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Unternehmensrecht (Subject) / AG (Lesson)
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- Wie wird die HV abgehalten und an welchem Ort? §102 an einem Ort im Inland! wenn die Satzung nichts vor sieht, dann am Sitz der Börse. neben der physischen Präsenz der Aktionäre in der HV, gibt es auch andere Möglichkeiten teilzunehmen (Satellitenteilnahme, Fernteilnahme, Fernabstimmung)
- Wer kann die HV einberufen? a) Vorstand zur ordentlichen HV oder Verlustanzeigepflicht §83 oder auf Antrag 5% Minderheit b) Aufsichtsrat zum Wohl der AG §95 c) Aktionärsminderheit von 5% wenn der Vorstand seinem Antrag nicht nachkommt, kann er Gericht Antrag stellen. Muss aber 3 Monate Aktionärsstellung haben (Missbrauchsgründen)
- Wie wird die Einberufung der HV bekanntgemacht? nicht börsenotierte AG §107 AktG: §18 Bekanntmachung im Wiener Amtsblatt, außer andere Bekanntmachungsblätter. Wenn alle Aktionäre bekannt sind mittels Brief oder Email. börsenotierte AG §107 AktG: Medium das in der gesamten EU öffentlich verbreitet, wenn alles Namensaktien und Aktionäre bekannt durch Brief. --> 28 Tage vor der ordentliche, sonst 21 Tage vor HV. ----------- Rechtsfolgen bei Mängel in der Einberufung? Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit. §199 Nichtigerklärung, wenn Einberufungskompetenz gefehlt hat, fehlende Angaben hinsichtlich Ort, Tag etc. , mangelnde Veröffentlichung §196 AktG Anfechtbarkeit, aber Relevanztheorie (wenn gerade der Zweck der Gesellschafterechte beschnitten wurde), irrelevante Mängel führen nicht zu anfechtbarkeit.
- Wie wird die Einberufung der HV bekanntgemacht? nicht börsenotierte AG §107 AktG: §18 Bekanntmachung im Wiener Amtsblatt, außer andere Bekanntmachungsblätter. Wenn alle Aktionäre bekannt sind mittels Brief oder Email. börsenotierte AG §107 AktG: Medium das in der gesamten EU öffentlich verbreitet, wenn alles Namensaktien und Aktionäre bekannt durch Brief. --> 28 Tage vor der ordentliche, sonst 21 Tage vor HV. ----------- Rechtsfolgen bei Mängel in der Einberufung? Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit. §199 Nichtigerklärung, wenn Einberufungskompetenz gefehlt hat, fehlende Angaben hinsichtlich Ort, Tag etc. , mangelnde Veröffentlichung §196 AktG Anfechtbarkeit, aber Relevanztheorie (wenn gerade der Zweck der Gesellschafterechte beschnitten wurde), irrelevante Mängel führen nicht zu anfechtbarkeit.
- Was müssen der Vorstand bei der Abhaltung einer HV beachten? den Aktionären müssen Informationsmöglichkeiten geboten werden, damit sie sinnvoll von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können. Daher §108 AktG Beschlussvorschläge durch den Vorstand, Auflegung von Unterlagen, bei börsenotierten Gesellschaften sogar online zur Verfügung stellen,
- Wer ist teilnahmeberechtigt bei der HV? Vorstand, AR, Notar zur Beurkundung, alle Aktionäre §111 AktG börsenotierten Gesellschaft: Nachweisstichtag für die Aktionärrstellung ist 10 Tage vor HV. Bei Inhaberaktien die Depotbestätigung, bei Namensaktien Eintragung im Aktienbuch. §112 AktG nicht börsenotierte Gesellschaf (kann nur Namensaktien haben): Zu Beginn der Hauptversammlung
- Wann ist die HV beschlussfähig? wenn mindestens ein Aktionär anwesen ist. ander als bei derm GmbH gibt es hier kein Präsenzquorum. Wenn die Satzung nichts bestimmt ist jeder Aktionär, der seine Einlage geleistet hat stimmberechtigt. §125 Stimmverbote (wenn ein Interessenkonflikt vorliegt): bei Beschluss über ihre Entlastung als VM, Verbindlichkeiten befreit, ob die AG Ansprüche gegen sie geltend machen soll. §121 einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (kann nur erhöht werden)
- Welche Beschlussquoren gibt es bei der HV? Grundsätzlich einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen wenn nichts anderes in der Satzung vereinbart wurde §121 AktG. Besonderheiten a) einfache Mehrheit ohne erschwerungsmöglichkeit: z.B. §134 Geltendmachung von Ersatzansprüche b) Dreiviertel Mehrheit: Abberufung des AR c) qualifizierte Mehrheit (einfache Merhrheit und Dreiviertel des vertretenen Kapitals): Satzungsänderungen, Umgründungsvorgänge. (bei satzungsmäßigen Stimmrechtsbeschränkungen, Ruhen des Stimmrechts, nicht einbezahlten Einlage kann Unterschied zwischen Stimmrecht und Kapital) d) bestimmte Umgründung 90% Grundkapital
- Woran sind die Aktionäre bei ihrer Stimmrechtsausübung gebunden? Strittig ob Treuepflicht §1295 vorsätzlich sittenwidrige Schädigung §879 Sittenwidrigkeit nicht jedoch Syndikatsverträge!
