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Abgabenordnung (Subject) / Steuer (Lesson)
Begriff der Steuer und steuerliche Nebenleistung
- Begriff der Steuer § 3 I AO
- Realsteuern § 3 II AO
- Steuerliche Nebenleistungen § 3 IV AO usw.
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- Die Steuer Die Steuer ist eine GELDLEISTUNG, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt wird. Kein ENTGELT darstellt und ein Grund zur EINNAHMEERZIELUNG ist.
- Die Realsteuer Realsteuern (§ 3 II AO) sind: - Grundsteuer A und B - Gewerbesteuer - Gemeindesteuer. Realsteuern: - werden allein auf vom Besteuerungsobjekt erhoben. - Es werden dabei nicht die Verhältnisse des Steuerschuldners berücksichtigt (z. B. Fähigkeit zu Leisten)
- Steuerliche Nebenleistung Steuerliche Nebenleistungen können: Verspätungszuschlag § 152 AO Zuschläge § 162 AO Zinsen Säumniszuschläge § 240 AO Zwangsgelder oder Kosten sein.
- Über-, Unterordnungsverhältnis Die Zahlungsverpflichtung (Zahlung der Steuer) entsteht durch hoheitlichen Akt (Anordnung des Staates), d. h. dass Steuern nur durch ein Über-, Unterordnungsverhältnis erhoben werden.
- Gegenleistung des Staats? Unterschied zwischen Gebühren und Beiträge. Die STEUER ist nicht gleichzusetzten mit anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Steuer darf nicht als ENTGELT für eine bestimmte Leistung angesehen werden. Gebühren sind: - Geldleistungen des Einzelnen für besondere Leistungen der Öffentlichkeit (z.B. Gebühr für Müllabfuhr, Abwassergebühr) Beiträge sind: - Geldleistungen des Einzelnen für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen
- Rechtsnorm des Steuerrechts & Anwendung (Besteuerung) 1. Besteuerung = die zwangsweise Übertragung von Geld vom Einzelnen auf den Staat ohne Gegenleistung! = Geldtransfer ist durch Recht und Gesetz geregelt, nicht durch Zufall/Willkür. (§ 85 AO) = Steuerrecht ist die Gesamtheit aller Gesetze, die die Besteuerung regeln.
- Der Aufbau von Rechtsnormen (zwingende Vorschrift, Ermessensvorschrift) 1. zwingende Vorschrift: [grafische Darstellung]: a + b + c = d a, b und c = Rechtsvoraussetzungen (d. h. Tatbestände) d = Rechtsfolge (Beispiel: § 125 AO, § 155 AO) 2. Ermessensnorm: [grafische Darstellung]: a + b + c <<kann>> y ODER z sein a, b und c = Tatbestände y oder z = Rechtsfolgen (können eintreten) (Beispiel: § 152 AO) Erkennen: <<kann>> ; <<oder>>
- Das Steuersubjekt Kann sein: - natürliche Person - juristische Person - Körperschaften (Verbände) - Personenvereinigungen - Vermögensmassen
- Das Steuerobjekt Ist das zu besteuernde Objekt (Gut) des Steuerpflichtigen (bzw. Steuersubjekts). z. B. das Halten eines PKW ist steuerbar.
- Die Bemessungsgrundlage Die Steuerbemessungsgrundlage ist der WERT, der zur QUANTIFIZIERUNG (ein o. mehrere Eigenschaften eines Gegenstands werden zu messbaren werten verändert) der Steuer dient. (z. B. Umsatzsteuer (=> WERT) = Nettoentgelt (=>QUANTIFIZIERUNG)
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- Vorbemerkung: § 1 I EStG > natürliche Person > im Inland mit WOHNSITZ oder GEWÖHNLICHEM AUFENTHALT > ist unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig!!!
- Vorbemerkung: Wohnsitz § ? AO Einen Wohnistz (§ 8 AO) hat jemand dort, wo er... > eine WOHNUNG > innehat (VERFÜGUNGSMACHT) >unter Umständen, die auf ein Beibehalten und Nutzen der Wohnung schließen lassen (NUTZUNG)
- direkte Steuer - Steuerschuldner (hat die Steuer zu leisten) & Steuerträger (Steuer letztlich wirschaftlich trägt) identisch sein. (z.B. Einkommenssteuer, Grundsteuer)
- indirekte Steuer - Steuer wird vom Steuerschuldner auf einen anderen Steuerträger abgewälzt. - Steuerschuldner und Steuerträger verschiedene Personen (z.B. UMSATZSTEUER vom St.-Schuldner (UN) über Preis auf St.-Träger (Kunde) abgewälzt)
- Vorbemerkung: Gewöhnliche Aufenthalt § ? AO § 9 AO - Auffangtatbestand zu § 8 AO - KÖRPERLICHE Anwesenheit im Inland - von gewisser DAUER - gegeben bei Aufenthalt mehr als 6 MONATE - weniger als 6 MONATE Verweildauer, nur wenn längerfristiges Verweilen im Inland beabsichtigbt war. - § 9 II gilt nicht bei AUFENTHALT zu Besuchts-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken nicht länger als 1 Jahr dauert.
- Vorbemerkung: Geschäftsleitung § ? AO § 10 AO - Mittelpunkt geschäftlichen Oberleitung - Bildung maßgeblichen Willens d. UN
- Vorbemerkung: Sitz § ? AO § 11 AO - Bestimmung durch Gesetz Gesellschaftsvertrag Satzung oder Stiftungsgeschäft - alternativer Anknüpfungspunkt zu § 10 AO wenn GeschäftsLEITUNG im Inland nicht ERMITTELT werden kann.
- Vorbemerkung: Betriebsstätte § ? AO Begriff: § 12 AO - jede FESTE Geschäftseinrichtung/Anlage, die d. TÄTIGKEIT eines UN dient.
- Vorbemerkung: Ständiger Vertreter § ? AO § 13 AO - PERSON, die Geschäfte eines UN besorgt, -VERTRÄGE schließt oder AUFTRÄGE einholt. - VERTRETER kann UNselbstständig oder SELBSTständig tätig sein.
- periodische und nichtperiodische Steuern => periodische Steuer: - werden LAUFEND für KALENDERJAHRE erhoben. (z.B. ESt, KSt, USt) => nichtperiodische Steuern: - werden EINMALIG erhoben (z.B. ErbSt)