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L.L.B (Subject) / Propädeutikum (Lesson)
Klausurvorbereitung
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- Konsequenzen aus Keine Strafe ohne Gesetz 1) Rückwirkungsverbot (Es gilt das Recht, das zur Tatzeit gegelten hat) 2) Verbot des Gewohnheitsrechts als Grundlage 3) Verbot unbestimmter Strafgesetze (Gesetz müssen klar und bestimmt sagen, was unter Strafe steht) 4) Analogieverbot (Verwandte oder ähnliche Fallkonstellationen zu bestehenden Gesetzen sind nicht zulässig)
- Spezialpräventive Theorie Nach der Theorie von Liszt wird danach nicht die Tat, sondern der Täter entsprechend bestraft werden, damit dieser keine weitere Straftat begeht. Dabei gelten 3 Täterkategorien: - nicht besserungsbedrüftige Täter (Abschreckung, Denkzettel) - besserungsfähige Täter (werden sich durch Strafe bessern) - nicht besserungsfähige Täter (Unschädlichmachung)
- Generalpräventive Strafrechtstheorie Strafe soll zur Abschreckung von Straftaten dienen (negative generalpräventive Theorie). Der Erdenker ist Paul Johann Anselm von Feuerbach. Bei der positiven Generalpräventiven Strafrechtstheorie soll das Rechtsbewusstsein und -empfinden der Bevölkerung gestärkt werden.
- Absolute Straftheorie Vergeltungstheorie - Das angerichtete Handlungsübel soll durch ein Leidensübel ausgeglichen werden. Vertreter dieser Theorie sind Immanuel Kanth (Strafe wird verhängt
- Was bedeutet Strafe? Strafe ist ein Übel, das auf ein vorangegangenes Handlungsübel des von ihr Betroffenen reagiert, sich in seinem Maß an dem vorangegangenen Übel orientiert und mit einem sozialethischen Tadel verbunden ist.
- Einreden Die Einrede verhindert die Durchsetzung eines Anspruchs. Sie hindern lediglich seine Durchsetzbarkeit und dies entweder auf Dauer (peremptorische Einreden) oder nur vorubergehend (dilatorische Einreden). Der Anspruch wird nicht gelöscht, nur nicht durchgesetzt.
- Was steht nicht im Literaturverzeichnis? Gerichtsentscheidungen - staatliche Drucksachen
- Fußnoten-Regeln - Beginnen mit Großbuchstabend - Enden mit einem Punkt - Mehrere Quellen einer Fußnote werden mit Semikolon getrennt
- Art und Weise von Zitaten In der Regel sinngemäß, müssen mit Fußnoten deutlich gemacht werden. Wörtliche Zitate, die sehr selten sein sollen, nur mit Anführungszeichen.
- Brehm, Wolfgang, Anmerkung zu BGH JR 1988, 14 (= BGHZ 100, 217), JR 1988, 16-17 Zitierweise Amtliche Werke - Gehören nicht in das Literaturverzeichnis, Entscheidungsanmerkungen sind ok.
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- Kohler, Josef, Der Dipositionsmissbrauch, JherJb 24 (1886), 187-328 Zitierweise für Archivzeitschriften
- Was ist das? Henckel, Wolfram, Einziehungsermeächtigung und Inkassozession, in: Festschrift für Karl Larenz, München 1973, S. 643-660 Zitiert aus Zeitschrift oder Sammelwerk
- Was ist das? Becker, Christoph, Insolvenrecht, Köln/Berlin/München 2005 Monografie
- Niederländischer Philosoph Hugo Grotius: Poena est malum passionis quod infligitur propter malum actionis Die Strafe ist ein Übel im Erleiden, das wegen eines Übels im Handel verhängt wird.
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht Vorschriften, die nötig sind, um die Funktion des Binnenmarktes und des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
- Primäres Gemeinschaftsrecht Herstellung eines gemeinamen Marktes
- Indemnität Bundestagsabgeordnete dürfen weder wegen eines Redebeitrages noch wegen seines Abstimungsverhaltens dienstlich oder gerichtlich verfolgt werden.
- Lex posterior derogat legi priori Anciennitätsprinzip: das jüngere Gesetz hebt das ältere auf
- nulla poena sine lege Keine Strafe ohne Gesetz
- Systematische Auslegung: Verfassungskonform Ein Gesetz darf nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu höheren Gesetzen stehen.
- Systematische Auslegung: Allgemein betrachtet die Norm im Gestamtgefüge der Rechtsordnung. Bedeutungszusammenhang einer Norm mit anderen Normen. Die Überschrift des Gesetzesabschnitts gibt Hinweis auf die Bedeutung der Norm. Durch systematische Auslegung eindeutig festgestellte Bedeutung einer Norm ist grundsätzlich bindend, sofern sich nicht aus Sinn und Zweck des Gesetzes eine andere Auslegung ergibt.
- Auslegung: sprachlich-grammatikalisch Der Wortsinn einer Norm soll erfasst werden und evtl Unterschiede zwischen dem allgemeinen und den juristischen Sprachgebrauch festgestellt werden (Autoverleih, der eigentlich eine Autovermietung ist §535 BGB)
- Gegennormen Gegenrechte des Anspruchsgegners: Einwendungen und Einreden
- Definitionsnormen Sind unvollständige Normen, welche unselbstständige Teile eines Anspruches konkretisieren. Begriffe werden verbindlich für den Gesetzestext definiert.
