Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)

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Begriff der Steuer und steuerliche Nebenleistung - Begriff der Steuer § 3 I AO - Realsteuern § 3 II AO - Steuerliche Nebenleistungen § 3 IV AO usw.

Diese Lektion wurde von Seven1808 erstellt.

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  • Die Steuer Die Steuer ist eine GELDLEISTUNG, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt wird. Kein ENTGELT darstellt und ein Grund zur EINNAHMEERZIELUNG ist.
  • Die Realsteuer Realsteuern (§ 3 II AO) sind: - Grundsteuer A und B - Gewerbesteuer - Gemeindesteuer.   Realsteuern: - werden allein auf vom Besteuerungsobjekt erhoben. - Es werden dabei nicht die Verhältnisse des ...
  • Steuerliche Nebenleistung Steuerliche Nebenleistungen können: Verspätungszuschlag § 152 AO Zuschläge § 162 AO Zinsen Säumniszuschläge § 240 AO Zwangsgelder oder Kosten sein.
  • Über-, Unterordnungsverhältnis Die Zahlungsverpflichtung (Zahlung der Steuer) entsteht durch hoheitlichen Akt (Anordnung des Staates), d. h. dass Steuern nur durch ein Über-, Unterordnungsverhältnis erhoben werden.
  • Gegenleistung des Staats? Unterschied zwischen Gebühren ... Die STEUER ist nicht gleichzusetzten mit anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Steuer darf nicht als ENTGELT für eine bestimmte Leistung angesehen werden. Gebühren sind: - Geldleistungen des ...
  • Rechtsnorm des Steuerrechts & Anwendung (Besteuerung) ... 1. Besteuerung = die zwangsweise Übertragung von Geld vom Einzelnen auf den Staat ohne Gegenleistung! = Geldtransfer ist durch Recht und Gesetz geregelt, nicht durch Zufall/Willkür. (§ 85 AO) = Steuerrecht ...
  • Der Aufbau von Rechtsnormen (zwingende Vorschrift, ... 1. zwingende Vorschrift: [grafische Darstellung]: a + b + c = d a, b und c = Rechtsvoraussetzungen (d. h. Tatbestände) d = Rechtsfolge (Beispiel: § 125 AO, § 155 AO)   2. Ermessensnorm: [grafische ...
  • Das Steuersubjekt Kann sein: - natürliche Person - juristische Person - Körperschaften (Verbände) - Personenvereinigungen - Vermögensmassen
  • Das Steuerobjekt Ist das zu besteuernde Objekt (Gut) des Steuerpflichtigen (bzw. Steuersubjekts). z. B. das Halten eines PKW ist steuerbar.
  • Die Bemessungsgrundlage Die Steuerbemessungsgrundlage ist der WERT, der zur QUANTIFIZIERUNG (ein o. mehrere Eigenschaften eines Gegenstands werden zu messbaren werten verändert) der Steuer dient. (z. B. Umsatzsteuer (=> WERT) ...
  • Vorbemerkung: § 1 I EStG > natürliche Person > im Inland mit WOHNSITZ oder GEWÖHNLICHEM AUFENTHALT > ist unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig!!!
  • Vorbemerkung: Wohnsitz ... Einen Wohnistz (§ 8 AO) hat jemand dort, wo er... > eine WOHNUNG > innehat (VERFÜGUNGSMACHT) >unter Umständen, die auf ein Beibehalten und Nutzen der Wohnung schließen lassen (NUTZUNG)
  • direkte Steuer - Steuerschuldner (hat die Steuer zu leisten) & Steuerträger (Steuer letztlich wirschaftlich trägt) identisch sein. (z.B. Einkommenssteuer, Grundsteuer)
  • indirekte Steuer - Steuer wird vom Steuerschuldner auf einen anderen Steuerträger abgewälzt. - Steuerschuldner und Steuerträger verschiedene Personen (z.B. UMSATZSTEUER vom St.-Schuldner (UN) über Preis auf St.-Träger ...
  • Vorbemerkung: Gewöhnliche Aufenthalt ... § 9 AO - Auffangtatbestand zu § 8 AO - KÖRPERLICHE Anwesenheit im Inland - von gewisser DAUER - gegeben bei Aufenthalt mehr als 6 MONATE - weniger als 6 MONATE Verweildauer, nur wenn längerfristiges ...
  • Vorbemerkung: Geschäftsleitung ... § 10 AO - Mittelpunkt geschäftlichen Oberleitung - Bildung maßgeblichen Willens d. UN
  • Vorbemerkung: Sitz ... § 11 AO - Bestimmung durch Gesetz Gesellschaftsvertrag Satzung oder Stiftungsgeschäft - alternativer Anknüpfungspunkt zu § 10 AO wenn GeschäftsLEITUNG im Inland nicht ERMITTELT werden kann.
  • Vorbemerkung: Betriebsstätte ... Begriff: § 12 AO - jede FESTE Geschäftseinrichtung/Anlage, die d. TÄTIGKEIT eines UN dient.
  • Vorbemerkung: Ständiger Vertreter ... § 13 AO - PERSON, die Geschäfte eines UN besorgt, -VERTRÄGE schließt oder AUFTRÄGE einholt. - VERTRETER kann UNselbstständig oder SELBSTständig tätig sein.
  • periodische und nichtperiodische Steuern => periodische Steuer: - werden LAUFEND für KALENDERJAHRE erhoben. (z.B. ESt, KSt, USt) => nichtperiodische Steuern: - werden EINMALIG erhoben (z.B. ErbSt)