Nur durch gesetzlichen Vertreter Gegenüber Vertragspartner oder Minderjährigen - Vor Abschluss des Geschäfts "Zustimmung" - Nach Abschluss des Geschäfts "Genehmigung", §§ 184, 108 I BGB Bis dahin ist Geschäft schwebend unwirksam, §§ 108, 109 BGB Aufforderung durch Geschäftspartner, § 108 II BGB
- Einwilligung: Taschengeld-§ § 110 BGB Kein Einwilligung erforderlich, wenn die geschuldete Leistung vollständig (also nicht Ratenzahlung) mit überlassenen Mitteln bezahlt werden kann. Und keine offensichtlichen Einwände der Eltern vorhanden.
- Einwilligung - Weitere Sonderfälle Handelsmündigkeit, § 112 Arbeitsmündigkeit, § 113 - Minderjähriger insoweit partiell geschäftsfähig Prozessfähig, § 52 ZPO
- Willenserklärungen - Sonstige Nichtigkeitsgründe Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB Scheingeschäft, § 117 BGB Mangel an Erstlichkeit, § 118 BGB Formmangel, § 125 BGB Gesetzliches Verbot, § 134 BGB Sittenwidriges Geschäft, § 138 BGB Anfechtung, §§ 119, 123, 142 BGB
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- Geheimer Vorbehalt § 116 Eine Partei gibt eine WE ab, von der die andere Partei weiß, dass sie unter einem Vorbehalt steht. Beispiel: T verspricht dem Finder seines Vogels Toni eine Belohung von 1.000 €. F weiß, dass T nur den lebenden Vogel meint und übergibt T die von der Katze übrig gelassenen Überreste.
- Scheingeschäft, § 117 BGB Beide Parteien sind sich darüber einig, dass ein Rechtsgeschäft keine verbindliche Wirkung haben soll. Beispiel: Hausbesitzer H bemerkt ein defektes Dach und schließt nachträglich mit einem befreundeten Architekt einen Architektenvertrag, um Versicherungsschutz zu erlangen.
- Scherzgeschäft § 118 BGB Der Erklärende geht davon aus, dass der Erklärungsempfänger den Mangel an Ernstlichkeit erkennt. Beispiel: Peter ist frisch verliebt und verspricht Lola: "Ich schenke dir mein Herz!". Am nächsten Tag schickt Lola ihm einen Chirurgen vorbei, um sein Versprechen einzulösen.
- Formmangel § 125 BGB Die vorgeschriebene Form (z. B. Schriftform, notarielle Beurkundung) wurde nicht eingehalten Beispiel: Wilhelm tippt sein Testament auf dem Computer und druckt es aus (§§ 2231 ff. BGB)
- Gesetzliches Verbot § 134 BGB Gesetzliche Verbote stehen nicht zur Disposition (Schranke der Privatautonomie). Dabei ist das Verbotsgesetz auszulegen, ob die Nichtigkeit beabsichtigt ist. Beispiel: A verkauft B 100g Crack Gegenbeispiel: C lässt sich den Rasen von einem Gärtner mähen, der heimlich schwarz arbeitet.
- Sittenwidriges Geschäft § 138 I BGB Das Rechtsgeschäft verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Beispiel: Nach dem Testament von T erbt sein Sohn nur dann, wenn er die Nachbarstochter heiratet. Beispiel 2: Lt. Geschäftsführervertrag darf G nach Ausscheiden aus der GmbH nie wieder im Umkreis von 200 km für die Konkurrenz tätig werden.
- Spezialfall: Wucher § 138 II BGB Objektiv: Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung "Grenze des Doppelten" + Subjektiv: Ausnutzen einer Schwächesituation - Zwangslage - Unerfahrenheit - Mangelndes Urteilsvermögen - Erhebliche Willensschwäche Beispiel: Vermieter V in Köln vermietet eine Einzimmerwohnung (13 qm) an den Jordanier J, der dringend eine Bleibe sucht und kaum Deutsch spricht für 800 €/Monat.
- Bedeutung von Willenserklärungen - Lösen Rechtsfolgen aus Angebote und Verträge Anfechtung Eheschließung - Gegebenfalls formbedürftig z. B. Testament Grundstückskaufvertrag - Auslegungsfähig, §§ 133, 157 BGB WE sind nicht immer eindeutig "Objektiver Empfängerhorizont"
- Vertrag - Ist für die Parteien verbindlich Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien - Ist zu unterscheiden vom Erfüllungsgeschäft (Abstraktionsprinzip) - Auflösung eines Vertrags Wenn im Vertrag selbst geregelt AGB Sonst nur gesetzliche Regelungen, z. B. Rücktritt, Anfechtung, etc.
- Vertrag - Regelungen im BGB - Grundsätzlich Typenfreiheit Parteien können Vertragstypen "erfinden", z. B. Leasingvertrag - Besondere Vertragstypen sind im BGB geregelt Kaufvertrag, § 433 Darlehensvertrag, § 488 Schenkung, § 516 Miete, § 535, § 549 Leihe, § 598 Dienstvertrag, § 611 Werkvertrag, § 631
- Vertrag 2 Erfordert zwei übereinstimmende WE WE 1: Antrag (§ 145) WE 2: Annahme (§ 146) Wirksamwerden der einzelnen WE nach Zugang, § 130 Formbedürftigkeit, §§ 125, 126 Beispiel: § 311 b
- Verträge - Übereinstimmende WE Angebot muss so formuliert sein, dass alle vertragswesentlichen Punkte geklärt sind - Negativbeispiele: Offener Dissens, § 154 BGB (Lieferung der Ware bevor Preis feststeht) Versteckter Dissens, § 155 BGB (Hähnchenliebhaberin Helga aus Hamburg bestellt in Kölner Kneipe einen "Halven Hahn".
- Verträge 2 - Verspätete oder abändernde Annahme, § 150 BGB "Wollen Sie den gebrauchten BMW 525i, der hier steht für 10.000 € kaufen?" "Ja, aber nur für 9.000 € - Gilt als neuer Antrag Verkäufer kann also im o. g. Beispiel einfach "ja" sagen und so einen Vertrag (über 9.000 €) schließen.
- Inviato ad offerendum - WE muss einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen - Wenn nur Aufforderung zur Angebotsabgabe, dann keine WE, ansonsten würde sich "Anbietender" gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Leuten binden Zeitungsinserat Schaufenster Werbeprospekt
- Abgrenzungsfälle A tankt bei der Selbstbedienungstankstelle des Inhabers S für 100 €. An der Kasse erkennt A den S als seinen Feind wieder und möchte ihm "nichts zu verdienen" geben. S verlangt Bezahlung. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Lösung: Bereits mit dem Befüllen des Fahrzeugs mit Kraftstoff an einer Selbstbedienungstankstelle wird der Kaufvertrag geschlossen. Denn bereits mit dem Einfüllen des Kraftstoffs wird praktisch - anders als bei einem Einkauf in einem Selbstbedienungsladen - ein unumkehrbarer Zustand geschaffen.
- Anfechtung § 119 ff BGB Grundsätzlich ist eine WE, die zum Vertrag führt, bindend! Das Gesetz ermöglicht aber in bestimmten Ausnahmesituationen eine nachträgliche Beseitigung der WE
- Anfechtung von WE - In folgenden Situationen ist eine Beseitigung der WE möglich: Irrtum Täuschung (Betrug) Drohung (Erpressung) - Mittel: "Anfechtung"
- Voraussetzungen der Anfechtung - Anfechtungsgrund Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt. Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Alt. Eigenschaftsirrtum, § 119 II Alt Arglistige Täuschung, § 123 I 1. Alt Drohung, § 123 I 2. Alt - Anfechtungserklärung, § 143 - Anfechtungsfrist eingehalten, §§ 121 oder 124
- Anfechtungsgrund Inhaltsirrtum - § 119 I 1. Alt. - Der Erklärende will unbewusst nicht, was er sagt, z. B. Geschäftsart (Leihe statt Miete) Person des Vertragspartners Identität des Geschäftsgegenstandes - Beispiel Peter bestellt 15 Zentner Kartoffeln in der Annahme, ein Zentner seien 5 kg
- Anfechtungsgrund - Erklärungsirrtum - § 119 I 2. Alt - Erklärender irrt sich aufgrund einer motorischen Fehlleistung, z. B. Schreibfehler Großhändler A bestellt per Mail statt 100.000 Litern Wein 1.000.000 Liter Erna will am Kiosk die Zeitschrift "Frau im Spiegel" kaufen und greift sich die Zeitschrift "Frau vorm Spiegel", die ähnlich aussieht