- Rangregel Art. 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht (Geltungsvorrang)
- Fiktion Durch eine Fiktion wird per Gesetz eine Rechtsfolge eines Tatbestandes für einen anderen Tatbestand angeordnet. ("Die gewollte Gleichsetzung des ungleich Gewussten"). Es wird eine Rechtsfolge herbeigeführt, die an sich nicht bestehen würde.
- Schritte des Gutachtenstils Obersatz Norm / Definition Subsumtion Ergebnis
- Ratio Legis Sinn und Zweck einer Norm
- Auslegungsmethoden - sprachlich-grammatikalische (der Wortlaut der Norm ist die Grenze ihrer Auslegung) - die systematische Auslegung (Gesamtgefüge der Rechtsordnung, also Allgemein, Verfassung, Richtlinienkonform) - Teleologische Auslegung - Historische Auslegung
- Grundschema Strafrechtgutachten Tatbestand - Rechtswidrigkeit - Schuld
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- Tatbestand - Rechtswidrigkeit - Schuld Prüfschema Strafrecht
- Anciennitätsprinzip Neuere Normen gelten vor älteren, vorausgesetzt, sie regeln denselben Sachverhalt.
- Spezialitätsgrundsatz Liegt vor, wenn beide Vorschriften in einem Teil ihres Anwendungsbereiches deckungsgleich sind und der Anwendungsbereich der spezielleren Norm durch eine oder mehrere weitere Voraussetzungen eingeengt ist. Es liegt außerdem vor, wenn eine speziellere Vorschrift eine abschließende Regelung enthält.
- Zitierweise: Paragraphen Paragraph, Absatz, Satz, Buch
- Zitierweise: Kommentare (Autor), Titel, Auflage und wenn vorhanden Band
- Zitierweise Beiträge in Zeitschriften und Sammelwerke Name des Autors, Titel des Beitrages und der Zeitschrift, sowie die erste und letzte Seite des Artikels
- Zitierweise: Monografien Name und Vorname des Verfassers, Titel, Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr
- Teleologische Reduktion die Rechtsfolge einer Norm wird nicht angewandt, obwohl die tatbestandliche Voraussetzung vorliegt (der Tatbestand passt, die Rechtsfolge nicht) - Ausnahme von der Regel
- Analogie Übertragung der für einen Tatbestand geltenden Regel auf einen vom Gesetz nicht geregelten, aber ähnlichen Tatbestand (die Rechtsfolge passt, der Tatbestand nicht).
- Effet Utile Normen, die aufgrund einer EG-Richtlinie erlassen worden sind, sind im Zweifel so anzuwenden, dass der EG-Richtlinie volle Wirkung zukommt.
- Erst-Recht-Schluss Regelt das Gesetz in einer Norm nur das Ganze, das Große, das Allgemeine, so findet diese Norm auch Anwendung für teile vom Ganzen, das Kleinere, das Speziellere.
- Umkehrschluss Wenn das Gesetz mehrere Fälle oder einen Fall ausdrücklich in einer Norm regelt, fällt im Umkehrschluss ein dort nicht geregelter aber ähnlich gelagerter Fall nicht in den Anwendungsbereich der Norm.
- Restriktive Auslegung Grenzen des Tatbestandes sind möglichst eng gesetzt (wann liegt eine "Bande" vor?). Im Gegensatz zur extensiven Auslegung, die etwas besonders weit auslegt.
- 4 Bereiche Menschenwürdiger Ansprüche (Auslegung nach §1 Abs. 1 Satz 1 GG) 1) Körperliche Integrität (z.B. Verbot von Folter) 2) Menschengerechte Lebensgrundlagen (Gewährung des Existenzminimums) 3) Elementare Rechtsgleichheit (Diskriminierungsverbot) 4) Personale Identität (Verbot von Gehirnwäsche, Wahrheitsdrogen)
- Institutionelle Grundrechtstheorie objektivrechtliche Sicherung von verfassungsrechtlich privilegierten Einrichtungen (z.B. Ehe). Individuum bekommt nicht eigenes Recht zugewiesen, sondern das Grundrecht unterstützt eine Einrichtung, innerhalb derer die Freiheit verwirklicht werden kann.
- demokratisch-funktionale Grundrechtstheorie Status Activus mit der Ergänzung, dass die Grundrechte der Verwirklichung der Demokratie dienen. Bürger als mitwirkungsberechtigtes Glied der Gemeinschaft.
- Sozialstaatliche Grundrechtstheorie Status Positivus -> Freiheit wird durch den Staat für jeden ermöglicht durch Schutz, Leistung, Unterstützung, Teilhabe oder Verfahren gegen die staatliche Gemeinschaft.
- liberale Grundrechtstheorie Status negativus -> Abwehrrechte im Vordergrund
- Status Activus Freiheit für den Staat. Freiheit für freiheitliches, staatsbürgerliches Engagement wird vom Staat garantiert.
- Status Positivus Freiheit durch den Staat. Grundrechte können durch den Staat geschützt werden, wenn der Einzelne sie nicht durchsetzen kann.