Was ist das Subsidaritätsprinzip?
Unterordnungsprinzip - Gewinneinkunftsarten haben Vorrang - Dann Überschusseinkünfte § 19 EStG sind nicht subsidär - § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, nach § 20 (8) EStG - § 22 EStG nachrangig
Merkmale des Gewerbebetriebs § 15 (2) EStG
- Sebständigkeit H 15.1 EStH - NachhaltigkeitH 15.2 EStH - Gewinnerszielungsabsicht H 15.3 EStH - Beteiligung am allgm. wirtschafltichen Verkehr H 15.4 EStH - kein LuF R 15.5 EStR - keine selbständige Tätigkeit R 15.6 EStH - keine private Vermögensverwaltung
TEV
außerbilanzeille Korrektur: 40% stfrei nach § 3 Nr. 40 Satz 1 i.v.m Satz 2 EStG --> Buchstabe a (§15 EStG), b (§16 EStG), c (§17 EStG), d (§20 EStG) 60% der Betreibsausgaben abzugsfähig § 3c (2) EStG
§ 4 (4a) EStG
Überentnahme - entweder 6% typisiert nicht abzugsfähige Zinsen oder - tatsächliche Schuldzinsen abzgl. Zinsen für Investitionen AV und abzgl. FB v. 2.050 € = nabz.
Betriebsveräußerung
§ 16 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG - Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - müssen in einem einheitlichen Vorgang - entgeltlich - auf einen Erwerber über übertragen werden, - sodass d. Erwerber den Betriebe als geschäfltlichen Organismus fortführen kann (aber nicht muss) - und d. bisher in diesem Bereich entfalltete Tätigkeit es Veräußers endet R 16 (1) EStR
Betriebsaufgabe
§ 16 (3) Satz 1 EStG - Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - müssen innerhalb kurzer Zeit - in einem einheitlichen Vorgang - entweder an einen oder mehrere Erwerber veräußert werden kann auch in das Privatvermögen veräußert werden u. teilweise an verschiedene Erwerber - sodass damit der Betrieb als selbst. Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren