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Unternehmensrecht (Subject) / AG (Lesson)

AG

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  • Was ist eine AG? Die AG ist eine Gesellschaft 1) mit Rechtspersönlichkeit 2) bei der die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien geteile Grundkapital beteiligt sind 3) ohne persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften.
  • In welchen Schritten erfolgt die Gründung der AG? 1) Errichtung der Gesellschaft durch Gründer (--> Vor-AG) 2) Bestellung der ersten Organe 3) Gründungsbericht der Gründer und Gründungsprüfung 4) Leistung der Einlagen 5) Anmeldung im FB 6) Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch das FB (--> AG)
  • Was versteht man unter der Errichtung der AG? §21 regelt die Errichtung der AG durch Übernahme aller Aktien. §2 regelt die Feststellung der Satzung durch Gründer. Die AG ist errichtet durch Feststellung der Satzung und Übernahme aller Aktien (= Abschluss des Gesellschaftsvertrages)
  • Wer kann Gründer gem. §2 AktG sein? Juristische Personen, natürliche Personne, Gesamthandschaften. eine rg. Vertretung bedarf einer notariellen Beglaubigung, organschaftliche/gesetzliche nicht.
  • Was hat ist bei der Einreichung der Satzung zum FB zu beachten? §16 AktG muss die Satzung in NotAktform erfolgen. --------- §17 regelt den Mindestinhalte: Z1) Firma und Sitz (§17 UGB, Sitz ist nach §5 AktG Sitz des Betriebes, Geschäftsleitung oder Verwaltung) Z2) Unternehmensgegenstand (Zweck: Information für die Öffentlichkeit. Erleichtert FB die materielle Prüfung. Beschränkt die GFbefugnis im Innenverhältnis). Mantelgründung (=Verwertung eigenen Vermögens) zulässig. Der Gesellschaftszweck muss nicht in die Satzung aufgenommen werden (der GesZ wird durch den Unternehmensgegenstand verfolgt).  Z3) Höhe des Grundkapitals & ob Inhaber- oder Namensaktien. (mindestens 70. tsd Grundkapital) (gdl §9 Namensaktien, Inhaberaktien nur möglich wenn zum Handel an der Börse zugelassen werden soll) Z4) Ob Grundkapital in Stückaktien oder Nennbetragsaktien zerlegt ist. (Nennbeträge der einzelnen Aktien oder die Zahl der Stückaktien). dürfen nicht beides in einer AG bestehen.  Z5) Zusammensetzung des Vorstandes  (entweder bestimmte Anzahl oder Rahmen. Bestimmte Qualifikation) Z6) Form der Veröffentlichung der Gesellschaft. Grundsätzlich Amtsblatt der Wiener Zeitung. ggf andere Bekanntmachungsblätter   RF bei Fehlen? Bei Fehlen Firma, Höhe des Grundkapitals und Unternehmensgegenstand kann §216 Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, sonst nur Anpassungspflicht. 
  • Was sind Mantelgründungen und wann sind sie zulässig? Mantelgesellschaften sind Gesellschaften die nicht tätig werden. Die Gründung ist zulässig, wenn im Unternehmensgegenstand hervorgeht, dass es sich um solche handel (lediglich die Verwaltung eigenen Vermögens). Verdeckte Mantelgründungen sind ein unzulässiger Unternehmensgegenstand und daher aus dem FB zu löschen §216  ----------- Auch der Erwerb der Mantelgesellschaft (eine Gesellschaft die keine Tätigkeiten ausübt und auch kein nennenswertes Vermögen) zulässig. Problem Kapitalvorschriften werden umgangen? Daher in D analoge Anwendung der Gründungsvorschriften (um Kapitalaufbringung nicht umgehen zu können), sog. "wirtschaftliche Neugründung". In Ö wird das abgelehnt (keine erneute Kapitalaufbringung nötig, weil 1) GG hat das nicht formuliert, 2) Abgrenzung von Umstrukturierungsvorgängen nicht klar, 3) Kapitalaufbringung hat nicht wirklich Gläubigerschutz)
  • Was besagt das Prinzip der Satzungsstrenge und wo ist es geregelt? Grundsatz, nur dann eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft zuzulassen, wenn im Gesetz für den konkreten Einzelfall eine dementsprechende Ausnahme ausdrücklich formuliert ist (=Ermächtigung). Die Satzungsstrenge ist Ausdruck des im Aktiengesetz herrschenden Grundsatzes der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen. In D ist das gesetzlich normiert im AktG, in Österreich ist das lediglich hA und wird durch eine Gesamtanalogie abgeleitet, weil das Gesetz so viel Ermächtigungen hat (Umkehrschluss). Abweichungen von Gesetzeslage nur, wenn es mit Wesen der AG, Gläubigerschutz , Minderheitenschutz etc vereinbar ist)
  • Welche Organe werden bestellt und wie in der Gründungsphase? §23 AktG – erster Vorstand und Aufstichtsrat. Die Gründer bestellen den ersten Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer durch Mehrheitsbeschluss und in notarielle beglaubiger Form. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
  • Was ist der Gründungsbericht? Die Gründer haben in der Gründungsphase, nach Bestellung der Organe einen Gründungsbericht zu erstellen in dem sie den bisherigen Gründungshergang genau beschreiben z.B. Festsetzung des Grundkapitals, Art der Aktien, Höhe der Einlagenleistung, Beschreibung der Sacheinlagen.  Auf Grundlage dieses Gründungsberichtes haben die Mitglieder des Vorstandes und AR die Gründung zu prüfen §25 --> Interne Gründungsprüfung ggf externe Gründungsprüfung bei qualifizierter Gründung
  • Was ist eine qualifizierte Gründung? Bei einer qualifizierten Gründung: a) wenn Mitglider des Vorstandes/AR besondern Vorteil oder Vergütung für die Gründung erhalten habe --> befangen oder b) Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen  Hier muss eine externe Gründungsprüfung durchgeführt werden durch unabhängige Wirtschaftsprüfer. 
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  • Wie erfolgt bei der Gründung die Leistung der Mindesteinlagen? §28a Abs. 2 AktG- Leistung der Mindesteinlage. Bei Sacheinlagen sofort in vollem Umfang zu leisten und der Wert der Sache muss auch tatsächlich dem Ausgabebetrag entsprechen, ansonsten greift das Firmenbuchgericht ein (trägt nicht ins FB ein) und die Differenzhaftung greift. Bei Bareinlagen gesamte Betrag, muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages betragen ggf. auch ein Agio (Wert über des Ausgabebetrages). §28 AktG macht zwar keine Differenz zwischen Inhaber- und Namensaktien. Gem. §10 AktG muss aber bei Inhaberaktien jedenfalls der gesamte Ausgabebetrag geleistet werden bevor diese ausgegeben werden, weil hier das Risiko der nicht Einbringung der Forderung besteht (weil anonym). Alle Einlagen sind zur freien Verfügung des Vorstandes zu leisten §28 AktG
  • Was ist ein Agio, disagio? Agio (=Überschuss) ist der Betrag, der zusätzlich zum Ausgabebetrag der Aktien verlangt wird. Disagio ist wenn die Aktien unter dem Nennbetrag der Aktien (bzw. den auf die Stückaktie entfallenden Betrag am Grundkapital) ausgegeben werden. Ist unzulässig §8a AktG normiert das Verbot der unterpari-Emission. (--> weil Einlagen haben Gläubigerschutzfunktion)
  • Wer meldet die AG beim FB an? §28 Abs. 1 AktG – Anmeldung beim Firmenbuch erfolgt durch alle Gesellschafter und Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates. Erst dann, wenn die Mindesteinlage zur freien Verfügung des Vorstandes geleistet wurde. §29 AktG – Inhalt der Anmeldung. Urkunden die beizulegen sind z.B. Satzung, Bestellungsurkunden bzgl. Vorstand und Aufsichtsrat, Gründungsbericht, etc. Der Vorstand hat eine Erklärung abzugeben, dass alle Einlagen seiner freien Verfügung stehen. Das Kreditinstitut, dass die Einlageleistungen in Empfang genommen hat, hat die freie Verfügung ebenfalls zu bestätigen. Die Vorstandsmitglieder plus Datum und Vertretungsbefugnis und eine Namensunterschrift. §35 Abs. 1 AktG – Ein-personen-gründung. Falls alle Aktien einem Aktionär gehören, ist dies anzumelden mit dem Namen desjenigen.
  • Was macht das FB im Rahmen der Prüfung bei Anmeldung? §31 AktG – Prüfung durch das Firmengericht. Das Firmengericht prüft die formellen Voraussetzungen und gesetzlichen Normativbestimmungen. Es kann wenn etwas nicht passt, Verbesserungsaufträge erteilen, wenn diesen nicht nachgekommen wird, kann die Eintragung abgelehnt werden. Hat die Anmeldung insb abzulehnen, wenn Sacheinlagen überbewertet wurden, verdeckte Sacheinlage etc.  §34 erst durch die Eintragung entsteht dann die AG.
  • Was ist die Nachgründung in der AG? §45 AktG – Nachgründung. Wenn eine sog. Verdeckte Sacheinlage geleistet wird, d.h. ein Aktionär bei der Gründung eine Bareinlage leistet (um die Sondervorschriften für die Sacheinlage zu umgehen), jedoch binnen 2 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch es zu einem Kauf zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kommt. De facto also eine Sacheinlage vorliegt. Hier sieht das AktG eine sog. Institutionalisierten Umgehungsschutz dar. Erfasst sind Verträge zwischen Gründer und Gesellschaft binnen 2 Jahren ab Eintragung, die den Kauf eines Vermögensgegenstande gegen eine Vergütung von 10% des Grundkapitals darstellt. Dem Gründer werden einige Personen gleichgestellt („gesetzliche Fiktion“). Ausnahme bei laufenden Geschäftsbetrieb oder Erwerb in der Zwangsvollstreckung. Folgen der Nachgründung. Zustimmung der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden. Nachgründungsbericht und Nachgründungsprüfung. Schriftlichkeit des Vertrages. Eintragung im FB mit Einreichung der Urkunden.
  • Wer haftet im Rahmen der Gründung? §§39 ff normiert die Innenhaftung (gegenüber AG) im Gründungsrecht §39 normiert die Verschuldenshaftung der Gründer (und die Personen für die die Gründer Aktien übernommen haben, dh Hintermänner) für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben Sie sind von der Haftung befreit, wenn sie die Tatsachen weder kannten noch kennen mussten. §41 AktG – Haftung der Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates in der Gründungsphase. Bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.  §42 AktG- Haftung der Gründungsprüfer gegenüber Gesellschaft. §29 Abs. 1 S. 3 AktG – Haftung des Kreditinstitutes für die Richtigkeit der Bankbestätigung (Erklärung der Bank bei Eintragung im FB). Haftet dafür, dass die geleistete Bareinlage sich am Konto der AG befindet und zur freien Verfügung des Vorstandes geleistet wurde. Differenzhaftung des Sacheinlegers bei Überbewertung.
  • Wie ist die Vorgesellschaft in der AG zu qualifizieren? §34 AktG – Vorgesellschaft. Zwischen Errichtung der Gesellschaft (durch Abschluss des GesV, dh Feststellung der Satzung und Übernahme der Aktien) und der Eintragung im Firmenbuch. Sie ist eine Gesellschaft sui generis. hA ist, dass die Vor-AG zwar nicht juristische Person ist, aber sie ist rechtsfähig und handlungsfähig. Vertreten wird sie durch den Vorstand – hier gilt Vertretungsmacht ist unbeschränkt, aber Geschäftsführungsbefugnis ist auf Tätigkeiten iZm der Eintragung im FB und ggf. Fortführung des eingebrachten Unternehmens beschränkt, wenn dagegen verstoßen wird, dann ist der Vorstand der Gesellschaft gegenüber zu SE verpflichtet. Außerdem gilt die Handelndenhaftung (späteren Organe der AG haften unbeschränkt und persönlich, aber Regress bei Gesellschaft) und Gesellschafterhaftung (unbeschränkt und persönlich)Abs. 2 – ipso iure Rechtsübergang aller Rechte und Pflichten bei Eintragung im Firmenbuch. Entgegen dem Wortlaut, bedarf es keines Vertrages. Gleichzeitig erlischt die Handelndenhaftung und die Außenhaftung Gesellschafter haften nicht mehr persönlich und unbeschränkt aber sie trifft eine Unterbilanzhaftung gegenüber der Gesellschaft (=Innenhaftung).  
  • Was ist wenn die Vor-AG nicht eingetragen wird? Dann liegt eine unechte Vorgesellschaft vor. Diese muss entweder nach den Vorschriften für die AG liquidiert werden (Handelndenhaftung bleibt) oder wird als GesbR weitergeführt. 
  • Was besagt das Prinzip der Drittorganschaft? Bei den KapG gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Dh dass die organschaftlichen Vertreter der AG bestellt werden müssen und nicht zwingend Gesellschafter der AG sein müssen. 
  • Was ist der ÖCGK? Österreichsiche Coporate Governance Kodex soll einen Ordnungsrahmen für die Leitung und Kontrolle der Gesellschaft bieten. Ist nur verbindlich wenn man sich diesem unterwirft, aber bei börsenotierten AG (welche einen Corporate Governance Bericht erstellen müssen) müssen diese begründen warum sie nicht ÖCGK unterliegen. L - legal requirements C - comply or explain R - recommandations. 