- Was passiert nach der Beschlussfassung mit dem Ergebnis? Der Vorsitzende des AR hat nach jeder Abstimmung den Beschluss zu verkünden und den Inhalt festzustellen. Für die Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es der notariellen Beurkundung. die Beschlüsse sind im FB einzureichen.
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- Nichtigkeit von Beschlüssen? §199 regelt die Nichtigkeitsgründe taxativ ("nur dann, wenn") 1) Beurkundungs- oder Einberufungsmängel 2) gegen das Wesen der AG 3) sittenwidriger Inhalt §200 Heilung der Nichtigkeit a) bei Beurkundungsmängeln durch Eintragung im FB b) alle anderen Gründe 3 Jahre nach Eintragung c) nicht geladene Aktionär, wenn er genehmigt. Geltendmachung? mittels ZPO Feststellungsklage. jeder der ein rechtliches Interesse daran hat. §198 normiert, dass die Klage für und gegen alle Aktionäre wirkt (Wirkung des Urteils wird auf alle erstreckt, anders als bei §127, §117)
- Anfechtbarkeit der Beschlüsse? Wenn kein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dann ist der Beschluss §195 anfechtbar. materielle Beschlussmängel: verstößt gegen das Gesetz, guten Sitten, Satzung. immer anfechtbar formelle Beschlussmängel: hätte sich der Beschlussmangel auf das Ergebnis ausgewirkt? Sind in grundlegende Rechte des Aktionärs eingegriffen?. Binnen 1 Monate geltend zu machen Klagebefugt: 1) Widerspruch zu Niederschrift erklärt hat 2) daran gehindert wurde seinen Widerspruch zu Niederschrift zu erklären 3) Aktionär, der zu Unrecht nicht zur HV einberufen wurde 4) Vorstand 5) jedes Vorstandsmitglied und AR Mitglied, wenn es sich sonst strafbar oder ersatzpflichtig machen würde
- Was macht der Abschlussprüfer? Gem. §268 UGB (!) braucht die AG einen Abschlussprüfer, den JA und ggf. Lagebericht zu prüfen hat. Können nur Wirtschaftsprüfer sein und sie müssen einen Prüfungsbericht erstellen §274 UGB. Für Fehler hat der Abschlussprüfer der AG §275
- Kann eine Aktie geteilt werden? Die Aktie ist gem. §8 Abs. 5 unteilbar, dh z.B. das Stimmrecht daraus kann nur einheitlich geltend gemacht werden. Es kann Miteigentum erworben werden. Die Aktie ist aber sonderrechtsfähig, das heißt hinsichtlich jeder einzelnen Aktie können die Rechte unabhängig von den anderen geltend gemacht werden.
- Welche Formen des Aktienerwerbs unterscheidet man? originärer Aktienerwerb: Übernahme der Aktien bei Gründung oder Kapitalerhöhung (auch bei Umgründungen) derivativer Aktienerwerb: Kauf, Tausch, Schenkung, Erbweg auch gutgläubiger Aktienerwerb ist möglich (!! anders als in der Gmbh)
- Ist der Erwerb eigener Aktien zulässig? §51 AktG originärer Aktienerwerb (bei Gründung oder Zeichnung neuer) gilt ein absolutes Selbstzeichnungsverbot. §65 AktG derivativer Aktienerwerb: nennt einige Ausnahmetatbestände in denen das zulässig ist eigene Aktien zu erwerben. Falls es nicht diesen Ausnahmetatbestände erfüllt (oder unangemessener Erwerbspreis), dann liegt ein Einlagenrückgewähr vor.
