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Bürgerliches Recht (Subject) / Prüfungsfragen 3. Teil (Lesson)

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  • 1. Was sind die Ziele des Sachenrechts? Antwort: Die Beziehung einer Person zu einer Sache in rechtlicher (Eigentum) und tatsächlicher Hinsicht (Besitz). Das Sachenrecht regelt vor allem den Erwerb des Eigentums, die Abwehr von Störungen und Belastungen.
  • 2. Wie unterscheiden sich Eigentum und Besitz? Antwort: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache beliebig zu verfahren (§ 903 BGB). Demgegenüber ist Besitz ein vom menschlichen Willen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache.
  • 3. Kann man ein Haus isoliert kaufen? Antwort: Das kommt darauf an. Normalerweise werden bebaute Grundstücke gekauft und verkauft. Allerdings ist auch der Erwerb eines Hauses zum Abbruch möglich. Dabei ist das Interesse am Baumaterial gegeben, nicht jedoch am Grundstück selbst.
  • 4. Nennen Sie mindestens zwei Grundprinzipien des Sachenrechts. Antwort: Abstraktionsprinzip – Trennung von Verpflichtung und Verfügungsgeschäft Numerus Clausus – Begrenzte Zahl von Sachenrechten und Typenzwang. Bestimmtheits- bzw. Spezialitätsgrundsatz - Übereignung von einzelnen Sachen, die klar identifizierbar sind; Publizitätsgrundsatz – Eigentumsvermutung bei Besitz beweglicher Sachen (§ 1006 Abs. 1 BGB), bei unbeweglichen Sachen Eintragung im Grundbuch.
  • 5. Könnte Anton, der ein Auto bei der Firma Sachs gemietet hat und gerade den Dost beim Autoaufbruch beobachtet, daran gewaltsam hindern? Antwort: Auch der Besitzer hat ein Selbsthilferecht gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB und § 859 BGB).
  • 6. Sind Einwirkungen auf die Sache Fremder generell schadensersatzpflichtig? Antwort: Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um einen Fall des defensiven Notstands nach § 228 BGB handelt, also, wenn von einer Sache Gefahr droht. Das gleiche gilt, wenn eine fremde Sache beschädigt wird, um einen unmittelbaren Angriff einer anderen Sache abzuwehren. Dieser sog. aggressive Notstand ist gem. § 904 BGB gerechtfertigt.
  • 7. Wie kann ein Grundstück nach § 985 BGB herausgegeben werden? Antwort: Dies erfolgt symbolisch z. B. durch Schlüsselrückgabe oder sonstige Form von Besitzaufgabe.
  • 8. Wie kann man generell sein Eigentum verlieren? Antwort: Durch Rechtsgeschäft mittels Übereignung bei beweglichen Sachen nach § 929 ff. BGB und bei unbeweglichen Sachen nach § 873 ff. und 925 ff. BGB. Ferner kraft Gesetzes z. B. nach 946 ff.
  • 9. Sind Sie gutgläubig, wenn Sie ein Fahrzeug erwerben und in den Papieren ein fremder Name steht? Antwort: Nach § 932 BGB kann die fehlende Berechtigung dadurch ersetzt werden, dass der Erwerber im guten Glauben an der Eigentümerposition des Veräußerers ist; d. h. er darf weder Kenntnis haben noch darf er grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass es sich hier um den Nichtberechtigten handelt. Hier liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Dies hätte erkannt werden können.
  • 10. Wann ist kein gutgläubiger Erwerb möglich? Wichtigstes Beispiel. Antwort: Nach § 935 BGB ist an abhanden gekommenen Sachen kein gutgläubiger Erwerb möglich. Es handelt sich dabei um Sachen, die ohne Willen des Eigentümers entzogen wurden. Beispiel: Diebstahl
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  • 11. Wann ist § 935 BGB nicht anwendbar? Antwort: Insbesondere bei wissentlicher Weggabe und durch Täuschung oder Drohung.
  • 12. Was ist ein Anwartschaftsrecht? Antwort: Es ist ein wesensgleiches Minus zum Eigentum, dem lediglich Elemente zum Vollrecht z. B. die bedingungslose Einigung fehlt (So beim Eigentumsvorbehalt).
  • 13. Wie ist das Anwartschaftsrecht geschützt? Antwort: Analog den Vorschriften wie das Eigentum z. B.  §§ 985, 861, 823 Abs. 1 BGB.
  • 14. Kann eine Auflassung unter einer Bedingung erfolgen? Antwort: Nach § 925 Abs. 2 BGB ist die Auflassung im Gegensatz zum Kaufvertrag bedingungsfeindlich.
  • 15. Ist die Auflassung immer zwingend vor einem Notar vorzunehmen? Antwort: Generell nicht. Es ist auch vor einem Konsulat und vor Gericht denkbar.
