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L.L.B (Subject) / Propädeutikum (Lesson)
Klausurvorbereitung
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- Status Negativus Freiheit vom Staat. Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, z.B. unverletzlichkeit der Wohnung.
- Internationale Übereinkommen .. bedürfen der Transformation in innerstaatliches Recht.
- Grundsatz der Privatautonomie Hauptprinzip: Innerhalb von Grenzen gilt Vertragsfreiheit (Art 1 Abs 1 GG) -> Verträge können frei verhandelt werden.
- 4 Formen der Privatautonomie 1) Vertragsfreiheit 2) Vereinigungsfreiheit = Recht sich mit merhreren Gesellschaften zusammenzuschließen oder Vereinigungen beizutreten. 3) Testierfreiheit = Beliebige Angaben über Eigentum nach dem Tod. 4) Eigentumsfreiheit = Eigentümer darf beliebig über eine Sache entscheiden oder andere von der Einwirkung auschließen.
- Grenzen der Privatautonomie Nichtigkeit durch: - gesetzliche Verbote - Verstoß gegen die guten Sitten - Verstoß gegen Verbraucherschutz - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierung durch die Angebotsseite.
- Juristische Personen und Rechtsobjekte Juristische Personen sind rechtsfähig. Rechtsobjekte sind alle Sachen nach §90 BGB. Aber auch geistige Schöpfungen können Rechtsobjekte sein, wenn die Rechsordnung ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht einräumt.
- Natürliche Person Die Rechtsqualität ist an die Rechtsfähigkeit geknüpft. Natürlich Personen haben die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind nat. Personen und bestimmte Personenvereinigungen, denen dies das Recht zuschreibt. Letztere Handeln durch entsprechende Organe, also Menschen.
- Was sind die Aufgaben einer Verfassung? - Verrechtlichung der Träger der Macht zu Trägern von Rechten und Pflichten - Gründungsakt (Präambeln) - Organigramm und Ablaufplan - legt Grundregeln fest - Konfliktregeln (Rechtsprechung) werden festgelegt. Staatsorganisationsrecht beschreibt Aufbau, Einrichtung und Aufgaben der Staatsorgane, beschreibt die wichtigsten Verfahren.
- Vertrauensgrundsatz im BGB §242 BGB -> Grundsatz von Treu und Glauben: jeder muss zu seinen Erklärungen stehen und das Vertrauen als unerlässliche Grundlage aller menschlichen Beziehungen nicht enttäuschen oder missbrauchen.
- Privateigentum und seine Bedeutung für die Privatrechtsordnung §903 BGB regelt, dass Eigentümer grundsätzlich über ihre Sachen bestimmen oder andere von der Einwirkung ausschließen können.
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- Einwendung Tatsachen, die das Entstehen (rechtshindernde) oder das Fortbestehen (rechtsvernichtende) eines Anspruchs ausschließen. Führen zum Untergang des entstandenen Rechts, müssen bei Kenntnis von Amts wegen berücksichtigt werden.
- Anspruchsgrundlage Anspruch nur mit Anspruchsgrundlage. Zu finden in den Rechtsnormen des BGB, teilweise auch im Gewohnheitsrecht. Legaldefinition in § 194 BGB: das Recht, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können. Sind in der Klausur in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vertraglich, quasivertraglich, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich)
- Präjudizien Richter sind keine Gesetzgeber, können aber obergerichtliche Urteile schaffen.
- Verkehrssitte Jede Gepflogenheit, die in der Praxis sich herausgebildet hat.
- Anspruch Das Recht von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Legaldefinition § 194 BGB
- Welche Prinzipien gibt das Grundgesetz vor? Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip.
- Rechtsgeschäft Tatbestand aus mindestens einer Willenerklärung plus weiteren Elementen (Behördliche Genehmigung, Realakt), an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
- Rechtsgeschäft einseitig z.B. Kündigung
- Trennungsprinzip Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft fallen häufig zusammen, müssen rechtlich aber streng voneinander unterschieden werden.
- Verfassung rechtliche Grundordnung des Staates (Konstitution)
- Immunität Bundestagsabgeordnete dürfen wegen strafbarer Handlungen nur dann zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, wenn der Bundestag dies genehmigt hat.
- 3-Elemente-Lehre Jellinek (1851 - 1911), Staatsgebiet - Staatsvolk - Staatsmacht
- Staatsgebiet Abgegrenzter und beherrschbarer Teil der Erdoberfläche (Jellink 1851 - 1911)
- Staatsvolk Dauerhafte Schicksalsgemeinschaft, Gefhül der Zusammengehörigkeit muss entwickelt sein (Jellinek, 1851 - 1911)
- Staatsmacht originäre Herrschaftsmacht über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) und das Staatsvolk (Personalhoheit) (Jellinek, 1851 - 1911)
- Ewigkeitsgarantie Art 79 Abs. 3 GG : Eine Änderung des GG, durch die die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 UND 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
- Bestandteil der Ewigkeitsgarantie? Republikprinzip - Demokratieprinzip - Rechtsstaatsprinzip - Bundesstaatsprinzip - Sozialstaatsprinzip - Garantie der Menschenwürde - staatliche Bindung an die Grundrechte
- Rechtmäßigkeitsrestitution öffentliche Gewalt muss bei rechtswidrigem Handeln die Rechtmäßigkeit wieder herstellen und ggf. Schaden ersetzen
- die vier Elemente des Rechtsstaatsbegriffs? Gesetzesbindung mit Gesetzesvorrang (kein Handeln gegen das Gesetz) und Gesetzesvorbehalt (kein Handeln ohne das Gesetz), Willkürverbot (sachlich vertretbarer zureichender Grund) , Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot), Rechtsfrieden
- Verfassungsrechtliche Grundprinzipien? Republikprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Garantie der Menschenwürde, staatliche Bindung an die Grundrechte
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- Aufgaben des Bundestags Gesetzgebungsfunktion, Wahlfunktion (Wahl des Bundeskanzlers Art. 63 GG, Abberufung des Bundeskanzlers Art. 67 GG), Kontrollfunktion der Exekutive (Abnahme des Eides des Bundespräsidenten, Art. 56 GG, Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen Art. 59 II GG, PRäsidentenanklage Art 61 GG), Repräsentationsfunktion.
- Zustimmunsbedürftige Gesetze können nur wirksam beschlossen werden, wenn der Bundesrat zustimmt
- Einspruchsbedürftige Gesetze können ohne Zustimmung des Bundesrates verabschiedet werden, wenn der Bundestag den Einspruch des Bundesrates mit Mehrheit verwirft. I.d.R. sind Bundesgesetze Einspruchsgesetze, nur mit ausdrücklicher Anorndung durch GG werden Gesetze zustimmungsbedürftig (z.B. Art. 84 I GG)
- Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative Art. 76 I GG (beachte § 76 GOBT: aus der Mitte des Bundestages = 5% der Mitglieder!), 2. Bundesregierung, 3. Beschlussfassung im Bundestag: 1. Lesung, 1a Ausschüsse, 2. Lesung, Schlussabstimmung, Gesetzesbeschluss durch Bundesrat, 4. Ggenzeichnung durch Kanzler oder Fachminister, 5. Ausfertigung durch Bundespräsidenten, 6. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
- Staatsorgane 1. Legislativorgane: Bundestag (Hauptlegislativorgan, 4 Jahre, Gesetzgebungsfunktion, Wahlfunktion, Kontrollfunktion im Verhältnis zur Exekutive, Repräsentationsfunktion), Bundesrat (Vertreter der Länder, drei bis sechs Sitze) 2. Rechtsprechende Organe: Richter (Art. 92 GG), an der Spitze das BVerfG: überprüft das verfassungsgemäße Verhalten aller staatlichen Gewalten, Normverwerfungskompetenz, Verbot politischer Parteien, Anklage des Bundespräsidenten oder e. Richters, Beschluss der Verwirkung von Grundrechten. 3. Vollziehende Organe: Bundespräsident (Repäsentationsfunktion, Integrationsfunktion, Reservefunktion), Bundesregierung (Verfassungsorgan, dem die Staatsleitung obliegt).
- Gesetzgebung Art 70 GG ff. Gesetzgebung grundsätzlich Ländersache, solange der Bund keine speziellere Kompetenz hat (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71,73 GG, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72, 74 GG, Rahmengesetzgebung Art.75 GG)
- Übermaßverbot Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gilt für den Fall eines hoheitlichen Eingriffs. Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Güterabwägung: das Gewicht des Rechtsguts im Verhältnis zur Rechtsbeeinträchtigung: Maßnahme geeignet (Verfolgung des Ziels), Maßnahme erforderlich (geringstmöglicher Eingriff), Maßnahme nach Güterabwägung angemessen (Allgemeinwohl vs. Grundrechte des Betroffenen)
- Normenhierarchie Europarecht (EG-Verordnungen wirken unmittelbar, EG-Richtlinien müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden), Verfassung, Gesetz, Richtlinie, Verwaltungsakt
- Normenkollision Europarecht verdrängt nationales Recht. Verstößt eine nationale Norm gegen eine EG-Verordnung oder einen EG-Vertrag, ist die nationale Norm nichtig. Verstößt die nationale Norm gegen EG-Richtlinie, bleibt die Norm in Kraft, findet aber keine Anwendung
- grundrechtsgleiche Rechte Art 101, 103 u. 104 GG: Freiheitsrechte (dürfen vom Staat nicht verletzt werden, z.B. Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit), Gleichheitsgrundrechte (keine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund), Verfahrensgrundrechte (Rechtschutzgarantie Art 19 Abs. 4 GG, Verbot von Ausnahmegerichten, Wahrung der Grundrechte vor Gericht)
- Schrankenregelung des Grundrechts kein Grundrecht gilt absolut, z.T. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt (einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt), z.T. wg. anderer Verfassungsgüter oder schützenswerter Rechte Dritter eingeschränkt (verfassungsimmanente Schranken). Grenzen: Schranken-Schranken (Einschränkung der Einschränkung)
- Aufbau der Verwaltung dreistufig: Oberstufe (Ministerien), Mittelstufe (Behörden), Unterstufe (Ämter)
- Beliehene mit hoheitlichen Aufgaben betraute Privatpersonen, z.B. Notare
- Anspruchskonkurrenz Je spezieller ein Anspruch ist, desto früher ist er zu prüfen (vermeidet verschachtelte Prüfungen). Reihenfolge: vertraglich, quasivertraglich, dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich
- AGB Legaldefinition in § 305 I BGB. Voraussetzungen des § 305 II müssen kumulativ vorliegen. § 305 c BGB enthält Auslegungsregel (Günstigkeitsprinzip). § 310 BGB = gesetzliche Vermutung bei Verbraucherverträgen