- Was ist der Zweck des abs. Selbstzeichnungsverbotes in §51 AktG? Abs 1 verbietet der Gesellschaft die Zeichnung eigener Aktien (Selbstzeichnungsverbot). Die Abs 2 und 3 sichern das Selbstzeichnungsverbot vor bestimmten Umgehungen (Zeichnung durch Tochterunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens) ab. ------- 1) Bezweckt ist vor allem die Absicherung der realen Kapitalaufbringung. Übernimmt die AG originär eigene Aktien, wird ihr mit der Einlage wirtschaftlich kein neues Kapital zugeführt.Der Aktienerwerber führt der AG die für die übernommenen Aktien versprochene Einlage nicht in voller Höhe des Ausgabebetrags neu zu, sondern es wird (teilweise) bereits vorhandenes Kapital der Gesellschaft bloß umgeschichtet (sog Kapitalverwässerungseffekt). 2) Als weiterer Zweck der Norm wird auch der Schutz vor einer Verwaltungsherrschaft genannt. Die aktienrechtliche Organisation kann konterkariert werden, wenn die Gesellschaft (vertreten durch den Vorstand) unmittelbar oder mittelbar zu ihrem eigenen Aktionär wird. Dies könnte dazu führen, dass der Vorstand in der HV die eigenen Kontrolleure (AR-Mitglieder) bestellt, sofern man nicht von einem Ausschluss der Stimmrechte aus den übernommenen Aktien ausgeht. 3) Verhinderung von Vorratsaktien Vorratsaktien sind Aktien, welche die Gesellschaft selbst oder ein Dritter im Auftrag und auf Rechnung der Gesellschaft originär erwirbt und für eine spätere Verwertung bereithält. Problematisch ist das nicht nur wegen der Kapitalverwässerung, sondern auch wegen der Gefahr einer Stimmrechtsmanipulation, sofern der Zeichner aus dem Auftragsverhältnis der Gesellschaft gegenüber verpflichtet ist, auf Weisungen der Gesellschaft in der HV abzustimmen.
- Ist der derivative Erwerb eigener Aktien erlaubt? §65 AktG Der Erwerb eigener Aktien ist grundsätzlich verboten; nur unter bestimmten Voraussetzungen wird er zugelassen. Zweck: 1) Beruht vor allem auf Erwägungen über den Schutz des Vermögens der Gesellschaft. Durch den Erwerb eigener Aktien kommt es zu einem Abfluss von Vermögen und Liquidität; im Gegenzug erhält die Gesellschaft mit den eigenen Aktien einen unsicheren Vermögenswert, der insb im Falle einer wirtschaftlichen Abwärtsentwicklung der Gesellschaft deren Gläubigern keine adäquate Sicherheit bietet bzw für die AG die Gefahr eines „Doppelschadens“ begründet: Bei einer negativen Entwicklung der Gesellschaft verlieren auch die Aktien entsprechend an Wert, in der Insolvenz der Gesellschaft sind sie (zumindest fast) wertlos. 2) Verwaltungsherrschaft: Bei eigenen Aktien entfällt der grundsätzliche Gegensatz zwischen Verwaltung und Aktionären, vielmehr würden die Rechte aus diesen Aktien von der AG selbst – dh von der Verwaltung – ausgeübt, die sich dann selbst kontrollieren würde. Rechtsfolgen: 1) Verfügungsgeschäft wirksam, Verpflichtungsgeschäft unwirksam. Dh. es kann nicht auf Erfüllung geklagt werden, aber wenn bereits ein modus gesetzt wurde, dann war der Erwerb wirksam. (=Verstoß gegen kausale Tradition). Zweck ist Verkehrsschutz, Aktien sollen wirksam weiterveräußert werden können. 2) aus eigenen Aktien stehen der AG keine Rechte zu §65 Abs. 5 (kein StimmR, DividendenA, BezugsR). leben erst bei Veräußerung wieder auf. Bei Tochterunternehmen ruht StimmR und BezugsR 3) §56 AktG Außenhaftung der AG gegenüber Gläubiger 4) Haftung der Organe nach §84 und §99
- Welche Rechte hat ein Aktionär? Mitverwaltungsrechte und Vermögensrechte. Mitverwaltungsrecht: a) TeilnahmeR §111 AktG b) RedeR leitet sich aus dem TeilnahmeR ab, nicht gesetzlich normier c) AuskunftsR §118, soweit es für die Beurteilung der TO wichtig ist. Kann gem. Abs. 3 verweigert werden, wenn es dem Unternehmen schaden könnte, sich der Vorstand strafbar machen würde oder es länger online war auf der Website. Falls rechtswidrig Auskunft verweigert wird, kann das Gericht angerufen werden d) AntragsR §119 zu jedem Punkt der TO e) Einsichtnahme der ausgelegten Unterlagen f) StimmR §123 ff g) Anfechtungsrecht von mangelhaften Gesellschafterbeschlüssen §196 h) Klage auf Nichtigerklärung §216 ---------------- Vermögensrechte: a) DividendenA §52 ff AktG festgestellter JA, Gewinnverteilungsanspruch und davon eben Kapitalanteil. Der gesamte Bilanzgewinn ist gdl auszuschütten. (Nennwert * Dividende = Kurswert * Rendite) b) Liquidationserlös §212 c) ggf Abfindungen gdl werden Aktien veräußert, aber wenn die Gesellschafter aus der AG gedrängt werden z.B. GesAusG oder bei Umgründungen.
- Welche Minderheitsrechte gibt es? »1% Minderheit:Einbringung von Beschlussvorschlägen und Bekanntmachung über die Internetseite der AG (§ 110 Abs 1 AktG)--------------- »5%-ige Minderheit:>Einberufung der HV (§ 105 Abs 3 AktG) & Aufnahme von Tagesordnungspunkten (§ 109 Abs 1 AktG)>Recht zu verlangen, dass die AG Ersatzansprüche gegen die Gründer bzw gegen Mitglieder von Vorstand und AR geltendmacht, sofern im Prüfbericht entsprechende Tatsachen festgestellt wurden (§ 134 Abs 1 AktG)>Recht auf gerichtliche Abberufung/Bestellung von Liquidatoren (§ 206 Abs 2 AktG) --------------- »10%-ige Minderheit kann verlangen:>Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Gründern und Mitgliedern des Vorstands und AR, wenn die behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind (§ 134 AktG)>Einmalige Vertagung der HV über den Jahresabschluss bei Bemängelungbestimmter Posten (§ 104 Abs 2 AktG) - Gerichtliche Abberufung eines AR-Mitglieds aus wichtigem Grund (§ 87 Abs 10,§ 88 Abs 4 AktG) - Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen der Gründung oder Geschäftsführung (§ 130 Abs 2 AktG) -------- »20%-ige Minderheit:>Widerspruchsrecht, wenn sich die AG in Bezug auf Ersatzansprüchegegen die Gründer, Mitglieder von Vorstand oder AR vergleicht oder auf solche Ersatzansprüche verzichtet (§§ 43, 84 Abs 4, 99 AktG) ---------------- »Sperrminoritäten („negative Minderheitenrechte”):>Wenn das Gesetz oder die Satzung eine bestimmte Mehrheitverlangen insb. Satzungsänderungen>In der Praxis oft, wenn ein Aktionär über 25% + 1 Aktie verfügt
- Wann beginnt das Stimmrecht und welche Arten von Aktien gibt es? §123 mit vollständigen Zahlung der Einlage beginnt das Stimmrecht. Grunsätzlich §12 der Kapitalanteil bestimmt über das Stimmrecht, aber es kann auch a) stimmrechtslose Vorzugsaktien §12a: b) Höchststimmrechte §12 Abs. 2: Unzulässig sind Mehrstimmrechtsaktien §12 Abs. 3 Aktien mit überproportionalem Stimmrecht
- Was ist eine stimmrechtslose Vorzugsaktie? §12a eine Aktie, bei der der Aktionär alle Rechte bis aus Stimmrecht hat. Dafür erhält er bei der Verteilung des Bilanzgewinn einen Vorzug. eine AG darf max. 1/3 solche Vorzugsaktien ausgeben wenn die Dividende 2 Jahre nicht ausbezahlt werden kann, dann lebt das Stimmrecht wieder auf!
- Welche Pflichten trifft die Aktionäre? a) Leistung der Einlage und ggf. Agios §49 (auch keine Aufrechnung des Aktionärs mit einer Forderung die er gegen die AG hat §60) b) Keine Nachschusspflicht (anders als bei GmbH). Bei vinkulierten Aktien kann die Leistung von nicht in geld bestehenden Nebenleistungen vereinbart werden. c) §47 Gleichbehandlungsgrundsatz: Adressaten sind die Organe und die Aktionäre bei der HV. nicht aber bei der Satzung. bei der Satzungänderungen aber schon. d) Treuepflichten §1186. Verletzung führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, SEA, Unterlassungsansprüche und in besonderen Fällen zur positiven Stimmpflicht. --> Ausprägung z.B. in §100 AktG bei vorsätzlicher Schädigung der AG durch AR und Vorstand.
- Wie endet die Aktionärsstellung? Die Mitgliedschaft ist zwingend mit dem Anteil am Grundkapital verbunden, daher muss auch der Anteil vernichtet werden z.B. durch Kapitalherabsetzung oder §192 satzungsmäßige Einziehung von Aktien. a) Übertragung der Aktien im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge. b) mit Ende der Existenz der AG c) zwangsweise Ausscheidung durch Kaduzierung oder GesAusG oder ggf Umwandlung oder nicht verhältniswahrenden Spaltung
- Was ist die Kaduzierung Ein formelles Ausschlussverfahren, mit dem Ziel, dass die Aktionäre ihre Einlagen leisten sollen. Ist Ausfluss der strengen Innenhaftung der Aktionäre (weil keine Außenhaftung, sollen sie die Einlage erbringen --> Gläubigerschutz!) §58ff wenn die Aktionäre ihre Einlage nicht rechtzeitig leisten, kann unter Setzung einer Nachfrist die Entziehung der Aktien angedroht werden. Ihre Aktien und ihre Einzahlung für nach Fristablauf verlustig erklärt. Vorgang: 1) Fälligkeit und Nichteinzahlung der Einlage 2) AG droht an unter Setzung einer Nachfrist 3) Nachfrist ist 3x in den Bekanntmachungsblättern zu verkünden. bei vinkulierten Namensaktien reicht eine Mitteilung an den Aktionär 4) Nach Fristablauf wird der Ausschluss bekanntgemacht Die Aktien gehen auf die AG über, diese darf aber keine Rechte ausüben, stattdessen muss sie sich um die Hereinbringung der Einlageforderung kümmern. wie? 1) §59 Ausfallhaftung der Rechtsvorgänger im Reihenregress. Betraglich beschränkt auf Verbindlichkeiten die binnen 2 Jahre ab Übertragung der Aktie im Aktienbuch. Der Ausfall des Vormannes ist Bedingung für den Anspruch gegen den nächsten (Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Vormannes wenn nicht binnen 1 Monat zahlt). Wenn der Vormann zahlt erwirbt er die Aktie. 2) kann die Einlage nicht von den Vormännern erlangt werden, so muss die AG sich um Verwertung in öff. Versteigerung oder Börsepreis bemühen. ---- Der ausgeschlossene Aktionär haftet weiterhin für den Ausfall ggü der Gesellschaft §58 Abs. 5
- Wie kann der 90% Gesellschafter alle Aktien erwerben und weshalb möchte er das? Das GesAusG ermöglicht es dem Hauptgesellschafter (min 90% Beteiligung) die Aktien aller anderen Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben. Zweck? wettbewerbsfähigere Gesellschaft, wenn sie nicht auf Minderheitsinteressen achten muss.
- Wer gilt gegenüber der AG als Aktionär bei Namensaktien? Wer im Aktienbuch eingetragen ist §61 Abs. 2. Ist eine Schutzregel zugunsten der AG, die wissen soll wer an der HV teilnehmen darf/kann. keine konstitutive Eintragung.
- Was sind vinkulierte Namensaktien? §62 AktG regelt, dass die Übertagung von Namensaktien durch Vinkulierung beschränkt werden kann, dh die Übertragung nur mit Zustimmung der AG erfolgen kann. Diese Zustimmung ist Wirksamkeitserfordernis (=absolute Wirkung von Vinkulierungen) Abs.2 die Zustimmung darf aber nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Abs. 3 wenn die AG nicht zustimmt,hat der Aktionär, wenn er seine Einlage voll geleistet hat die Möglichkeit das Gericht anzurufen. Wenn das Gericht eine Zustimmung erteilen, aber die AG hat binnen 1 Monat die Möglichkeit dem Aktionär einen Erwerber vorzuschlagen, der unter denselben Bedingungen wie ein potentieller Erwerber des Aktionärs diese kaufen würde..
- Können Vorkaufsrechte vereinbart werden in der Satzung? die hL und der OGH haben bei den vinkulierten Namensaktien §62 Abs. 3 bei nicht börsenotierten Gesellschaften das bejaht. daher wird wohl bei börsenotierten Gesellschaften Aufgriffsrechte zulässig sein .
- Können Aktien gepfändet oder verpfändet werden? Ja, aber dabei ist modus §451 zu beachten. bei verbrieften Aktien entweder durch Indossament oder bei depotverwahrten Sammelurkunden durch Besitzanweisung. Der Pfandinhaber hat aber keine Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht (logisch, weil es um lediglich um die Verwertung und nicht Teilhabe geht). Er kann nur im Fall der Pfandreife sich aus der Sache befriedigen. Bei vinkulierten Aktien, werden die Gesellschaft und Gläubiger benachrichtigt und können ggf erwerben. §62 Abs. 4
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- Wie haften die Gesellschafter der AG den Gläubigern ggü? §48 normiert, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Daher gilt grundsätzlich keine Außenhaftung der Gesellschafter. Ausnahme ist §56 AktG für den Fall dass die Gesellschafter verbotene Zahlungen erhalten. In der Praxis totes Recht. Ansonsten Durchgriffshaftung (materielle Unterkapitalisierung, Sphärenvermischung, Beherschung der Gesellschaft, faktischer Geschäftsführer) dafür strenge Innenhaftung!!
- Innenhaftung der AG? Dadurch, dass die Gesellschafter keine Außenhaftung trifft (Ausnahme §56 und Durchgriff), ist die Innenhaftung umso strenger. Gläubigerschutz wird hier durch Einlagenleistung gewährleistet, deshalb ist es wichtig, dass diese auch tatsächlich und ordentlich erbracht wird! Wenn der Gläubiger seine Einlage nicht leistet, dann trifft ihn eine Differenzhaftung bei Sacheinlagen. Sonst gilt, die AG kann Exekution führen oder aber §58ff Kaduzierungsverfahren. Außerdem Einlagenrückgewähr nach §52 Ansonsten nach URG, wenn sie die Geschäftsführung an der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens hindern.
- Können Aktionäre auch Fremdkapital zuführen? Ja, neben der Einlage (als Eigenkapital), können Gesellschafter auch Fremdkapitalgeber sein z.B. durch Darlehen oder Schuldverschreibungen. Dabei ist das EKEG zu beachten, weil es im Rahmen der Insolvenz (Fremdkapitalgeber wird nicht nachrangig befriedigt) zur Benachteiligung der Gesellschaftsgläubiger kommen könnte.
- Welche hybride Finanzierungsformen gibt es? Neben dem Eigenkapital und Fremdkapital gibt es noch die Möglichkeit des Mezzanin Kapitals (=hybride Finanzierung) z.B. Nachrangdarlehen, Wandel- und Optionspapiere, stille Gesellschaft, Genussrechte (typsch für Fremdkapital (feste Zinsen, feste Laufzeit, fester Rückzahlungsbetrag))
- Können Aktionäre von ihrer Einlagepflicht befreit werden? Nein, Kapitalaufbringungsvorschrift. Wenn der Aktionär schon nicht persönlich haftet, muss es jedenfalls die Einlage aufbringen §60 AktG. Daher kann der Aktionär auch nicht mit einer Forderung aufrechnen die ggü der AG besteht
- Wie wird eine Bareinlage getätigt? §49 AktG die Aktionäre haben auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen (entgegen Wortlaut ist Barzahlung nicht möglich, weil die Bankbestätigung erforderlich ist). Fällig der Mindesteinlage bei der Gründung §28a , die Resteinlage richtet sich nach Satzung, Vorstand aber spätestens in der Insolvenz. §49 AktG die Zahlung muss zur freien Verfügung des Vorstandes erfolgen dh er darf weder tatsächlich noch rechtlich in seiner Verfügungsmacht beschränkt werden. Wobei Beschränkungen bei der MittelVERWENDUNG erlaubt sind also v.a. bei Kapitalerhöhungen (es geht darum Scheinzahlungne zu verhindern). Falls auf einem debitorischen Konto geleistet wurde, dass negativ war (Bank verrechnet sofort), schadet das nicht, wenn ein Kontorahmen ins negative gegeben ist.
- Kann der Gesellschafter seine Einlageschuld durch Aufrechnung tilgen? §60 normiert ein EINSEITIGES Aufrechnungsverbot. Dh der Aktionär kann nicht gegen die AG aufrechnen, aber die Gesellschaft kann aufrechnen unter den Vorausetzungen dass die Forderung des Aktionärs gg die AG: 1) fällig 2) liquide 3) vollwertig (bei Geltendmachung würde der Aktionär vollen Wert erhalten) zu beachten ist, dass die Forderungen als Sacheinlage gewertet werden. Wenn also eine Bareinlage vereinbart wird und stattdessen aufgerechnet wird liegt eine verdeckte Sacheinlage vor. ---------- Statt mit der Forderung gegen den Aktionär aufzurechnen, kann die AG auch die Forderung auf Einlagenleistung verpfänden oder abtreten (auch hier muss die Forderung des Pfandgläubigers vollwertig sein) Die AG kann auch den Aktionär eine Gesellschaftsverbindlichkeit tilgen lassen als Einlagenleistung (Gesellschaftsverbindlichkeit muss fällig, liquide und vollwertig sein!!)
- Was kann eine Sacheinlage sein §20 AktG normiert, dass es Vermögensgegenstände sein müssen, deren Wert feststellbar ist. z.B. Sachen, Unternehmen, ImmaterialgüterR, Anteile an PersG, Forderungen, Nutzungerechte (wenn sie für die gesamte Dauer der AG überlassen wird, weil Einlage muss dauerhaft zur Verfügung stehen). Abs. 2 Dienstleistungen nicht. ---- Sache muss feststellbaren Wert haben und verwertbar sein für Gläubiger.
- Was ist bei Sacheinlagen zu beachten? Publizität und Prüfpflicht! Publizität: In der Satzung oder Kapitalerhöhungsbeschluss muss der Gegenstand, Person, und Nennbetrag/Aktienanzahl genannt werden. --------- Prüfpflicht: §28 AktG muss die Sacheinlage sofort in vollem Umfang erbracht werden. Gründungsbericht und Gründungsprüfung durch interne und exterene Prüfer. Ggf eine verschuldensunabhängige Differenzhaftung bei Überbewertung (falls ein überschuldetes Unternehmen eingebracht wird, kann die Differenzhaftung sogar über die eigentliche Einlageleistung hinausgehen, weil hier die Schulden miteinberechnet werden)
- sog. verdeckte Sacheinlage? Bareinlage, die wirtschaftlich einer Sacheinlag gleichkommt um die Sacheinlagenvorschriften zu umgehen. Die außerhalb des GesV getroffene "Sacheinlagenvereinbarung" ist unwirksam. Daher wurde die Einlagepflicht nicht wirksam erbracht, die Bareinlagenpflicht ist weiterhin offen. im Konkurs heißt das der Massverwalter klagt den Aktionär auf Leistung der Bareinlage, der Aktionär kann wiederum Wert seiner Sacheinlage herausverlangen, wird aber wohl nur anteilig befriedigt werden. --> Aufrechnung nach §60 nicht möglich!!, daher muss er leisten und selbst nur auf seine Konkursforderung hoffen. §45 AktG Nachgründungvorchriften!! Heilung der verdeckten Sacheinlage durch Sacheinlage
- Einlagenrückgewähr in AktG? §§52 & §54 normieren das Ausschüttungverbot, demnach darf der Aktionär keine Zuwendungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten, es sei denn es sind gesetzlich normierte Fälle z.B. a) Dividendenanspruch b) zulässiger Erwerb eigener Aktien §65 c) Abfindungen bei Umgründungen d) Rückzahlungen bei Herabsetzungen e) fremdvergleichsfähige REchtsgeschäfte f) SEA des Aktionärs aus Schutzgesetzverletzung nach §11 KMG
- Wie wird ist die verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln? Grundsätzlich gilt §52,54 dass der Aktionär keine Zuwendungen von der AG erhalten darf, außer in den gesetzlich zulässigen Fällen. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich idR um ein Rechtsgeschäft zwischen AG und Aktionär, was nicht per se verboten ist. Die Zulässigkeit ist nur zu prüfen. 1) liegt ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor (Verkehrwert) wenn ja, dann wird ein unzulässige Ausschüttung vermutete. Der Aktionär kann sich durch den Gegenbeweis befreien 2) betriebliche Rechtfertigung oder Drittvergleich? ---------- Wer ist Verbotsadressat? Grundsätzlich Gesellschafter, nicht aber Dritte. Den Gesellschafter werden aber nahestehende Personen gleichgestellt. Auch Zuwendungen an Dritte die den Gesellschafter bevorteilen (Befreiung von einer Verbindlichkeit). Auch im Konzern (jedenfalls 100% Mutter, aber auch Großmutter, Schwester) --------- Sind auch Dritte erfasst? Nein, weil nur die Gesellschafter Adressaten sind. Aber bei den Dritten wird Kollusion und Missbrauch der VM geprüft. OGH: "Fehringer" zwar keine Nachforschungspflichten des Dritten, aber Erkundigungspflicht (Gegenleistung für die Gesellschaft). Mittlerweile abgewichen; auch keine Erkundigungspflicht, nur wenn es sich geradezu aufdrängt also z.B Zahlung einer Privatverbindlichkeit. -------- Rechtsfolgen? 1) Rechtsgeschäft? bei der offenen Gewinnausschüttung jedenfalls Nichtigkeit. bei der verdeckten Gewinnausschüttung auch Nichtigkeit: Ob Gesamt oder Teilnichtigkeit --> ist nach dem Schutzzweck zu fragen (Kapitalerhaltung) und ggf hypothetischer Parteiwille. bei Teilnichtigkeit (Aufzahlung oder Herausgabe des zu viel geleisteten) 2) SEA gg Gesellschafter? §56 Abs. 3 normiert im Umkehrschluss einen SEA der AG gegen den Gesellschafter (§97 Vertretungs durch AR nach §134 mit Mehrheitsbeschluss oder 10% Minderheit). SEA der Gläubiger gegen den Gesellschafter (Klagsanspruch stützt sich einerseits auf §56 und andererseits auf Forderung gg AG) 3) SEA gg Organmitglieder? Haftung des Vorstandes und AR in §84 Abs. 3 (Schadensvermutung!!! durch Pflichtverletzung)
- Welche hybriden Kapitalbeschaffungsarten kennt das AktG? §174 normiert die Gewinnschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und die Genussrechte. (Schuldverschreibungen sind Wertpapiere, die den Anspruch auf Rückzahlung eines - als Darlehen gewährten - Geldbetrages verbriefen.) Gewinnschuldverschreibungen: Schuldverschreibung + Gewinnbeteiligung Wandelschuldverschreibung: Schuldverschreibung, bei der der Berechtigte die Möglichkeit hat statt der Rückzahlung den Umtausch in Aktien zu verlangen. Wenn er von diesem Umtauschrecht Gebraucht macht, geht die Anleige unter, stattdessen tritt die Aktie an die Stelle Optionsscheine: Schuldverschreibung, bei der der Berechtigte die Möglichkeit hat neben seiner Optionsanleihe Aktien zu erwerben. Seine Optionsanleihe bleibt bestehen. Genussscheine: Verbriefen Vermögensrechte wie z.B. Dividenzahlung oder Liquidationserlös.
- Was ist die Rechtsnatur der Satzung der AG? Strittig, entweder Normentheorie (objektives Recht) oder Vertragstheorie (Vertragsart) die hL ist der Ansicht, dass die Errichtung der Satzung ein rechtsgeschäftlicher Akt ist, aber die Verbandsverfassung die geschaffen wird wie objektives Recht zu behandeln ist. Da die Satzung für einen unbestimmten Kreis von Personen bestimmt ist und daher auch nicht nach §914 subjektiv ausgelegt werden sollte.
- Wie ist die Satzung der AG auszulegen? Man unterscheidet zwischen den materiellen (korporativen) und den formellen (nicht korporativen) Satzungsbestandteilen. die korporativen betreffen die AG und ihre Beziehung zu den Aktionären. nach §6ff auszulegen, geht bei Einzelrechtsnachfolge über, Satzungsänderung die nicht korporativen stellen individuelle Vereinbarungen zwischen AG und Aktionäre oder zwischen Aktionäre dar und könnten auch außerhalb der Satzung getroffen werden. nach §914 auszulegen, geht nicht ipso iure Einzelrechtsnachfolge über, muss nicht Satzungsänderung sein.
- Wie kann die Satzung geändert werden? Für Satzungsänderungen bedarf es anders als in den PersG nach dispositiver Gesetzeslage einer einfachen Mehrheit + 3/4 des vertretenen Kapitals. §146 Grundsätzlich dispositiv, aber bei Änderung des Unternehmensgegenstand geht es nur höher §146 ! ---- Beschluss muss notariell beurkundet werden und die gesamte Satzung im Firmenbuch eingeriecht werden durch Vorstand. (konstitutive Eintragung)