  • 16. Kann ich Geld sparen (Grunderwerbsteuer), in dem ich einen mündlichen Kaufvertrag über ein Grundstück mit einer höheren Summe festlege, im notariellen Vertrag allerdings eine deutlich niedrigere Summe angebe? Antwort: Unabhängig davon, dass es sich hier um Steuerhinterziehung handelt, ist der mündliche Vertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 125 BGB nichtig. Der notarielle Vertrag ist als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB nichtig. Sollte allerdings das Geschäft im Grundbuch vollzogen werden, lebt der mündliche Vertrag nach § 311 b Abs. 2 BGB wieder auf, so dass der höhere Betrag letztendlich gerichtlich durchgesetzt werden könnte.
  • 17. Was versteht man unter einer Vormerkung? Antwort: Die Vormerkung ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung (§ 883 BGB). Mit ihrer Eintragung im Grundbuch ist der Erwerber vor künftigen Verfügungen geschützt.
  • 18. Welcher Eigentumserwerb hat Vorrang? Antwort: Der gesetzliche nach §§ 946 ff BGB.
  • 19. Was ist der Grundgedanke des gesetzlichen Eigentumserwerbs? Antwort: Grundgedanke: Es ist wirtschaftlich häufig sinnlos, festverbundene Sachen zu trennen.
  • 20. Wer wird Eigentümer, wenn in einem Haus ein Teppichboden verklebt wird, den die Firma X geliefert und hineingelegt hat? Wäre dies auch möglich, wenn der Teppich gestohlen gewesen wäre? Antwort: Mit der festen Verbindung mit dem Grundstück bzw. dem Haus erwirbt der Eigentümer des Grundstücks/Hauses das Eigentum nach §§ 946, 94 BGB. Auch an abhanden gekommenen Sachen gilt der Vorrang des gesetzlichen Erwerbs. § 935 BGB ist nur für rechtsgeschäftlicher Erwerb vorgesehen.
  • 21. Kann ich mein Eigentum durch Vorbehalt vor dem gesetzlichen Erwerb schützen? Antwort: Grundsätzlich nein, sobald der Tatbestand erfüllt ist.
  • 22. Wer wird Eigentümer eines auf einem Grundstück eingepflanzten Baumes? Antwort: Nach § 946, § 94 Abs. 1 BGB der Eigentümer des Grundstückes.
  • 23. Wird der Eigentümer einer Wiese, auf dem ein Festzelt errichtet wird, Eigentümer? Antwort: Es handelt sich insoweit um einen Scheinbestandteil nach § 95 BGB. Demnach ist kein Eigentumserwerb nach § 946 denkbar.
  • 24. Nennen Sie ein starkes Indiz für eine Verarbeitung nach § 950 BGB. Antwort: Es entsteht eine neue bewegliche Sache, die in der Regel einen neuen Produktnamen hat.
  • 25. Wer wird Eigentümer, wenn ein Maurer eine Terrasse betoniert? Antwort: Nach § 946 der Eigentümer des Grundstücks.
  • 26. Wer wird Eigentümer eines Streichholzdoms, wenn der Lieferant der Streichhölzer diese unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat? Antwort: Der Hersteller dieses Streichholzdomes nach § 950 BGB, weil hier ein neues Streichholzobjekt entstanden ist, das sich deutlich von den einzelnen Streichhölzern unterscheidet.
  • 27. Kann ich beim gesetzlichen Eigentumserwerb in irgendeiner Weise wieder an mein Eigentum gelangen? Antwort: Grundsätzlich ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeschlossen (§ 951 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denkbar sind nur Ausgleichsansprüche über das Bereicherungsrecht und Schadensersatzansprüche.
  • 28. Was versteht man unter Ersitzung? Antwort: Eigentumserwerb nach § 937 ff. BGB durch zehnjährigen gutgläubigen Eigenbesitz
  • 29. Kann ich Fundeigentümer werden? Antwort: Sobald sechs Monate nach Anzeige bei der Behörde verstrichen sind (§§ 965 ff BGB).  
  • 30. Ein Freund hat wegen eines privaten Darlehens seine Uhr an Sie verpfändet. Kann er diese auch dann zurückverlangen, wenn er das Darlehn noch nicht zurückgezahlt hat? Antwort: An dem Herausgabeanspruch nach § 985 stünde ein Recht zum Besitz nach 986 Abs. 1 Satz 1 entgegen, weil Sie ein Pfandrecht erworben haben.
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  • 31. Kann eine Werkstatt die Herausgabe Ihres PKWs verweigern, wenn Sie nicht in bar bezahlen? Antwort: Nach § 647 BGB steht der Werkstatt ein Werkpfandrecht zu, so dass sie ein Recht zum Besitz hat und damit dieses dem Anspruch aus 985 entgegensteht.
  • 32. Gibt es neben dem Beseitigungsunterlassungsanspruch nach § 1004 BGB auch eine Alternative Störungen zu beseitigen? Antwort: Im Wege des Öffentlichen Rechtes (Bundesemissionsschutzgesetz) kann ebenfalls durch die Behörde eine Störung beseitigt werden.
