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Bürgerliches Recht (Subject) / Prüfungsfragen 3. Teil (Lesson)
- 51. Was versteht man unter Sicherungsübereignung? Antwort: Bei der Sicherungsübereignung wird Eigentum verschafft und im Wege einer Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag) festgelegt, dass nach Wegfall des Sicherungsgrundes das Eigentum rückübertragen wird. Das Eigentum wird demnach unter auflösender Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB übertragen.
- 52. Was versteht man unter einer Sicherheitszession? Antwort: Es handelt sich um eine Forderungsabtretung zur Sicherung mit entsprechender Rückübertragungspflicht wie bei der Sicherungsübereignung.
- 53. Was ist ein Erbbaurecht? Antwort: Die Berechtigung, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und dieses zu veräußern bzw. zu vererben (§ 1 ErbbauRVO). Beachte Dauer von in der Regel 99 Jahren.
- 54. Was versteht man unter einer Grunddienstbarkeit? Antwort: Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf das dienende Grundstück in bestimmten Beziehungen nutzen (§§1018ff BGB).
- 55. Was ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit? Antwort: Es handelt sich hier um eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten einer bestimmten Person (§§ 1090 ff BGB). Es ist höchst persönlich und nicht vererblich und dient vor allem der Sicherung zu Wohnzwecken.
- 56. Was ist ein Nießbrauch? Antwort: Es handelt sich um ein unveräußerliches nicht vererbliches dingliches Recht (§§ 1030 ff BGB), um alle Nutzungen ziehen zu können. Es wird häufig kombiniert mit dem Wohnrecht, um die Mieteinnahmen aus einem größeren Mietobjekt als Rente dauerhaft sicherzustellen.
- 57. Was ist das wichtigste Grundpfandrecht? Antwort: Es handelt sich um die nicht akzessorische Grundschuld (§§ 1191 ff BGB).
- 58. Was passiert, wenn das zugrunde gelegte Darlehen abbezahlt ist? Antwort: Dann wandelt sich die Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1177 BGB) und kann weiterhin zur Darlehensaufnahme genutzt werden, ohne den umständlichen Weg über Notar und Grundbucheintragung.
- 59. Wie lässt sich sicherstellen, dass auf Ihrem Nachbargrundstück kein Haus errichtet wird, das höher ist als Ihr eigenes und damit den Seeblick verbaut? Antwort: Im Wege der Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff BGB) kann gegen eine Entschädigung eine Grunddienstbarkeit im Nachbargrundstück (dienendes Grundstück) eingetragen werden. Damit sind auch alle Rechtsnachfolger gebunden und dürfen diese Bauhöhe nicht überschreiten.
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