  • Wie wird der Vorstand in einer AG bestellt? §75 AktG – Bestellung des Vorstandes. Durch den Aufsichtsrat und für die Dauer von höchstens (!) 5 Jahren. Wiederbestellung zulässig, aber schriftliche Bestätigung des Vorsitzenden des AR (damit nicht konkludent erfolgt). Kürzere Bestellung ist zulässig, aber kürzere Periode als 1 Jahr wird als sittenwidrig aufgefasst, weil dann de facto der AR Leitung übernimmt. Doppelte Mehrheit („Aktionärsschutzklausel“) erforderlich, 1) einfache Mehrheit des AR und 2) einfache Mehrheit der Kapitalvertreter.  §76 AktG – Notgeschäftsführer. In dringenden Fällen kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten einen vorübergehenden Vertreter bestellen. §90 AktG Es besteht auch die Möglichkeit, dass der AR gem. §90 Abs. 2 für eine begrenzte Zeit Mitglieder seines Gremiums als Vertreter eines verhinderten Vorstandsmitgliedes bestellt – diese dürfen nicht beide Tätigkeiten gleichzeitig ausführen.
  • Was ist wenn die Bestellung des Vorstandes mangelhaft war, aber im FB eingetragen ist §73 AktG -Vertreter der AG sind im Firmenbuch einzutragen. Dies löst den Gutglaubensschutz nach §73 Abs. 4 aus, wonach ein Mangel bei der Bestellung Dritten nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn diese hatten Kenntnis.
  • Wie viele Vorstandsmitglieder müssen bestellt werden? §70 Abs. 2 mindestens eine Person, Satzung kann Rahmen vorgeben, dann entscheidet der AR. Der AR ist zwar nicht an Empfehlungen der HV gebunden, aber es kann ein Misstrauensvotum gegen den Vertreter durchgeführt werden und wenn dieser begründet ist muss das Vorstandsmitglied abberufen werden. Falls es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, dann kann einer von ihnen zum Vorsitzenden gewählt werden. §90 regelt die Unvereinbarkeit von AR und Vostandstätigkeit (gilt aber nicht im Konzern) 
  • Wer schließt den Anstellungsvertrag mit den Vorstandsmitgliedern ab und was ist dabei zu beachten? §75 Abs. 1 Satz 2.: Anstellungsvertrag. Vom organschaftlichen Verhältnis zwischen Vorstand und AG ist das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis zu trennen. Hier gilt ein freier Dienstvertrag (weil WeisungsUNgebundenheit gewahrt bleiben muss). Die AG wird beim Abschluss des Dienstverhältnis von dem AR vertreten §92 . Inhalt ist vor allem die Vergütung, die im angemessenem Verhältnis zu ihrer Tätigkeit stehen muss ("golden handshakes" kann SEA des AR auslösen). Bei Vorstandsmitgliedern die Aktionäre sind, muss das Verbot der Einlagenrückgewähr §53 beachtet werden.
  • Wie endet die Vorstandstätigkeit? Grundsätzlich durch Ablauf der Bestelldauer. Bei gerichtlich bestellten §76 AktG endet es mit Wegfall des Vertretungsmangels.  §75 Abberufung durch AR aus wichtigem Grund. insb grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur sorgfältigen Vertretung (wie bei §127) ODER wenn die HV Vertrauensvotum gefasst hat und es nicht unbegründet ist.  Auch hier §110 ArbV "doppelte Mehrheit". Der Widerruf wird durch Erklärung ggü Vorstandsmitglied wirksam. Möglichkeit der Anfechtungsklage durch Vorstandsmitglied mit ex tunc Wirkung.
  • Was passiert mit dem Anstellungsverhältnis wenn das Vorstandsmitglied abberufen wird? §75 Abs. 4 Der Widerruf der Bestellung führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses, es sei den im Anstellungsvertrag wurde eine Koppelungsklausel vereinbart.  Daher kann dem Vorstandsmitglied aus dem Anstellungsvertrag weiterhin eine Vergütung zustehen. Denn nicht jeder Grund für eine Abberufung stellt einen Kündigungsgrund dar. §78 regelt aber dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens, die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis jedenfalls auf 2 Jahre begrenzt sind. 
  • Was sind die Aufgaben des Vorstandes und wo ist das geregelt? §70 Geschäftsführung §71 Vertretung
  • Was ist bei der Geschäftsführung des Vorstandes zu beachten? §70 AktG regelt die Leitung/GF der AG. "unter eigener Verantwortung" deshalb und wegen §103 AktG nimmt man an dass der Vorstand weisungsfrei ist.  Wie? §70 Abs. 1 "zum Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung  der Interessen der Aktionäre, AN, öff Interesse" §84 regelt die Haftung und einen objektiven Sorgfaltsmaßstab "wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter" und mit Abs. 1a einen safe harbour (weiter Ermessensspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen). §70 Abs. 2 wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, dann GesamtGF nach Mehrstimmigkeitsprinzip. Dirimierungsrecht des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit. Es kann aber auch EinzelGF vereinbart werden, wenn es nicht zwingenden Vorschriften der AktG widerspricht.
  • Kann eine Ressortverteilung vereinbart werden? Ja, wenn es der Satzung nicht widerspricht.  Das führt dazu, dass die Vorstandsmitglieder die nicht zuständig sind für das Ressort nur mehr für die Überwachung haften. Von einer Ressortverteilung ausgenommen sind: Anmeldungen zum Firmenbuch §82 AktG – Berichtspflicht. Jahresbericht über künftige Geschäftspolitik. Quartalsbericht über Geschäftsgänge, Sonderbericht bei besonderen Anlässen v.a. Liquidität. §83 AktG – Buchführungspflicht. Führung eines Rechnungswesen und Internen Kontrollsystem. Außerdem Jahresabschluss jedenfalls §189. §84 AktG -Verlustanzeigepflicht.  Wenn Verluste iHv der Hälfte des Grundkapitals drohen, muss die HV sofort einberufen werden und Anzeige zu machen. Dabei ist nicht auf bilanzielle Werte abzustellen, sondern stille Reserven und offene Rücklagen sind zu berücksichtigen. §67 IO – Insolvenzantragspflicht.  Wenn Zahlungsverzug (fällige Verbindlichkeiten können nicht erfüllt werden) oder Überschuldung (zweistufiger Begriff, 1) Passiva übersteigt Aktive und 2) negative Zukunftsprognose) binnen max. 60 Tagen. Ggf. Haftung des Vorstands gegenüber der Gläubiger weil §67 IO Schutzgesetz gem. §1311 ABGB darstellt.
  • Welche Einschränkungen hat die GF-Befugnis des Vorstandes? Der AR hat einerseits den Vorstand zu kontrolliern §95. Darüber hinaus gibt es Mitwirkungspflichten: Jahresabschluss: Der Vorstand stellt den JA auf (GFmaßnahme), der AR hat ihn jedoch festzustellen.  Zustimmungspflichtige Rechtshandlungen §95 Abs. 5: Grundsätzlich ist hier im Vorhinein die Zustimmung des AR einzuholen, aber die fehlende Zustimmung behindert die Wirksamkeit nicht (keine Einschränkung der Vertretungsmacht). §103 vorgelegte Geschäftsführungsmaßnahmen: Wenn GFmaßnahmen vom Vorstand der HV vorgelegt werden, ist die Entscheidung der HV bindend (Innenverhältnis). Keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Handlungen, ggf SEA.  "ungeschriebene HV-Kompetenzen": Holzmüller Entscheidung, laut BGH und hA in Ö, wenn von Satzung und Gesetz gedeckt, aber so sehr in die Mitgliedrechte der Aktionäre und ihr Vermögensinteresse eingreift, dass es an eine Satzungsänderung grenzt z.B. Ausgliederung 80% des GesVermögens. Zustimmung der HV (Wirksamkeitsvoraussetzungen): Umgründungen, §237 Übertragung des gesamten Vermögens, Unternehmensverpachtung. Entlastung der Vorstandsmitglieder §104 erfolgt durch die HV (gilt nicht als Verzicht für den SEA, weil die AG erst nach 5 Jahren verzichten kann §84)
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  • Wer vertritt die AG? §71 AktG - Gesamtvertretungsbefugnis aller Vorstandmitglieder (aber Abweichungen möglich, gemischte Gesamtvertretungsbefugnis, aber ohne Prokurist möglich sein Abs.3)  §74 AktG - Unbeschränktheit der Vertretungsmacht (Ausnahme: Grundlagengeschäfte, Kollusion,  Missbrauch der Vertretungsmacht) 
  • Welche Pflichten haben die Vorstandsmitglieder neben der GF und VT nach §§70, 71? §84 Abs. 1 – Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten. Nicht aber innerhalb des Vorstandes und ggü. AR. auch nach Beendigung Analog §24 GmbhG – Auskunftspflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft nach Austritt für 5 Jahre. §79 AktG – Wettbewerbsverbot der Vorstandsmitglieder, es sei denn AR stimmt zu. (keine Nachwirkung außer es wird vereinbart) Zweck ist es die volle Arbeitskraft soll der Tätigkeit in der AG erhalten bleiben. Mitglieder dürfen nicht 1) Unternehmen betreiben (auch nicht als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer anderer Gesellschaft), 2) Aufsichtsratmandat in anderen Gesellschaft, außer innerhalb eines Konzerns, 3) Geschäftszweig der Gesellschaft eigene oder fremde Namen, 4) persönlich haftender Gesellschafter in einer PersG. (auch Kommanditist, wenn GF Befugnis). Endet mit Funktionsperiode. Rechtsfolgen: Gesellschaft kann entweder Schadenersatz vom Vorstandsmitglied verlangen oder für eigene Rechnung gemachten Rechtsgeschäfte als für Rechnung der AG gemacht oder wenn für fremde Rechnung gemachte Rechtsgeschäfte die Vergütung herausverlangen.
  • Wofür haften die Vorstandsmitglieder? §84 AktG – Innenhaftung der Vorstandsmitglieder (Abs. 5 normiert Außenhaftung!). SEA der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitglieder bei Pflichtverletzung (Eine Verschuldenshaftung, keine Erfolgshaftung, weil das unternehmerische Risiko trägt die AG) Abs. 1 objektiver Sorgfaltsmaßstab (ordentliche und gewissenhafter Geschäftsführer) er muss also die Fähigkeiten und Kenntisse eines Geschäftleiters in dieser Art und Umfang von Gesellschaft vorweisen) Abs. 2 Beweislastumkehr hinsichtlich Verschulden und RW. Wenn er seine Pflichten verletzt, wird er schadenersatzpflichtig und kann sich nur durch Gegenbeweis befreien. Abs. 3 Fälle in denen gesetzliche Vermutung des Schadens, weil die demonstrativ genannten Fälle Kapitalerhaltung und somit Gläubigerschutzn dienen. Abs. 4 die Haftung entfällt, wenn der Vorstand einen "gesetzesmäßigen Beschluss" ausführt (nicht aber Zustimmung des AR). Da nichtige Beschlüsse nicht gesetzesmäßig sind, führen sie nicht zur HAftungsentlassung. Bei anfechtbaren Beschlüssen strittig, binnen der 1-monatigen Anfechtungsfrist wohl eher nicht ausführen (weil nicht klar ob den Vorstand die Pflicht zur Geltendmachung der Klage trifft und somit nict gesetzesmäßig), danach schon.  Abs. 5 Gläubiger können SEA der Gesellschaft geltend machen unter Voraussetzung der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auch ohne grobe Fahrlässigkeit Abs. 3 (weil das hier Kapitalerhaltung und somit Gläubigerschutz dient)
  • Außenhaftung der Vorstandsmitglieder nach §84 AktG für Pflichtverletzungen Grundsätzlich regelt §84 AktG eine Innenhaftung, dh Haftung ggü AG (weil die Gläubiger nicht in einem Vertragsverhältnis mit den Vorstandsmitglieder sind). Ausnahme ist Abs. 5 die eine subsidiäre Außenhaftung normiert Abs. 5 Gläubiger können SEA der Gesellschaft geltend machen unter Voraussetzung der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auch ohne grobe Fahrlässigkeit Abs. 3 (weil das hier Kapitalerhaltung und somit Gläubigerschutz dient). Ein Verzicht der AG und die Ausführung eines Beschlusses (abs. 4) wirkt nicht ggü Dritten hier. 
  • Wann verjährt ein Anspruch der Gesellschaft ggü Vorstandsmitglieder nach §84 AktG und kann darauf verzichtet werden? §84 Abs. 6 normiert eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Kenntis von Schaden und Schädiger. Abs. 4 ein Verzicht oder Vergleich, kann nur nach 5 Jahren nach Entstehen zulässig und wenn nicht 20% Minderheit widerspricht.
  • Wer macht die Ansprüche der AG gegen die Vorstandsmitglieder nach §84 AktG geltend? Gem. §97 AktG  vertritt der AR die AG bei Rechtsgeschäften mit den VM und bei von der HV beschlossenen (!!!!) Ausführung von Rechtsstreitigkeiten (geltendmachung von Klage). die HV entscheidet --> gdl einfache Stimmenmehrheit oder §134 Minderheit von 10% verlangt und nicht offenkundig unbegründet. §97 Abs. 2 der Aufsichtsrat kann auch selbst tätig werden, wenn einzelne Mitglieder eine Haftung droht. 
  • Weitere Fälle der Innenhaftung der Vorstandsmitglieder neben §84 AktG? §100 AktG – Haftung der Vorstandsmitglieder bei vorsätzlicher Anstiftung von Organmitgliedern zu Handlungen zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. §22 URG – Haftung der Vorstandsmitglieder, wenn sie trotz Vorliegen der Voraussetzungen für ein Reorganisationsverfahren dieses nicht beantragen.
  • Außenhaftung der Vorstandsmitglieder? BAO - bei schuldhafter Verkürzung von Abgabenschuldne ASVG - Sozialversicherungsbeiträge §1311 Schutzgesetzverletzung (Insolvenzantragspflicht !!!) §1295 vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Wettbewerbsverstößen, wenn Vorstand selbst begangen oder nicht verhindert hat. Prospekthaftun (11 KMG) strittig, weil Wortlaut nicht.  Haftung aus CIC, wenn der Vorstand mit Dritten ein Geschäft abschließt (eigenes wirtschaftliches Interesse) und schuldhaft über die wirtschaftliche Lage nicht aufklärt. StGB vorsätzlich falsche Angaben über die Gesellschaft.
  • Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen? §87 mindestens drei natürliche Personen, höchstens 20. Aber auch drittelparitätisch §110 Arbeitsvertreter, daher max. 30 
  • Unvereinbarkeitsregelung bei Aufsichtsratmitglieder?^ §86 AktG Abs. 2 Z1 Höchstzahl an Mandaten (max. 10, Vorsitzendentätigkeit gilt doppelt, Priveligierung von öffentlicher Hand und Konzernen werden nicht mitgezählt,  bei börsenotierten AG max 8) Rechtsfolge absolut unwirksam, kann erst wirksam berufen werden, wenn Höchstzahl gesunken ist (dh nicht automatisch, wenn die Zahl sinkt) Abs. 4 für börsenotierte Gesellschaften gilt "cooling off-phase" dh sie müssen 2 Jahre warten, bevor sie nach Vorstandstätigkeit in den AR gehen. §90 AktG nicht gleichzeitig VM und AR, außerdem kann man nicht Kapitalvertreter AR sein und Arbeitnehmer der AG. 
  • Wie wird der Aufsichtsrat bestellt? 3 Arte: Hauptversammlung, Entsenderecht oder Gericht  ------- §87 Wahl des Aufsichtsrates: nachdem alle ihre Qualifikation dargelegt haben in der HV (falsche Angaben führen zur Anfechtung binnen 1 Monat) HV mit allgemeinen Mehrheitserfordernissen (außer Satzung hat anderes vereinbart). Grundsätzlich gesonderte Wahlgänge pro AR - Mitglied, aber bei nicht börsenotierten Gesellschaften kann mit Zustimmung der Aktionäre ein einheitlicher Abstimmungsvorgang durchgeführt werden. Abs. 4 sog. Minderheitenvertreter bei Mehrheitswahlrecht, wenn bei einer HV mindestens 3 AR Mitglieder gewählt werden und in beiden Wahlgängen dieser mindestens 1/3 der Stimmen erhält. Dann wird kein dritter Wahlgang durchgeführt, sondern er gilt als dritter AR.  ----------- §88 Entsendungsrechte des Aktionärs: wenn in der Satzung bestimmten Aktionären ein Entsendungsrecht eingräumt wurde. Da dieses Entsendungsrecht in das Recht der HV auf Bestellung des AR eingreift, dürfen maximal 1/3 bei börsenotierten und bei nicht börsenotierten AG max ½ der AR Mitglieder entsendet werden.  ------------- §89 AktG- Bestellung durch das Gericht. Auf Antrag des Vorstandes, AR oder Aktionäre, wenn über 3 Monate hinweg die Beschlussfähigkeit im AR nicht erreicht werden kann. Der Vorstand ist verpflichtet diesen Antrag zu stellen, weil Vertretungsorgan.
  • Was besteht neben dem organschaftlichen Rechtsverhältnis zwischen AR und AG? idR ein Auftragsverhältnis mit Entgeltanspruch und Aufwandersatz
  • Wann endet die AR-Funktion? a) Ablauf der Funktionsdauer, die funktionell (nicht kalendermäßig) festgelegt ist in §87 Abs. 7; mit der Entlastung in der HV für das 4. Geschäftsjahr (erste wird nicht mitgezählt --> daher idR 5 Jahre) b) §87 Abs. 8 Widerruf durch HV mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen c) §87 Abs. 10 Abberufung durch Gericht aufgrund der Klage 10% Minderheit aus wichtigem Grund. d) EntsendungsR hat der Berechtigte jederzeit Möglichkeit abzuberufen.  e) Rücktritt aus wichtigem Grund. 
  • Wie wird der Vorsitzende des AR gewählt und was ist seine Aufgabe? §92 muss der AR aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen STV wählen (doppelte Mehrheit). Dieser gilt als Ansprechperson für den Vorstand und leitet den AR, beruft in 4 Mal im Jahr ein oder wen ein Vorstands- oder AR mitglied das verlangt. 
  • Wann ist der AR beschlussfähig? Beschlussquorum? wer darf Anwesend sein? wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind §92 Abs 5 AktG.  einfache Mehrheit  AR und Vorstandsmitglieder, ggf. Sachverständige.  keine Vorschriften führ fehlerhafte Beschlüsse, allg. Grundsätze dh. Feststellungsklage ZPO für nichtig.
  • Welche Aufgabe haben Ausschüsse im AR? Der AR kann Ausschüsse einrichten und ihnen Entscheidungsbefugnis verleihen. §92 AktG auch diese sind drittelparitätisch einzurichten. bestimmte Kernkompetenzen können jedoch nicht delegiert werden an Ausschüsse z.B. Feststellung der JA. Prüfungsausschuss ist in manchen Fällen zwingend §92 Abs. 4a sie kontrollieren das IKS, Rechnungslegungsprozess, JA. Es muss mindestens ein Finanzexperte im Prüfungsausschuss sein. 
  • Welche Kompetenzen hat der AR? 1) Bestellung/Abberufung des Vorstandes gem. §75 AktG Abberufung nur aus wichtigem Grund. Daher vertritt der AR nach §75 die AG, aber auch §97 AktG bei Rechtsstreitigkeiten iZm Vorstand oder Rechtsgeschäften mit diesen. Grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten bestimmt der HV (ggf 10% Minderheit), aber wenn AR Mitglieder schadenersatzpflicht droht, dann auch ohne HV Beschluss.  --------- 2) Überwachung des Vorstandes gem. §95 AktG Hauptaufgabe des AR ist die Überwachung der GF und ihrer Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßig. Dafür braucht sie logischerweise Information, daher §81 Berichtspflicht des Vorstandes (Jahresbericht, Quartalsbericht, Sonderbericht) aber auch Auskunftsrecht §95 AktG und Einsichtsrecht in die Bücher.  -------- 3) Zustimmungspflicht bei bestimmten Handlungen §95 Abs. 5 AktG interne Beschränkung der Geschäftsführung, kein Wirksamkeitsvoraussetzung. Auch hier Ausnahme (Kollusion, Missbrauch der VTM). Gesetz nennt bereits selbst Beispiele (Prokuraerteilung, Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen, Errichtung und Schließung von Zweigniederlassung etc.), kann durch Satzung ergänzt werden.  ------------ 4) a.o. Einberuf der HV: wennn das Wohl der Gesellschaft gefährdet ist §95 Abs. 4 5) Prüfung des JA, Gerwinnverteilungsvorschlag, Feststellung des JA (wenn nicht an HV übertragen) 6) ao Firmenbuchanmeldung wenn das Grundkapital geändert wird, sonstige Firmenbuchanmeldungen erfolgen durch den Vorstand. 
  • Wie haftet ein AR Mitglied? §99 AktG verweist auf §84 AktG, dh sinngemäße Anwendung. D Der AR haftet nach objektivem Sorgfaltsmaßstab für einen ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratmitglied.  auch hier also business judgment rule; ex-ante mit Ermessensspielraum. ------- weitere Fälle der Innenhaftung auch hier §100 AktG Handeln zum Schaden der AG §25 URG wenn der AR den vom Vorstand vorgeschlagenen Reorganisationsmaßnahmen nicht zustimmt Kein Wettbewerbsverbot für AR!!! §79 gilt nur für Vorstand ----- Außenhaftung grundsätzlich tritt der AR nicht nach außen in Erscheinung (§97 Ausnahme der Vertretung aber nur ggü Vorstand) ggf §1311 Schutzgesetzverletzung
  • Was ist das besondere an der HV in der AG? Die HV ist zwar das Willensbildungsorgan der AG, wie bei der GmbH.  Aber es hat keine Geschäftsführungbefugnis (§103, nur wenn vorgelegt wird) es sei denn gesetzlich §103 oder Satzung bestimmt --> nicht das oberste Organ der AG. kann auch keine Weisungen erteilen.
  • Welche Kompetenzen hat die HV? §104 in der ordentlichen Hauptversammlung entscheidet die HV: Gewinnverwendung (grundsätzlich Vollausschüttung) und Entlastung der Organe. ggf Feststellung des JA (wenn nicht AR)  §87 AktG Wahl (einfache Mehrheit) und Abberufung(3/4) des AR und Abschlussprüfer §103 AktG vorgelegte GFmaßnahmen ggf ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen (Ausgliederung 80%) §75 Abs 4 AktG Misstrauensvotum gegenüber Vorstand, wenn nicht unbegründet muss AR den Vorstand abberufen 134 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen ggü Vorstand und AR, Aktionäre