  • 33. Bedarf es eines Verschuldens, um einen Anspruch auf Beseitigung zu haben? Antwort: Der Anspruch aus § 1004 BGB ist verschuldensunabhängig und setzt lediglich Störereigenschaft voraus.
  • 34. Nennen Sie drei Einwirkungen iSd § 1004 BGB auf eine Sache. Antwort: Substanzverletzungen, Zuführung unwägbarer Stoffe und Zuführung wägbarer Stoffe. Ferner Behinderung des Zugangs, unbefugtes Benutzen und sonstige Eingriffe in die Eigentümerposition.
  • 35. Nennen Sie drei Beispiele für unwägbare Stoffe (Immissionen). Antwort: Nach § 906 BGB können dies Geräusche, Gerüche, Strahlungen und ähnliche Einwirkungen sein.
  • 36. Was versteht man unter einer negativen Immission? Antwort: Es handelt sich um Empfindungen im Sinne von Auswirkungen, aber nicht von Einwirkungen.
  • 37. Wie unterscheiden sich Handlungs- und Zustandsstörer? Antwort: Grundsätzlich bedarf es für den Handlungsstörer eines aktiven Tuns oder zumindest eines Unterlassens trotz einer Handlungspflicht (analog der Verkehrssicherungspflicht). Demgegenüber ist der Zustandsstörer dafür verantwortlich, dass er Einwirkungen hinnimmt.
  • 38. Nennen Sie ein Beispiel für eine Nichtstörereigenschaft Antwort: Naturereignis
  • 39. Unter welchen Voraussetzungen darf mein Nachbar mein Grundstück benutzen, ohne dass ich nach § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen kann? Antwort: Wenn wir eine schuldrechtliche oder dingliche Vereinbarung getroffen habe oder z. B. ein Notwegrecht nach § 917 BGB in Betracht kommt, besteht eine Duldungspflicht nach 3 1004 Abs. 2 BGB.
  • 40. Was versteht man unter dem sog. Nachbarschaftsrecht? Antwort: Das Nachbarschaftsrecht regelt die Duldungspflichten und ihre Grenzen unter Nachbarn, insbesondere bei Abgrabungen, Immissionen, Abständen von Bäumen etc.
  • 41. Nennen Sie eine wichtige öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Antwort: Immissonen aus genehmigten Anlagen nach Bundesemissionsschutzgesetz (§ 14 Bundesemissionsschutzgesetz) sind hinzunehmen. (oder die Regel des Naturschutzrechtes (Art. 21 ff. BayNatSchG) bezüglich des Betretens in der freien Natur)
  • 42. Kann mein Unterlieger verhindern, dass ich auf meinem Grundstück (Hanggrundstück) einen Teich anlege? Antwort: Ja, nach § 907 BGB, wenn von diesem Teich durch ungesicherte Maßnahmen eine Gefahrenlage für den Unterlieger entstehen könnte.
  • 43. Kann der Oberlieger verhindern, dass bei einem Hanggrundstück der Unterlieger Abgrabungen ohne Sicherungsmaßnahmen vornimmt und sich auf eine Baugenehmigung beruft? Antwort: Dies ist nach § 909 BGB zu verhindern.
  • 44. Was sind die grundsätzlichen Überlegungen des Nachbarschaftsrechts iSd § 906 BGB? Antwort: Nach § 906 BGB sind zunächst unwesentliche Einwirkungen ebenso wie wesentliche Einwirkungen, die ortsüblich und nicht zumutbar beseitigbar sind, hinzunehmen, letztere allerdings mit der Möglichkeit einer Entschädigung.
  • 45. Welche Maßstäbe werden für die Wesentlichkeit einer Einwirkung zu Grunde gelegt? Antwort: Die technische Anleitung (TA) Luft und Lärm sowie bei der Ortsüblichkeit die Bauleitplanung.
  • 46. Darf ich überhängende Äste des Nachbargrundstückes abschneiden? Antwort: Nach § 910 Abs. 1 BGB ja, nachdem ich den anderen zur Eigenmaßnahme aufgefordert habe, es sei denn, dass nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Regelung entgegensteht.
  • 47. Was sind die Voraussetzungen und Folgen eines Überbaus? Antwort: Nach § 912 BGB bedarf es der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück. Es darf weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen und auch kein Widerspruch im Zeitpunkt des Überbaus erhoben worden sein. Die Folge ist, dass der Überbau zu dulden ist und eine Geldrente nach § 912 Abs. 2 BGB fällig wird.
  • 48. Warum ist ein Pfandrecht oft unpraktikabel? Antwort: Grundsätzlich muss der Pfandnehmer die Pfandsache in Besitz nehmen (§§.1205, 1206 BGB).
  • 49. Was ist die Akzessorietät? Antwort: Grundsätzlich ist ein Pfandrecht nur wirksam, wenn eine zu Grunde liegende Forderung existiert.
  • 50. Gibt es gesetzliche Pfandrechte? Antwort: Ja, das Vermieterpfandrecht (§ 562 ff. BGB), das Unternehmerpfandrecht (§ 647 ff. BGB) und das Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB).