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Steuern (Subject) / Ertragsbesteuerung der Unternehmen (Lesson)
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- Was sind Steuern? gem. §3 AO
- Steuerarten nach Bemessungsgrundlage 1. Ertragsteuern: ESt, KSt, GewSt 2. Substanzsteuern: GrSt 3. Verkehrsteuern: USt, GrESt, VersSt 4. Verbrauchsteuern: TabakSt, MineralölSt, BierSt
- Untergliederung der Ertragsteuern 1. Personensteuern (Subjektsteuern): ESt bei natürlichen Personen, KSt bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 2. Realsteuern (Objektsteuern): GewSt auf den Gewerbeertrag von Gewerbetreibenden
- Unbeschränkte Steuerpflicht 1. §1 EStG: natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland 2. §8 AO: Wohnsitz, wenn Steuerpflichtiger Wohnung innehat und Beibehaltungs- und Benutzungsabsicht zu erkennen ist 3. §9 AO: gewöhnlicher Aufenthalt, wenn zeitliche zusammenhängender Aufenthalt (kurze Unterbrechungen erlaubt) von mehr als 6 Monaten --> nähere Regelungen in den §§8 und 9 AEAO Welteinkommensprinzip: bei unbeschränkter Steuerpflicht sind grundsätzlich alle im In- und Ausland erzielten Einkünfte im Inland zu versteuern (Ausnahmen auf Grund von DBA möglich)
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht §1 II EStG: weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber Dienstverhältnis zu inländischer juristischer Person öffentlichen Rechts und Bezug von Arbeitsloh aus inländischer öffentlicher Kasse (also z.B. Diplomaten), NUR wenn sie im Ausland lediglich beschränkt steuerpflichtig sind
- Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag §1 III EStG: ohne Wohnsitz/gew. Aufenthalt im Inland, mind. 90% der Einkünfte unterliegen der deutschen ESt, die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag (8.004€) nicht erstreckt sich ausschließlich auf die i.S.d. §49 EStG generierten (inländischen) Einkünfte betrifft im Prinzip nur die Grenzpendler selbst, Ausnahme: EU-Grenzpendler gem. §1a EStG
- Beschränkte Steuerpflicht gem. §1 IV EStG alle Steuerpflichtigen, die keine andere Steuerpflicht (unbeschränkt, erweitert unbeschränkt, auf Antrag unbeschränkt) haben und Einkünfte i.S.d. §49 EStG generieren Folge --> Territorialprinzip: inländische Einkünfte gem. §49 EStG unterliegen der beschränkten Steuerpflicht
- Sachliche Steuerpflicht was unter die 7 Einkunftsarten nach §2 I EStG fällt (nicht z.B. Lottogewinne, Erbschaften, Schenkungen etc.), nicht was gem. §§3-3c EStG steuerfrei ist und nicht was unter Liebhaberei fällt Ermittlung des zvE in §2 II-V EStG Unterteilung in Gewinneinkünfte (EaLuF, EaGB, EaSA) und Überschusseinkünfte (EaNSA, EaKV, EaVuV, soE)
- Abgrenzung der Gewinneinkunftsarten geregelt in R15 EStR, Abgrenzung der EaGB von EaLuF und EaSA
- Merkmale eines GB bis auf 7. alles in §15 II EStG positive Merkmale 1. Selbststänigkeit: persönlich (Unternehmerrisiko und -initiative), sachlich (unabhängige wirtschaftliche Einheit) 2. Nachhaltigkeit 3. Gewinnerzielungsabsicht (kann auch Nebenzweck sein) 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr negative Merkmale 5. nicht LuF 6. keine selbstständige Arbeit 7. keine Vermögensverwaltung (außer, wenn Umschichtung in den Vordergrund tritt)
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- Arten des GB 1. kraft gewerblicher Betätigung (Merkmale des GB treffen zu), Infektionstheorie bei teilweise gewerblich tätigen Gesellschaften 2. kraft gewerblicher Prägung (Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften = ohne persönlich haftenden Gesellschafter)
- Arten gewerblicher Einkünfte 1. laufende Einkünfte (§15 EStG): gewerbliche (Einzel-) Unternehmen oder Einkünfte aus Mitunternehmerschaft 2. einmalige Einkünfte: Betriebsveräußerung/-aufgabe (§16 EStG), Veräußerung von Anteilen an KapGes (§17 EStG)
- Merkmale der EaSA 1. Selbstständigkeit 2. Nachhaltigkeit 3. Gewinnerzielungsabsicht 4. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr --> gem. H15.6 EStH
- Abgrenzung der EaSA von den EaGB 1. Einsatz von Kapital tritt bei SA ggü. der Arbeitskraft und der Fachkenntnis des Steuerpflichtigen in den Hintergrund. 2. Freiberufler wird auf Grund seiner Fachkenntnisse persönlich leitend und eigenverantwortlich tätig (§18 I Nr.1 S.1 EStG). --> muss nicht alles selber machen, aber in jedem Vorgang aktiv werden ("seinen Stempel aufdrücken")
- Überschusseinkünfte Überschuss der Einnahmen (§8 EStG) über die (tatsächlichen) WK (§9 EStG) oder den WK-Pauschbetrag (§9a EStG) Zufluss-/Abflussprinzip (§11 EStG), AUSNAHME: bei Ausgaben für Nutzungsüberlassung, die mehr als 5 Jahre im Voraus geleistet werden gleichmäßige Verteilung über den Zeitraum
- Abgrenzung EaNSA von EaSA und EaGB 1. AN sind weisungsgebunden und tragen kein unternehmerisches Risiko 2. arbeiten nicht auf eigene Rechnung und Gefahr 3. einzelne Kriterien wie feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Kapitaleinsatz, Anspruch auf Urlaub etc.
- EaKV (wichtige Paragraphen) §43 V i.V.m. §25 I EStG --> Steuerpflicht ist mit Zahlung des gesonderten Stuertarifs abgegolten und wird nicht in die Veranlagung mit einbezogen gem. §20 IX EStG Sparer-PB i.H.v. 801€ sowie Abzugsverbot tatsächlich entstandener WK §44a EStG regelt Abstandnahme von Steuerabzug (entweder wegen FSA oder NV-Bescheinigung) §32 d EStG regelt gesonderten Steuertarif, Höhe von 25% hier festgelegt, außerdem Günstigerprüfung, Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif (z.B. Darlehensgeber und -nehmer sind einander nahe stehende Personen --> persönlicher Steuersatz, sobald persönlicher Steuersatz können auch tatsächlich entstandene WK abgezogen werden), verpflichtendes Veranlagungsverfahren für Erträge die der Abgeltungssteuer unterliegen für die aber keine KapESt einbehalten wurde (z.B. bei Gewinnen aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen)
- EaVuV sind subsidiär, also werden anderen Einkunftsarten zugerechnet, wenn sie zu diesen gehören (§21 III EStG) Sachinbegriffe waren mal BV (z.B. nicht mehr aktiver Landwirt, der seinen Trecker noch vermietet)
- Freibetrag/Freigrenze "soweit" Betrag überschritten immer Freibetrag "wenn"/"sofern" Betrag überschritten Freigrenze
- Ermittlungszeitraum bei Einkünften i.S.d. §2 I Nr.3-7 EStG grundsätzlich das Kalenderjahr bei EaGB gem. §4a EStG das Wirtschaftsjahr, Gewinn ist dem KJ zuzuordnen, in dem das WJ endet, Umstellung auf vom KJ abweichendes WJ nur mit Zustimmung des FA möglich
- Gewinnermittlungsmethoden 1. BVV (Betriebsvermögensvergleich) für Buchführungspflichtige oder freiwillig buchführende LuF/Selbstständige gem. §4 I EStG und Gewerbetreibende gem. §5 EStG --> Buchführungspflicht ergibt sich aus §§238 ff HGB und §§140 und 141 AO, zu beachten: +nicht abzugsfähige BA -steuerfreie BE 2. EÜR (Einnahme-Überschussrechnung): nicht Buchführungspflichtige und nicht freiwillig Buchführende gem. §4 III EStG
- Trennung von BV und PV 0-10% betriebliche Nutzung --> notwendiges PV 10-50% betriebliche Nutzung --> gewillkürtes PV/BV >50% betriebliche Nutzung --> notwendiges PV abweichende Regelungen für Grundstücke und Gebäude(-teile), alles in R4.2 EStR geregelt Folgen PV: AK/HK nicht zu aktivieren, Veräußerungserlös zur Gänze steuerfrei (außer §§17, 20 II, 23 EStG), betrieblicher Anteil der AfA absetzbar im Betrieb, betrieblicher Anteil BA abzugsfähig im Betrieb BV: AK/HK aktiviert, Veräußerungserlöse zur Gänze steuerpflichtig, AfA absetzbar abzüglich Privatanteil, BA abzuüglich Privatanteil abzugsfähig bei PKW außerdem Bewertung nach §6 I Nr.4 EStG zu beachten, Beteiligungen gehören zu EaSA wenn sie in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen
- Maßgeblichkeit (formell) 1. uneingeschränkte Maßgeblichkeit: zwingende Vorschrift im HR, keine Regelung im StR, z.B. Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Passivierungspflicht im HR, keine Regelung im StR also auch Passivierungspflicht) 2. durchbrochene Maßgeblichkeit: Regelungen des StR gehen denen des HR vor, z.B. Drohverlustrückstellungen und RSt für Dienstjubiläumszahlungen (Passivierungspflicht im HR, grds. Passivierungsverbot im StR) 3. eingeschränkte Maßgeblichkeit: Wahlrecht im HR, keine Regelung im StR --> Wahlrecht sind in gewinnerhöhender Weise in StB zu übernehmen, z.B. Rückstellungen für "Altzusagen" bei den Pensionszusagen (Passivierungswahlrecht im HR, Passivierungsverbot in StB)
- Gegenstände der Bilanzierung positive (aktive) WG Sachen, Rechte, sonstige wirtschaftliche Vorteile (z.B. derivater Firmenwert) negative (passive) WG schuldrechtliche Verpflichtungen, bei denen Art und Höhe bekannt (Verbindlichkeiten) oder unbekannt (Rückstellungen) sonstige Positionen der StB z.B. RAP und steuerfreie Rücklagen
- Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip bei der EÜR 1. nicht abnutzbare WG des AV und bestimmte WG des UV (z.B. Beteiligungen, WP) --> AK/HK sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme abzuziehen §4 III S.4 EStG 2. abnutzbare Anlagegüter, Abschreibung gem. §7 EStG (also jährlich), Regelungen zu GWG gem. §6 II und IIa EStG --> Sofortabschreibung unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung (§11 ist ggü. §6 II subsidiär) 3. Ausnahme bei regelmäßig wiederkehrenden BE/BA die höchstens 10 Tage vor Beginn/nach Ende des KJ zu-/abgeflossen sind §11 I S.2 und II S.2 EStG Beträge zur Darlehenstilgung sind keine BA, USt-Einnahmen/-Ausgaben sind BE/BA
- Sonderausgaben gem. §10-10c EStG Voraussetzungen 1. weder BA noch WK 2. nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen 3. Aufwendungen wurden tatsächlich erbracht (nur rechtliche Verpflichtung ist nicht ausreichend) Beispiele 1. Vorsorgeaufwendungen (LV, BU, UV., PV, KV, RV) 2. Kinderbetreuungskosten 3. Berufsausbildungskosten 4. Schulgeld 5. steuerbegünstigte Zwecke (Mitgliedsbeiträge, Parteispenden etc.)
- AGB 1. nicht typisiert nach § 33 EStG zB Krankheits-, Beerdigungs-, Kurkosten und R33.1 EStR (Berücksichtigung gem. Abflussprinzip §11 EStG) 2. typisiert nach §§33a (nachzuweisen, Unterhaltsaufwendungen, Ausbildungsfreibetrag) und 33b (PB: Behinderten-, Pflege- und Hinterbliebenen) EStG Aufzählung einiger AGB in H33.1-33.4 EStR für Berechnung des Prozentsatzes sind EaKV, die der Abgeltungssteuer unterliegen, ab 2012 (StVerG) in den GdE nicht mehr einzubeziehen
- Mitunternehmerschaft Voraussetzungen 1. Betreiben eines gemeinsamen GB (§15 II und III EStG) 2. Gesellschaftsverhältnis (vertraglich) oder vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis (zB Erbengemeinschaft) 3. Mitunternehmerrisiko 4. Mitunternehmerinitiative (Möglichkeit muss bestehen, Stimm- und Widerspruchsrechte des Kommanditisten reichen aus) - Gewinne/Verluste werden den Unternehmern im Zeitpunkt der Entstehung zugerechnet - bei zivilrechtlichen Verträgen zw. Gesellschaft und MU werden Einkünfte als Sondergewinne/-verluste (EaGB) behandelt - dem einzelnen Gesellschafter wird der Gewinn/Verlust (in Sonder-GuV ermittelt) aus seiner Sonderbilanz als EaGB zugerechnet - Ergänzungsbilanz typischer Weise bei Gesellschafterwechsel (keine WG, nur zB GoF u.ä.)
- steuerliche Gewinnermittlung der MU, gesonderte und einheitliche Gewinnermittlung gesondert nach §180 I Nr.2a AO und einheitlich nach §179 II S.2 AO zB Gesellschafter 1 zu 2/3 beteiligt, Gesellschafter 2 zu 1/3 beteiligt, 3.000.000 Gewinn, auf G1 entfallen 2Mio und auf G2 1Mio, die Finanzämter von G1 und G2 übernehmen diese einheitlich und gesondert festgestellten Beträge in die Einkommensteuerveranlagungen von G1 und G2 Gewinnermittlung in 2 Stufen 1. Gewinn der Gesellschaft lt. GHB (HB + steuerliche Korrekturen) + Gewinne der Gesellschafter aus den Ergänzungsbilanzen 2. + Gewinne der Gesellschafter aus Sonderbilanzen = steuerlicher Gesamtgewinn der Gesellschaft Ergebniszuordnung/Ermittlung der gewerblichen Einkünfte der MU Anteil am Gewinn der Gesellschaft lt. GHB + jeweiliger Gewinn aus SB + jeweiliger Gewinn aus Ergänzungsbilanz = EaGB