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Unternehmensrecht (Subject) / GesbR (Lesson)
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- Wann kann der Gesellschafter Gewinn entnehmen? §1196 ABGB Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung, es sei denn 1) es würde der Gesellschaft schaden, 2) sie beschließen etwas anderes oder 3) der Gesellschafter hat seine Einlagen noch nicht geleistet. Dispositiv. Anspruch entsteht mit Jahresabrechnung und Gewinnzuweisung, darüber hinaus kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter Gewinn entnommen werden. Es gibt keine besonderen Kapitalerhaltungsvorschriften im Personengesellschaftsrecht (weil hier die Personen persönlich unbeschränkt haften). Der Anspruch aus Auszahlung des Gewinnes richtet sich mangels Rechtsfähigkeit gegen die geschäftsführenden Gesellschafter (aber weil der Anspruch auf Gewinnauszahlung eine Sozialverbindlichkeit ist, lautet die Klage auf Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen, dh die einzelnen Gesellschafter haften nicht persönlich. Die persönliche Haftung ist zugunsten der Gläubiger nicht der Gesellschafter).
- Wie kann der Gesellschaftsvertrag geändert werden? keine bestimmten Regelungen dazu, aber es gilt das allgemeine Prinzip des Vertragsrecht der Einstimmigkeit. Dispositiv, auch Mehrheitsbeschluss kann vereinbart werden, bei Eingriffe in die Rechtsposition der überstimmten Gesellschafter gilt dasselbe wie bei der OG (Bestimmtheitsgrundsatz, Kernbereich, Analogie GmbH) Da der GesV konkludent erfolgen kann, können auch Vertragsänderungen konkludent erfolgen, wenn eine vom GesV abweichende HAndahbung dauernd praktiziert wird.
- Welche Arten der Beendigung einer GesbR kennt das ABGB? §1206 die Umwandlung und §1208ff die Auflösungsgründe. Verwirklichung eines Auflösungsgrundes führt nicht automatisch zur Beendigung der Gesellschaft, sondern in den Eintritt in die Abwicklungs (=liquidations) phase. Beides (Auflösung und Beendingung) kann ausnahmsweise zusammenfallen z.B. bei Syndikatsverträgen (weil kein Vermögen) oder §1215 gesamte Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
- Welche Auflösungsgründe kennt das ABGB? §1208 ABGB Auflösungsgründe ipso iure. Zeitablauf bei befristeter GesbR Beschluss (=einvernehmliche Auflösung) Kündigung (Gesellschafter oder Privatgläubiger, allg Zivilrechtsprinzip bei unbefristeten Gesellschaften) gerichtliche Entscheidung (Auflösungsklage) Konkurseröffnung über Vermögen eines Gesellschafters (einziger Unterschied zu §131 UGB, weil hier die GesbR nicht rechtsfähig ist und somit nicht insolvenzfähig) Tod
- Kündigung des Gesellschafter? §1209 ABGB Kündigungs des Gesellschafters bei unbefristeten Gesellschaften, zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist. Bei Gesellschaften, die kein Geschäftsjahr haben (weil kürzere Dauer z.B. Arge oder Innengesellschaften z.B. Syndikatsverträge) wird der Vertrag ausgelegt und ein Termin gewählt. --------------------- Obwohl §1209 dispositiv ist, kann das Kündigungsrecht nicht gänzlich ausgeschlossen werden, außer bei Innengesellschaften (arg.: keine Gefahr der Haftung für Schulden, daher kein Schutz der Gesellschafter durch ein zwingendes Kündigungsrecht notwendig). Bei Außengesellschaften kann lediglich die Kündigungsfrist verlängert werden bzw. das Kündigungsrecht befristet ausgeschlossen werden. Oder im GesV wird statt der Kündigung ein Austrittsrecht vereinbart (nimmt eigentlich nur den Fortsetzungsbeschluss vorweg dh nicht Auflösung durch Kündigung sondern, lediglich einer tritt aus)
- Kündigung durch einen Privatgläubiger? §1212 ABGB Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters. Nur bei unkörperlichen Sachen des Gesellschaftsvermögens relevant, da hier Gesamthandeigentum vorliegt und der Privatgläubiger nicht vollstrecken kann. Anders als bei Miteigentum an körperlichen Sachen, wo er zugreifen kann (wenn aber die Exekution auf die gesamte Sache gerichtet ist haben die anderen ein Aussonderungsrecht) Grundsätzlich würde die Kündigungserklärung durch den Privatgläubiger zur Auflösung der Gesellschaft führen, aber idR kommt es zum Fortsetzungsbeschluss nach §1214 und der Privatgläubiger erhält statt Auseinandersetzungsguthaben das Abfindungsguthaben (in das der Gläubiger vollstrecken kann).
- Ausschließungsklage? §1213 ABGB - Ausschließungsklage aus wichtigem Grund. Wenn ein Gesellschafter einen Kündigungsgrund nach §1210 (=Auflösungsklage) verwirklicht, können die restlichen Gesellschafter statt der Klage auf Auflösung, auf Ausschluss klagen.
- Fortsetzung bei Auflösungsgrund? §1214 ABGB Fortsetzungsbeschluss durch die übrigen Gesellschafter bei Kündigung eines Gesellschafters oder Privatgläubiger, Auflösung aus wichtigem Grund, Konkurseröffnung über Vermögen eines Gesellschafters, Tod eines G. Anders als bei §141 UGB gilt hier bei gerichtlicher Entscheidung durch Auflösungsklage, dass die Zustimmung aller ÜBRIGEN Gesellschafter reicht, dh derjenige der auf Auflösung geklagt hat stimmt nicht mit.
- Was passiert wenn ein Gesellschafter stirb? Grundsätzlich stellt der Tod einen Auflösungsgrund gem. §1208 dar, außer er ist etwas anderes vereinbart oder es wird ein Fortsetzungsbeschluss §1214 gefasst. §1205 ABGB - Wenn im GesV die Fortsetzung durch Erben vorgesehen ist (=Nachfolgeklausel), dann kommt sinngemäß §139 UGB zur Anwendung. Räumt dem Erben die Möglichkeit ein binnen 3 Monaten nach Einantwortung eine Stellung als Kommanditist zu fordern. Bei der GesbR hieße das Umwandlung nach §1206. Die restlichen Gesellschafter können widersprechen, dann steht dem Erben ein fristloses Kündigungsrecht zu (plus Abfindung). Der Erbe haftet allenfalls für die Altverbindlichkeiten nach seiner Erbantrittserklärung, d.h. erbrechtliche Vorschriften. In manchen Fällen wird die Anwendung des 1205 zu verneinen sein z.B. bei Innengesellschafter dh Syndikatsvertrag, weil hier der Normzweck (Haftungsbegrenzung für Erben) nicht greift, weil bei einem Syndikatsvertrag keine Verbindlichkeiten bestehen.
- Wann tritt die GesbR in das Abwicklungsstadium? Mit der Verwirklichung eines Auflösungsgrundes nach §1208ff tritt die GesbR in das Abwicklungsstadium. §1216 bei Außengesellschaften ist dieser Umstand den Vertragspartnern mitzuteilen bzw. auf verkehrsübliche Weise bekanntzumachen. (--> anders als die rechtsfähigen Gesellschaften gibt es hier kein Firmenbuch!!)
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- wie erfolgt die Liquidation in der GesbR? Die Liquidation dient der Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der gesellschaftsbezogenen Forderungen, Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und Verteilung des Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter. §1216aff regelt ein formelles Liquidationsverfahren, das aber dispositiv ist, da nicht alle GesbR das brauchen (Innengesellschaften z.B.). Zweck ist die Abwicklung der im Innen (zwischen Gesellschaftern) und Außenverhältnis (zu Dritten) bestehenden Rechtsverhältnisse.
- wer ist Liquidator bei der GesbR? Grundsätzlich die Gesellschafter, aber es kann anderes vereinbart werden oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Gericht angerufen werden, dass andere Liquidatoren bestellt §1216b. Den Liquidatoren kommt GESAMTvertretungsbefugnis zu. die Abbestellung eines Liquidators erfolgt einstimmig, falls die Gesellschaft wegen einem Gläubiger aufgelöst wurde, ist dieser stimmberechtigt.
- Was erhalten die Gesellschafter bei Liquidation der Gesellschaft? Das nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden verbleibende Gesellschaftsvermögen ist unter den Gesellschaftern aufzuteilen (= Liquidationserlös!!) §1216e Grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen (dispositiv!) unter Berücksichtigung ihrer Privatkonten und Verbindlichkeiten/Forderungen gegenüber der Gesellschafter. Wenn das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung des Guthabens aller Gesellschafter (aus den Privatkonten) reicht, dann kommen sie unter einander im Beteiligungsverhältnis dafür auf.
- Wann muss sich eine GesbR umwandeln? §8/3 UGB, wenn die Schwellenwerte des §189 überschritten werden, dann muss die Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen werden, da eine GesbR nicht rechtsfähig ist, normiert §1206 die Umwandlung in eine OG/KG. §1206 Abs. 1 normiert eine Gesamtrechtsnachfolge mit Ausnahme der bücherlichen Rechte (Publizitätsschutz des Grundbuches)
- Wie erfolgt die Umwandlung nach §1206? §1206 ABGB Durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss (wenn Mehrheitsbeschluss in GesV, auszulegen ob auch auf diesen Fall anzuwenden ist). Der Beschluss muss auf die Errichtung einer OG/KG gerichtet sein und die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses, in dem gelistet ist, welche Vermögensgegenstände auf die OG/KG übertragen werden. Nichts zwingend alles, Abs. 4 normiert, dass alles was nicht im Verzeichnis gelistet ist, im Miteigentum der Gesellschafter verbleibt (z.B. Grundstücke um die Grunderwerbssteuer zu umgehen).
- Schutz Dritter bei einer Umwandlung gem. §1206? Dritten steht bei einer Umwandlung gem. §1206 kein Widerspruchrecht zu (anders als bei §1201/3). Das wird durch §1207 entschärft, wonach die Gesellschafter auch nach Gründung der OG/KG weiterhin als Gesellschafter der GesbR (=unbeschränkt) für die Altverbindlichkeiten haften. Altverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten die bis zu Eintragung der OG/KG ins FB entstanden sind. Die Haftung ist auch nicht zeitlich beschränkt (problematisch für Ausscheiden des Gesellschafters --> keine maximale Forthaftung von 8 Jahren) Außerdem normiert §1207 dass Dritte die nicht verständigt wurden schuldbefreiend leisten können, als ob die GesbR bestehen würde. Publizitätsschutz, weil kein FB.
- Wann kommt §1206 zur Anwendung? Umwandlung einer GesbR in eine OG/KG. Nicht aber die Umwandlung in eine GmbH (Wortlaut und Gesetzesmaterialien). Auch nicht die Umwandlung einer OG/KG in einer GesbR.