Einkommensteuer (Subject) / ESt (Lesson)

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ESt

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  • Steuerpflicht § 1 (1) Satz 1 EStG
  • Welche Veranlagung gibt es? Einzelveranlagung §25 EStG --> Grundtarif § 32a (1) EStG/ Splitting-Verfahren §32a (6) EStG Zusammenveralnagung §26 EStG--> §26b EStG Splitting-Verfahren §32a (5) EStG (1 Erklärung) §26a EStG Einzelveranlagung §32a (1) EStG
  • Voraussetzungen Ehegattenveranlagung - rechtsgültige Ehe/Lebensgemeinschaft - unbeschräntke Steuerprlficht beider Ehegatten/Lebensgemeinschaft - keine dauerndes Getrenntleben § 26 (1) Satz 1 i.V.m § 2 (8) EStG
  • Was ist das Subsidaritätsprinzip? Unterordnungsprinzip - Gewinneinkunftsarten haben Vorrang - Dann Überschusseinkünfte § 19 EStG sind nicht subsidär - § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, nach § 20 (8) EStG - § 22 EStG nachrangig
  • Einkuftsermittlungsmethoden Bilanz: § 4 (1) EStG Steuerbilanz, § 5 (1) EStG Handelsbilanz Gewinnermittlung: § 4(3) EStG EÜR Überschussermittlung: § 2 (2) Satz 1 Nr. 2 EStG --> §8 EStG Einnahmen, § 9 WK
  • Merkmale des Gewerbebetriebs § 15 (2) EStG - Sebständigkeit H 15.1 EStH - NachhaltigkeitH 15.2 EStH - Gewinnerszielungsabsicht H 15.3 EStH - Beteiligung am allgm. wirtschafltichen Verkehr H 15.4 EStH - kein LuF R 15.5 EStR - keine selbständige Tätigkeit R 15.6 EStH - keine private Vermögensverwaltung
  • TEV außerbilanzeille Korrektur: 40% stfrei nach § 3 Nr. 40 Satz 1 i.v.m Satz 2 EStG --> Buchstabe a (§15 EStG), b (§16 EStG), c (§17 EStG), d (§20 EStG) 60% der Betreibsausgaben abzugsfähig § 3c (2) EStG 
  • § 4 (4a) EStG Überentnahme - entweder 6% typisiert nicht abzugsfähige Zinsen oder - tatsächliche Schuldzinsen abzgl. Zinsen für Investitionen AV und abzgl. FB v. 2.050 € = nabz.
  • Betriebsveräußerung § 16 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG - Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - müssen in einem einheitlichen Vorgang  - entgeltlich  - auf einen Erwerber über übertragen werden, - sodass d. Erwerber den Betriebe als geschäfltlichen Organismus fortführen kann (aber nicht muss)  -  und d. bisher in diesem Bereich entfalltete Tätigkeit es Veräußers endet R 16 (1) EStR
  • Betriebsaufgabe § 16 (3) Satz 1 EStG - Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - müssen innerhalb kurzer Zeit  - in einem einheitlichen Vorgang  - entweder     an einen oder mehrere Erwerber veräußert werden     kann auch in das Privatvermögen veräußert werden u. teilweise an verschiedene Erwerber - sodass damit der Betrieb als selbst. Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren