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Unternehmensrecht (Subject) / GesbR (Lesson)
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- Definition der GesbR §1175 "Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks." Auffangtatbestand und kommt gem. §1175 Abs. 4 als subsidiär anwendbares Recht auch auf andere Gesellschaften zur Anwendung.
- Regelungen des §§1175ff dispositiv oder zwingend? §1181 normiert ausdrücklich dass das Innenrecht dispositiv ist. Daraus darf aber kein Umkehrschluss gezogen werden, dass das Außenrecht zwingend ist. Es kommt auf die jeweilige Norm an (entweder ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dem Normzweck)
- Zweck bei der GesbR? Gem. §1175 Abs. 3 kann jeder erlaubte Zweck verfolgt werden. sowohl materiell als auch ideell
- Wann ist eine Vergesellschafte eine GesbR? Bei der OG und KG sind die Vorgesellschaften nach hA eine GesbR und somit nicht rechtsfähig. Bei Kapitalgesellschaften geht hingegen die hA von einer Gesellschaft sui generis aus, die rechtsfähig ist. bei der unechten Gesellschaft (= Gesellschaft die nicht im Firmenbuch eingetragen wird) wird ebenfalls als GesbR qualifiziert.
- Was sind Gelegenheitsgesellschaften? Gesellschaften, die nur auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet sind (=Zielschuldverhältnis). Ihnen kommt nach hA keine Unternehmereigenschaft zu, sodass auch §8/3 Umwandlung in eine OG/KG nicht gilt. Bedeutendes Beispiel ist die ARGE. Torggler sieht das anders, weil Vielzahl an Geschäfen abgeschlossen werden.
- Was sind Interessen- und Zweckgemeinschaften? Personen, die sich zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen oder eines gemeinsamen Zweckes zusamenschließen. Wird als GesbR qualifiziert. Insb Syndikatsverträge. Schuldrechtliche Nebenvereinbarungen zwischen Gesellschaftern (insb bei KapG), in denen etwa Stimmrechte koordiniert werden, Asprachen über Besellung von Organmitglieder, Gewinnverwendung etc. Hier wird diskutiert, ob die Anwendung der GesbR Regeln auf die Syndikatsverträge passt.
- Ist ein Konzern eine GesbR? Strittig. Rsp verneint dies bei den Unterordnungskonzernen, weil die Willensbildung hier nicht durch die Mitglieder erfolgt, sondern der Konzernspitze. die hA bejaht dies bei den Gleichordnungskonzernen. Aber auch hier muss eine vertragliche Einigung aller vorliegen.
- Ist eine GesbR eine Innen- oder Außengesellschaft? Sie kan sowohl als Innen- als auch Außengesellschaft ausgestaltet werden. §1176 regelt eine Vermutungsregel zugunsten der Außengesellschaft. Wenn ein Unternehmen betrieben wird oder ein gemeinsamer Gesellschaftname geführt wird, dann wird eine Außengesellschaft vermutet. Zweck der Regelung ist der Verkehrsschutz. Das ist aber widerleglich, wenn zB etwas anderes vereinbart wurde. Jedoch ist Abs. 2 zu beachten, der eine Vertrauensschutz normiert. Dem Dritten kann die Vereinbarung einer Außengesellschaft im Fall der Vermutung nach Abs. 1 nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen dass eine Innengesellschaft vorliegt (leichte Fahrlässigkeit schadet). ---------- Dieser Vertrauensschutz ist iZm der Vertretungsregelung in §1197 Abs. 2 bedeutend. Da bei einer Außengesellschaft alle Gesellschafter verpflichtet werden durch den handelnden Gesellschafter, der keine oder nur beschränkte Vertretungsmacht hat. Wenn der Gegenbeweis gelingt, dann gilt §1197 Abs. 2 nicht und der handelnde Gesellschafter haftet als falsus procurator.
- Wann spielt die Vermutungsregel des §1176 ABGB (Außengesellschaft) eine Rolle? Die Vermutungsregel des §1176 ist iZm der Vertretungsregelung in §1197 Abs. 2 bedeutend. Da bei einer Außengesellschaft alle Gesellschafter verpflichtet werden durch den handelnden Gesellschafter, der keine oder nur beschränkte Vertretungsmacht hat. Wenn der Gegenbeweis gelingt, dann gilt §1197 Abs. 2 nicht und der handelnde Gesellschafter haftet als falsus procurator.
- Wie entsteht die GesbR? Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrag, der formlos erfolgen kann. Also nur der auf die gemeinsame Zweckverfolgung gerichtete Wille. Die Vertragsparteien müssen dabei nicht die GesbR als Rechtsform bedacht oder bezeichnet haben, es reicht, wenn die konstitutiven Elemente der GesbR erfüllt sind. Schwierigkeiten bereitet hierbei die Abgrenzung von anderen Rechtsverhältnissen. Bei den Gesellschaftsformen ist die Abgrenzung insofern erleichtert, als dass bei den rechtsfähigen Gesellschaften (und die Privatstiftung) die Eintragung im Firmenbuch konstitutiv wirkt. Bei der stillen Gesellschaft könnten Schwierigkeiten auftreten.
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- Unterschied GesbR und partiarisches Darlehen? ein partiarisches Darlehen ist die Gewährung eines Darlehens gegen eine Gewinnbeteiligung (nicht wie üblicherweise fixe Zinsen). Eine GesbR ist anzunehmen, wenn Geldgeber und Empfänger einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Abgrenzung kann Schwierigkeiten bereiten, da auch bei der GesbR die Verlustbeteiligung abbedungen werden kann. Maßgeblich ist dann, ob die Gewinnbeteiligten Mitwirkungs- und Einwirkungsrechte haben, die über die bloße Kontrolle des Geschäftsergebnisses (die auch ein Kreditgeber hat) hinausgehen.
- GesbR oder Rechtsgemeinschaft? Eine GesbR dient einer gemeinsamen Zweckverfolgungn, wohingegen die Rechtsgemeinschaft auf ein "HAben und Verwalten" beschränkt ist. Die Verwaltung kann zwar einen gemeinsamen Zweck darstellen, ist aber bei der Rechtsgemeinschaft nicht der Zweck des Zusammenschlusses sondern lediglich eine Folge des Miteigentums. Da die Abgrenzung in der Praxis vor allem bei vermögensverwaltenden GesbR schwierig fallen kann, hat §826 ABGB normiert, dass die Vorschriften der GesbR nur dann auf die Rechtsgemeinschaft Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich normiert wird. --> Eine bloß vermögensverwaltende GesbR kann somit nur ausdrücklich gegründet werden. Gilt natürlich nicht, für eine Rechtsgemeinschaft, deren Tätigkeit über das bloße verwalten hinausgeht --> konkludente GesbR Gründung
- Wer darf Gesellschafter einer GesbR sein? rechtsfähige (!) natürliche und juristische Personen (privaten oder öffentlichen Rechts), und Gesamthandschaften (=OG, KG). Sie müssen aber rechtsfähige sein, nicht also eine GesbR.
- Unterschied Vertretung und Geschäftsführung? Vertretung: das rechtliche Können im Außenverhältnis der Gesellschaft und ihre Rechtsbeziehung zu Dritten. Bei der GesbR geht es darum, wer - mangels Rechtsfähigkeit - die GesellschaftER gegenüber Dritten vertritt und somit unmittelbar Rechtswirkungen für und gegen die GesellschaftER erzeugen kann. (nur bei Außengesellschaft relevant!!) Geschäftsführung: Das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis. Wer die Entscheidungen im Hinblick auf die gemeinsame Zweckverfolgung trifft. (daher sind Rechtshandlungen die die Privatinteressen der einzelnen Gesellschafter betreffen nicht erfasst. Auch Grundlagengeschäfte sind nicht erfasst wie z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrages)
- Gewöhnliche Geschäftsführung? §1190 Abs.1 ABGB normiert die Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter für gewöhnliche Geschäfte. Abs. 1 Satz 2 den restlichen Gesellschaftern kommt aber ein Widerspruchsrecht zu, sodass die Maßnahme unterbleiben muss.
- Wer ist geschäftsführungsbefugt in der GesbR? §1189 Abs. 1 sind alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt. (§1190 EinzelGF) Abs. 2 normiert, dass die GF auch auf einnen oder mehrere Gesellschafter übertagen werden kann (z.B. Ressortverteilung) und sogar gem. Abs. 4 auf Dritte aber nur bei Zustimmung der anderen
- Gesamtgeschäftsführung? kann gem. §1190 Abs. 2 vereinbart werden. Dann können die Gesellschafter nur gemeinsam handeln, außer gem. Abs. 3 wenn Gefahr in Verzug ist.
- außergewöhnliche Geschäftsführung? §1191 Abs. 2 außergewöhnliche GF bedarf einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter (!) auch diejenigen, die nicht geschäftsführungsbefugt sind (vgl. in Abs. 3 steht dass es zur Erteilung einer Vollmacht der Zustimmunge aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter bedarf)
- Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis? §1193 mittels Klage aller übrigen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. insb grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Entziehung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung und alle Gesellschafter müssen in den Prozess einbezogen werden (weil Urteil gegen alle wirkt). §1193 Abs. 2 der Geschäftsführer kann auch kündigen. Jederzeit bei wichtigem Grund, ansonsten in angemessener Frist.
- Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführer? GesbR §1189 Abs. 3 die Geschäfte "sorgfältig zu führen, wie es Art und Umfang der Gesellschaft erfordern" dh ein objektiver Sorgfaltmaßstab (!) wie in den KapG, aber auch Einzelfallabhängig (arg "Art und Umfang der Gesellschaft"). Bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen kommt den Geschäftsführern ein haftungsfreier Ermessensspielraum zugute wie bei der business judgement rule in den KapG.
- Vertretung bei einer Innengesellschaft? Da eine Innengesellschaft im Rechtsverkehr nicht nach außen in Erscheinung tritt, braucht sie keine besondere Vertretungsregeln, die Vertretungsvorschriften §1197ff gelten nur für Außengesellschaften. Bei der Innengesellschaft handelt der Gesellschafter im eigenen Namen, aber intern auf Rechnung aller Gesellschafter. Für eine Vertretung braucht er §1002ff Vertretungsmacht.
- Prinzip der Selbstorganschaft bei der GesbR? Da die GesbR nicht rechtsfähig ist, wird nicht die Gesellschaft vertreten, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter. Daher liegt bei der Vertretung keine organschaftliche, sondern eine rechtgeschäftliche Vertretungsmacht vor. Deswegen spielt auch das Prinzip der Selbstorganschaft keine Rolle, gem. §1189 Abs. 4 kann mit Zustimmung auch ein Dritter mit der GF und somit VT betraut werden.
- Wer vertritt die GesbR? §1197 wird für die Außengesellschaft (!) das Handeln "im Namen der GesbR" geregelt. Streng genommen wird nicht die GesbR - mangels Rechtsfähigkeit - sondern die Gesamtheit der Gesellschafter vertreten. Daher liegt auch keine organschaftliche Vertretung sondern eine rg. Vollmacht. Abs. 1 verweist auf die Geschäftsführungsbefugnis. Die Regelung ist aber dispositiv, dh Vertretung und GF können unterschiedlich geregelt sein. Dh im Zweifel Einzelvertretung §1190 mit WiderspruchsR, ein Widerspruch nach Vertretungshandlung ist nach Rsp unbeachtlich. bei außergewöhnlichen Vertretungshandlungen mit Zustimmung aller (auch nicht GF Gesellschafter). Sonst ist die Vertretungshandlung schwebend unwirksam. passive Vertretungsbefugnis Abs. 3 ist jedoch zwingend.
- Wie wird die Vertretungsbefugnis entzogen? §1298 ABGB Klage auf Entziehung der VT Befugnis durch alle Gesellschafter (!). Gerichtliche Entscheidung und alle Gesellschafter Prozess beteiligt.
- Schlagen die Beschränkungen der Vertretungsmacht bei der GesbR nach außen durch? Wie sind Dritte geschützt bei Beschränkungen der Vertretungsmacht der GesbR? Mangels Publizität (da anders als die rechtsfähigen Gesellschaften, die GesbR nicht im FB eingetragen werden kann) besteht eine gewisse Unsicherheit für Dritte die mit einer GesbR kontrahieren. Das Gesetz normier daher in §1197 Abs. 2 einen Vertrauensschutz zugunsten Dritter. Wenn diese mit unternehmerisch tätigen Außengesellschaften oder gleichgesellte (z.B. ARGE) kontrahieren, dann wirkt die Handlung eines Gesellschafters für alle Gesellschafter, auch wenn er keine oder nur beschränkte Vollmacht hatte, wenn der Dritte den Mangel weder kannte nocht kennen musste (leichte Fahrlässigkeit schadet). Beweislast liegt bei der Gesellschaft. Dh Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken Dritten gegenüber nur wenn sie diese kannten oder kannten mussten. Das geht über §126 UGB (PersG) weiter, da hier nur Missbrauch der Vertretungsmacht schadet.
- Kann ein Dritter die Vertretung bei der GesbR übernehmen? Ja, anders als bei den Personengesellschaften (Selbstorganschaft) ist das möglich gem. §1197 Abs. 4. Da hier mangels Rechtsfähigkeit nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter vertreten werden.
- Wie erwirbt man die Mitgliedschaft in einer GesbR? Bei der Gründung der GesbR späterer Beitritt oder Gesellschafterwechsel nur mit Zustimmung §1182 Abs. 1 (weil es eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ist). Aber dispositiv!!!!
- Gehen die Rechtsverhältnisse und Sachen über wenn ein Gesellschafter austritt/eintritt oder ein Gesellschafterwechsel? Es kommt zu einem Rechtsübergang gem. §1201ff (bei Eintritt ist Übergang ungenau, da die verbleibenden Gesellschafter weiterhin beteiligt sind, es tritt nur jemand dazu) Abs. 1 normiert einen ipso iure Rechtsübergang der Rechtsverhältnisse. ist aber dispositiv (!). Ähnlich wie §38 alle gesellschaftsbezogenen nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse. Abs. 2 normiert den den Übertragung der körperlichen Sachen die im Miteigentum stehen. Das ganze geht erfolgt ohne sachenrechtlichen modus. Geht insofern über §38 hinaus. Ob hier eine partielle (auf bestimmte Sache beschränkte) Gesamtrechtsnachfolge oder eine Einzelrechtsnachfolge ohne modus vorliegt ist strittig. Bücherliche Rechte sind nicht erfasst, also hier braucht es den modus. Die unkörperlichen Sachen die in Gesamthandeigentum stehen, sind nicht erfasst. Aber da diese untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden sind, kommt es zu keiner Übertragung, sondern Anwachsung auf die verbliebenen Gesellschafter.
- Was kann ein Dritter bei Gesellschafterwechsel tun zur Wahrung seiner Rechte? Nach allg. Zivilrecht stünde einem Vertragspartner bei Veränderung des Vertragsverhältnis ein Zustimmungsrecht zu. Aber gem. §1201 Abs. 3 steht dem Dritten ein Widerspruchsrecht wie §38 Abs. 2 UGB zu. Er kann binnen 3 Monaten ab Verständigung (in dem auf das WiderspruchsR hinzuweisen ist) widersprechen. Dann besteht das Rechtsverhältnis mit den bisherigen Gesellschafter weiter. Auch für Sicherheitenbesteller. Wie bei §38 vertritt die hA einen rechtswirksamen Rechtsübergang und eine ex tunc Auflösung bei Widerspruch des Dritten.
- Wie haftet der eintretende Gesellschafter bei einer GesbR? Gem. §1202 Abs. 1 haftet der eintretende Gesellschafter für alle Altverbindlichkeiten aus den Rechtsverhältnissen denen er beigetreten ist. Da §1201 einen ipso iure Rechtsübergang der Rechtsverhältnisse vorsieht, ist der Regelfall dass der Gesellschafter für alle Altverbindlichkeiten haftet, außer der Dritte hat widersprochen oder es wurde etwas anderes vereinbart (§1201 ist dispositiv!!)
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- Welche Rechte haben die Gesellschafter einer GesbR? Vermögensrechte und Mitverwaltungsrechte. Mitverwaltungsrechte: das Stimmrecht §1192 (grundsätzlich nach Beteiligung, Arbeitsgesellschafter ohne Kapitalbeteiligung nach Köpfen), das Kontrollrecht §1194, Aufwandersatz §1185 Vermögensrechte: Gewinnbezugs- und Entnahmerecht, Abfindungsguthaben §1203, Liquidationserlös §1216e,
- Welche Pflichten treffen den Gesellschafter einer GesbR? Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht §1186 Verbot schädlicher Nebengeschäfte §1187 (auch Wettbewerbsverbot). Einzelfallabhängig ob die Gefahr einer Schädigung besteht z.B. Arbeitsgesellschafter dessen Arbeitskraft durch andere Tätigkeit gebunden ist, Konkurrenztätigkeiten, Geschäftsführung und Vertretung (Recht und Pflicht) Keine Nachschusspflicht §1184 außer Einstimmigkeit oder wenn die Fortführung der Gesellschaft gefährdet ist mit einfacher Mehrheit. Haftung für Verbindlichkeiten §1199 Tragung der Verluste §1195 (während aufrechter Mitgliedschaft wird es dem Privatkonto zugewiesen, erst bei Austritt oder Liquidation muss ggf gezahlt werden)
- Action pro socio? gem. §1188 hat jeder Gesellschafter das Recht Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen aber - idF mangels Rechtsfähigkeit - auf Leistung "zugunsten aller Gesellschafter" geltend zu machen. Dabei spielt eine Untätigkeit des vertretungsbefugten Organs keine Rolle. Vor allem für nicht vertretungsbefugte Gesellschafter ist das relevannt. der klagende Gesellschafter trägt zwar das Prozessrisiko kann aber ggf. Aufwandersatz §1185 verlangen ( wenn ex ante im Gesellschaftsinteresse war).
- Besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter? §1184 normiert keine allgemeine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Ein Nachschuss kann nur einstimmig oder wenn die Fortführung der Gesellschaft gefährdet ist mit Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Hier hat der nicht zustimmende Gesellschafter das Recht auszutreten und ihm steht gdl eine Abfindung zu. Realistisch betrachtet hat die Gesellschaft wenn sie einen Nachschuss braucht für die Fortführung, nicht genügend Vermögen für eine Abfindung dh. die Abfindung wird gering oder sogar negativ (--> Ausgleichspflicht des Austretenden) sein.
- Wann endet die Mitgliedschaft in einer GesbR? §1208 ABGB – Auflösungsgründe. Die Gesellschaftt wird aufgelöst, wenn 1) Zeitablauf, 2) Beschluss, 3) Gesellschafterkonkurs (weil GesbR nicht rechtsfähig ist, kann sie kein Gesellschaftsvermögen besitzen), 4) Kündigung des Gesellschafter und 5) Tod eines Gesellschafters. Aber dispositiv, außer Kündigung. §1209 ordentliche Kündigung eines Gesellschafters bei GesbR auf unbestimmte Zeit (allg. Zivilrecht) §1210 außerordentliche Kündigung durch Klage eines Gesellschafters auf Auflösung §1212 Kündigung durch einen Privatgläubiger §1213 Ausschließungsklage aus wichtigem Grund
- Rechtsfolgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters in einer GesbR? §1201 und §1202. §1201 Abs. 1 soweit nichts anderes vereinbart wurde, kommt es zum ipso iure Rechtsübergang der Rechtsverhältnisse. Sicherheiten für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten bleiben aufrecht. Abs. 2 Übergang des Miteigentumanteils (außer bücherliche!) im Zeitpunkt des wirksamwerdens des Ausscheiden!! vor allem bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters ist das bedeutend, da die übrigen Gesellschafter somit ein Aussonderungsrecht und nicht lediglich einen Konkursanspruch haben. Gilt nicht für bücherliche Rechte (!!) hier werden in der Praxis oftmals Pfandrechte einander eingeräumt, sodass auch hier ein Aussonderungsrecht zusteht.
- Wie haftet ein austretender Gesellschafter in der GesbR? §1202 Abs. 2 regelt die Forthaftung des Austretenden. Kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Dritte nicht widersprochen hat und der Gesellschafer somit ohnehin weiter als Vertragspartner ist. Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten weiter, auch wenn er aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Eine Enthaftung kann nur mit dem Dritten vereinbart werden (explizit, Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den neuen Gesellschafter reicht nicht). zeitliche Beschränkung: Er haftet für die Verbindlichkeiten die längstens binnen 5 Jahren nach Ausscheiden fällig werden und mit einer maximalen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Wie §39 UGB. §1203 regelt den Freistellungsanspruch des Ausgeschiedenen gegenüber der Gesellschafter. Diese haben ihn von der Haftung für gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten zu befreien. Wirkt aber nicht im Verhältnis zu den Gesellschaftern nicht gegenüber Dritten.
- Wie haften die Gesellschafter einer GesbR? §1199 ABGB - Haftung aller Gesellschafter Wofür? für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Nicht Privatverbindlichkeiten der Gesellschafter. Auch nicht Sozialverbindlichkeiten (Ansprüche gegenüber der Gesellschaft z.B. Auszahlung des Gewinnanteils) weil das einer Nachschusspflicht §1184 gleichkäme - Ausnahme bei Regress bei Bezahlung einer Gesellschaftsverbindlichkeit. Die Sozialverbindlichkeiten sind aus dem Gesellschaftsvermögen zu begleichen. ------------ Wer? alle Gesellschafter als Gesamtschuldner. Gesellschafter die im Zeitpunkt der Begründung der Schuld Gesellschafterposition hatten. §1216a haften nach Auflösung der Gesellschaft weiterhin die Gesellschafter, außer mit dem Dritten wurde anderes vereinbart -------- wie? Als Gesamtschuldner, dh der Dritter jeden einzelnen Gesellschafter in Anspruch nehmen kann, insg nur einmal. unbeschränkt dh der Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Betragsmäßige Beschränkungen sind unzulässig (Ausnahme Haftung des Kommanditisten bei der Vor-KG!!). unmittelbar dh der Gläubiger kann jeden Gesellschafter in Anspruch nehmen unabhängig davon der Anspruch gegen die anderen verfolgt wird. primär braucht nicht zuerst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis haftet aber primär das Gesellschaftsvermögen - wichtig für den Regress (hat der Gesellschafter aus seinem Privatvermögen geleistet oder Gesellschftsvermögen) Bei vertraglichen Ansprüchen ist es eig. keine Haftung, weil der Gesellschafter mangel Rechtsfähigkeit der GesbR Vertragspartner ist--> Erfüllung des Vertages, also nicht nur auf Geld ----- Haftungsausschluss? gem. §1199 Abs. kann etwas anderes vereinbart werden, gegenüber Dritten natürlich nur wirksam wenn mit ihnen etwas abweichendes vereinbart wurd z.B. nicht alle haften.
- Wie regressieren sich die Gesellschafter §1185 ABGB Regressanspruch des Gesellschafters, der Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten tätigt oder einen Verlust in Ausführung seiner Geschäftsführungstätigkeit erleidet. Primär gegen Gesellschaftsvermögen (voller Ersatz), sonst gegen die Mitgesellschafter (anteilig, sein Anteil wird abgezogen).§896 ABGB allgemeiner Regressanspruch gegen Gesamtschuldner.
- Was kann ein Gesellschafter machen, wenn er wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch genommen wird? Welche Einwendungen hat er? §1200 ABGB Verteidigungsmöglichkeit des einzelnen Gesellschafters, wenn er wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Wie §129 UGB. Jeder Gesellschafter hat die Einreden/Einwendungen, die alle Gesellschafter gemeinsam hätten. Ander als bei §129 UGB, wo die akzessorische Haftung der Gesellschafter sichergestellt werden soll (Gesellschafter haften so wie der Anspruch gegen die Gesellschaft besteht). Geht es bei §1200 nicht um eine akzessorische Anbindung, da die GesbR nicht rechtsfähig ist und selbst keine Einwendungen hat, aber alle Gesellschafter gemeinsam haben Einwendungen, die idR vom vertretungsbefugten Gesellschafter geltend gemacht wird (im Namen aller). Daher ist §1200 vor allem wichtig für die nicht vertretungsbefugten Gesellschafter, wenn sie in Anspruch genommen werden. Abs. 2 Außerdem hat der in Anspruch genommene Gesellschafter ein Verweigerungsrecht, wenn den Gesellschaftern zusammen ein Anfechtungsrecht oder Kompensationsrecht zusteht.
- Wo ist das Gesellschaftsvermögen der GesbR geregelt? §1178 ABGB Gesellschaftsvermögen. Gewidmetes Vermögen, gesellschaftsbezogenen Sachenrechte, gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten/Forderungen etc. Mangels Rechtsfähigkeit der Gesellschaft im Miteigentum aller Gesellschafter. Die Norm soll die Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem sonstigen Vermögen der einzelnen Gesellschafter hervorheben. Daher normiert Abs. 2 auch ein Aufrechnungsverbot der Schuldner der GesbR gegen Verbindlichkeiten die der Schuldner gegen einzelne Gesellschafter hat. Umgekehrt kann ein Gesellschafter, der in Anspruch genommen wird, sehr wohl gegen private Forderungen die ihm gegen den Gläubiger zustehen aufrechnen – er erhält idF dennoch Ersatz gem. §1185 (weil er es faktisch aus seinem Privatvermögen geleistet hat)
- Kann ein Schuldner der GesbR mit einer Forderung die er gegen einen Gesellschafter hat aufrechnen? §1178 Abs. 2 normiert ein Aufrechnungsverbot der Schuldner der GesbR gegen Verbindlichkeiten die der Schuldner gegen einzelne Gesellschafter hat. Weil das Gesellschaftsvermögen vom Privatvermögen zu trennen ist. Umgekehrt kann ein Gesellschafter, der in Anspruch genommen wird, sehr wohl gegen private Forderungen die ihm gegen den Gläubiger zustehen aufrechnen – er erhält idF dennoch Ersatz gem. §1185 (weil er es faktisch aus seinem Privatvermögen geleistet hat)
- Woraus setzt sich das Gesellschaftsvermögen der GesbR zusammen? Beim Gesellschaftsvermögen handelt es sich um das Vermögen dass die Gesellschafter zur Zweckverfolgung eingebracht haben und was durch die Tätigkeiten dazugewonne wurde. Bei der Einbringung stellt der Gesellschaftsvertrag den Titel dar, der Modus ist je nach Art des Gegenstandes. quoad dominium (in das Eigentum), quoad usum (zum Gebrauch), quoad sortem (dem Wert nach) ------------ §1180 ABGB körperliche Sachen stehen im Miteigentum aller Gesellschafter, dh diese können frei über ihren ideellen Anteil verfügen (aber schuldrechtliche Beschränkung nach Gesellschaftsvertrag). Unkörperliche Sachen (Forderungen, immaterialgüterrechte) stehen im Gesamthandeigentum aller Gesellschafter, dh sie können nur gemeinsam über die Gegenstände verfügen. Das Gesamthandvermögen ist zwingend mit der Mitgliedschaft verbunden und kann nur mit der Mitgliedschaft übertragen/verfügt werden. (keine Vollstreckung der Gläubiger eines Gesellschafters, keine Rechtsnachfolge von Todes wegen, außer die Mitgliedschaft wird vererbt). Änderungen im Bestand der Gesellschafter führt bei Gesamthandvermögen zur Anwachsung oder Abwachsung.
- Was ist der Gesellschaftsanteil? GesbR §1182 ABGB Gessellschaftsanteil ist die Summe aller gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichte gegenüber den anderen Gesellschaftern (=Mitgliedschaft) und kann nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verfügt werden (dispositiv!). einzelne vermögensrechtliche (nicht mitgliedschaftliche!! wir Kontroll oder Stimmrecht) Ansprüche können auch ohne Zustimmung auf Dritte übertragen werden wie z.B. der Gewinnauszahlungsanspruch
- Was ist der Kapitalanteil? §1182 Abs. 2 ABGB Kapitalanteil ist Ausmaß der Kapitalbeteiligung und bestimmt sich (wenn nicht anderes normiert) nach Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen. Der Kapitalanteil dient als Bewertungsgrüßte und ist wichtig für die Berechnung des Stimmrechts, Nachschuss, Gewinn und Verlustzuweisungen. Nicht aber der Liquidationserlös (!!) Kapitalanteil plus offene Ansprüche aus Gewinn- Verlustzuweisungen (Privatkonto).
- Wonach bestimmt sich der Kapitalanteil? Gem. §1182 Abs. 2 hängt der Kapitalanteil von der Einlagenleistung ab. Im Zweifel sind alle Gesellschafter im gleichen Verhältnis an der GesbR beteiligt und sie trifft die wertmäßig gleiche Mitwirkungspflicht. Die Einlagenleistun kann unterschiedlich sein (körperliche S, unkörperliche S, Dienstleistung...) Mittels actio pro socio §1188 kann die Erfüllung durchgesetzt werden. Ist im zweifel sofort fällig, sonst Vereinbarun im GesV. §1183 Verzinsungspflicht bei nicht rechzeitiger Einzahlung einer Geldeinlage.
- Kapitalanteil der reinen Arbeitsgesellschafter? Von gesetzes wegen haben diese keinen Kapitalanteil, sie erhalten nur einen angemessenen Betrag des Jahresgewinnes. Ihnen kann aber im GesV ein Kapitalanteil zuerkannt werden, dann stehen ihnen alle Rechte/Pflichten zu (Gewinn- und Verlusttragung, Stimmrecht, Nachschussobliegenheit) Es kann auch ein fiktiver Kapitalanteil gewährt werden, sodass der reine Arbeitsgesellschafter ein Stimmrecht hat (weil sonst §1192 nach Köpfen), aber sonst keine gleichstellung mit den anderen.
- Kann die Gewinn- und Verlustbeteiligung eines Gesellschafter ausbedungen werden? Es ist zulässig einzelne Gesellschafter von der Gewinn- oder Verlustbeteiligung auszuschließen. Auch eine sog. societas leonina ist zulässig, dh. ein Gesellschafter zieht alle Vorteile, während die anderen ausschließlich die Lasten und Risiken tragen.
- ist die GesbR rechnungslegungspflichtig? Mangels rechtsfähigkeit und somit Unternehmereigenschaft ist die GesbR §189 nicht rechnungslegungspflichtig. Daher knüpft §1195 bei der Gewinn- und Verlustverteilung an die Jahresabrechnung und nicht den Jahresabschluss §189. Die Gesellschafter haben über die Ausgestaltung zu entscheiden (§1189 Geschäftsführer haben über Rechnungswesen zu entscheiden) §1194 kommt den Gesellschaftern ein Kontrollrecht hinsichtlich dieser Jahresabrechnung zu.
- Wie wird der Gewinn/Verlust verteilt in einer GesbR? §1195 ABGB Gewinn und Verlustverteilung entsprechend den Kapitalanteilen, wenn alle gleichermaßen mitgewirkt haben. Kann im GesV anders vereinbart werden. Reine Arbeitsgesellschafter erhalten einen angemessenen Anteil des Jahresgewinns (!), dh wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet hat, erhält der Arbeitsgesellschafter nichts, außer es wurde gem. Abs. 5 ein gewinnunabhängiges Entgelt vereinbart. Hinsichtlich Verlustverteilung gilt dasselbe, der Arbeitsgesellschafter trägt den Verlust nicht mit, aber er erhält auch kein keine Vergütung.