Zivilrecht (Subject) / BGB AT und Schuldrecht (Lesson)
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- Subjektives Element der allgemeinen Sittenwidrigkeit? Rspr.: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände. Literatur: Subjektives Element ist nur notwendig, wenn sich gerade aus der Sittenwidrigkeit subjektive Umstände ergeben.
- Fehlendes Erklärungsbewusstsein in der Willenserklärung? Willenstheorie: Die Willenserklärung ist von Anfang an Nichtig. Argument: § 118 analog. Erklärungstheorie: Die Willenserklärung ist zwar wirksam, aber kann § 119 I analog angefochten werden.
- Abhandengekommene Willenserklärung? Fehlender Handlungswille: Es liegt überhaupt gar keine Willenserklärung vor. Fehlender Kommunikationswille: Es sollte überhaupt gar keine Abgabe vorliegen, weshalb auch kein erfolgreicher Zugang. Fehlendes Erklärungsbewusstsein: Streit über fehlendes Erklärungsbewusstsein (Willens- und Erklärungstheorie).
- Offener Kalkulationsirrtum? E.A.: Keine Anfechtung, da Motivirrtum. Lösung über § 313, da Rechnung Geschäftsgrundlage darstellen. A.A.: § 119 analog anwendbar. Also ist die Erklärung wegen Inhaltsirrtum angefochten werden. Jedoch ist dabei strittig, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 besteht. Nach einer Ansicht ja, weil es sich um einen erweiterten Inhaltsirrtum handelt. Nach anderer Ansicht nein, da es sich um einen erkannten Irrtum handelt.
- Muss der Anfechtende sich an tatsächlich Gewolltem festhalten? BGH: Anfechtung führt zur Nichtigkeit der Willenserklärung und nicht zur Ersetzung. A.A.: Anspruch auf tatsächlich gewollten Vertrag wegen ventire contra factum proprium. A.A.: Der Anfechtungsgegner muss sich unverzüglich entscheiden, § 121 analog.
- Obliegenheiten Keine Pflichten, sondern Verhaltensanforderungen.
- Naturalobliegenheiten Keine Verbindlichkeit. Begründen keinen durchsetzbaren Anspruch.
- Was für ein Akt ist die Erfüllung? Vertragstheorie: Vertragsschluss zwischen den Parteien. Theorie der finalen Leistungsbewirkung: einseitige Tilgungsbestimmung. Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.): Es kommt auf die reale Vornahme der Erfüllungshandlung an.
- Kann an ein Minderjährigen wirksam erfüllt werden? E.A.: Ja, da die wirtschaftliche Stellung im Endeffekt verbessert wird. A.A.: Nein, da Erlöschen der Forderung ein rechtlicher Nachteil darstellt. H.M.: Unterscheidung zwischen Eigentum und Erfüllung (Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft)
- Konnexität der Ansprüche Wenn die Ansprüche aus einheitlichem, innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis herrührt.
- Unzumutbarkeit iSv § 313 Wenn Festhalten am Vertrag zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde.
- Was ist "Verantwortlichkeit" iSv § 326? H.M.: §§ 276, 278 analog. Sphärentheorie: es muss jeder Umstand vertreten werden, der aus seiner Sphäre stammt.
- Wie wird beiderseitige Unmöglichkeit behandelt? E.A.: Anspruch nach §§ 280 I, III, 283 nach Mitverschulden § 254 gekürzt und dies wirkt sich auf die Gegenleistung aus (§ 326). A.A.: Der Gegenanspruch wird direkt über § 326 II nach § 254 gekürzt.
- Ersitzungsfrist bzw. Ausschlussfrist Ersitzungsfrist: Fristablauf führt zur Rechtsbegründung. Ausschlussfrist: bestimmte Handlung kann nur innerhalb Frist erfolgen.
- Richtiger Anfechtungsgegner bei bereis ausgeführter Innen-Vollmacht? E.A.: Vertreter, somit wird er zum falsus procurator gem. § 179 BGB und haftet dem Dritten. Dieser hat aber SEA gegen den Vertretenenen. A.A.: Dritter, dh. Vertreter bleibt außen vor.
- Erkannter Missbrauch einer Vollmacht? H.M.: Unzulässige Rechtsausübung gem. § 242. A.A.: Außenverhältnis wird entsprechend im Innenverhältnis beschränkt.
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- Haftung bei Nichterkennen des Missbrauchs der Vollmacht? Evidenztheorie: Beschränkung im Innenverhältnis und deren Überschreitung muss evident sein. A.A.: Einfache Fahrlässigkeit reicht aus. A.A.: Grobe Fahrlässigkeit reicht aus. Der Vertragspartner hat keine Nachforschungspflicht.
- Was ist für die Nichtleistung iSd Schuldnerverzugs maßgeblich? H.M.: Maßgeblich ist die Vornahme der Leistungshandlung und nicht Eintritt des Leistungserfolgs. EuGH: Maßgeblich ist der Eintritt des geschuldeten Leistungserfolges. Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schuldner die nötige Handlung noch rechtzeitig vorgenommen hat, der Erfolg aber zu spät eintritt.
- Was gilt bei anfänglicher Unmöglichkeit für den Grund der Haftung? H.M.: Nichterfüllung des Leistungsversprechens und Übernahme beschränkter Garantie. Literatur: Vorvertragliche Pflicht, sich über die Leistungsfähigkeit zu informieren.
- Ist eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung beim Stückkauf möglich? E.A.: Nein, da nur bei einer Gattungsschuld eine Nacherfüllung durch Neulieferung einer Sache möglich ist. Wenn es sich um ein Einzelstück handelt, kann der Schuldner die Nachleiferung nicht erfüllen. H.M.: Es ist möglich, bei einem Einzelstück nachzuerfüllen und eine neue Sache zu liefern. Pro: Nach der Schuldrechtsreform 2002 wurde absichtlich auf eine Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld im Mängelrecht bei Kaufvertragen verzichtet. Somit wird davon ausgegangen, dass eine Neulieferung bei Stückkäufen nur dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um nicht vertretbare Sachen handelt.
- Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung zum Schadensersatz neben der Leistung? H.M.: Zeitliche Abgrenzung, dh. Schadensersatz statt der Leistung, wenn Schaden durch endgültiges Ausbleiben der Leistung erfolgt. A.A.: Sinnhaftigkeit der Nachfristsetzung. Wenn Nachfristsetzung sinnvoll ist, liegt Schadensersatz neben der Leistung vor. A.A.: Schadensersatz und Nacherfüllung sind nebeneinander denkbar.
- Schließt Unmöglichkeit der Nacherfüllung einen Schadensersatz statt der Leistung aus? E.A.: Ja, da § 281 einen durchsetzbaren und fälligen Anspruch fordert. BGH: Nein, sonst wäre § 440 sinnlos, die Frist für entbehrlich zu erklären.
- Fristsetzung für Rücktritt bereits vor Fälligkeit? E.A.: Möglich in Fällen, in denen klar ist, dass Leistung nicht rechtzeitig erfolgt. BGH: Unmöglich, weil es keine Fristsetzung auf Vorrat gibt.
- Kann Dritter beim Vertrag zugunsten Dritter (§ 328) Gestaltungsrechte geltend machen? H.M.: Dritter ist keine Vertragspartei und kann keine Gestaltungsrechte ausüben. A.A.: Ja, wenn es um Anfechtung oder Rücktritt geht.
- Beschaffenheit der Sache iSv § 434? H.M.: Jede Angabe mit Sachbezug. A.A.: Alle gegenwärtigen Beziehungen einer Sache zur Umwelt. A.A.: Unmittelbar anhaftende Merkmale der Sache.
- Verjährung bei Verkaufsgarantie? E.A.: § 438 analog A.A.: § 443 nicht anwendbar, weshalb die Regelverjährung gilt.
- Rücktritt bei Mankolieferung? H.M.: § 323 V 2 nicht anwendbar. Es bleibt bei Satz 1 und Interessenfortfall ist nötig. A.A.: Wertung § 434 III auf § 323 übertragbar. Rücktritt ist also möglich, wenn Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.
- Zeitliche Geltung der Beweislastumkehr in § 477? BGH: Vermutung zeitlicher Hinsicht. Dh. Käufer muss Grundmangel beweisen. EuGH: Weite Rechweite, dh. Grundmangel wird vermutet. Verkäufer muss Beweis eines Nichtvorliegens beweisen.
- Pflicht des Verkäufers zum Ausbau der mangelhaften Sache bei der Neulieferung? EuGH: Nachlieferung iSv Art. 3 IV VerbrGKRL umfasst auch Kosten wie Ausbau. H.M.: Ausbau gejört grds. zur Pflicht des Verkäufers, sofern kein wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache.
- Kann das normale Gewährleistungsrecht auf gemischt-typische Verträge angewendet werden? Schwerpunkttheorie: Schwerpunkt der Leistung entscheidet und deren Rechtsnormen werden dann für den gesamten Vertrag herangezogen. Kombinationstheorie: Jeweils die für den betreffenden Vertragsbestandteil maßgeblichen Rechtsnormen werden herangezogen. Theorie der analogen Rechtsanwendung: Gleiche Vorgehensweise wie bei der Kombinationstheorie, nur dass hier die Rechtsnormen nicht direkt herangezogen werden können, sondern nur analog gelten.
- Rentabilitätsvermutung iRv § 284 Aufnwendungen sind stets als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, wenn diese sich als rentabel erwiesen haben. Mit Hilfe der Rentabilitätsvermutung werden frustrierte Aufwendungen mit einer wirtschaftlichen Zweckrichtung im Einzelfall als Schaden angesehen.
- Ist die Rentabilitätsvermutung iRv § 284 nach der Schuldrechtsreform 2002 noch anwendbar? E.A.: Nein. Dagegen spricht der Sinn und Zweck des § 284, weil durch die Reform die Gläubigerrechte erweitert werden sollten. A.A.: § 284 wird teleologisch reduziert, so dass dieser bei kommerziellen Verträgen unanwenbar ist. § 284 ist nur subsidiär, dh. bei kommerziellen und immateriellen Absichten bleibt trotz Unanwendbarkeit von § 284 noch Raum für die Rentabilitätsvermutung. A.A.: Wahlrecht zwischen § 284 und Rentabilitätsvermutung. Gleiche Ansicht wie oben, nur hat hier der Gläubiger Wahlrecht.
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- Gilt § 434 III Alt. 1 (Lieferung einer falschen Sache als Sachmangel) auch beim Stückkauf? E.A.: Nein, es findet eine teleologische Reduktion statt. Dafür spricht der Sinn und Zweck, da der Gesetzgeber Abgrenzungsschwierigkeiten beseitigen wollte und diese Schwierigkeiten gerade beim Stückkauf nicht bestehen. Darüber hinaus ist § 378 HGB a.F. Vorlage für § 434 III und dieser erfasste nur Gattungsschulden. A.A.: § 434 III Alt. 1 auch bei Stückschulden anwendbar. Dafür spricht, dass Abgrenzungsschwierigkeiten nicht der Hauptzweck der Norm waren. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung über die Verjährungsfristen schaffen. Darüber hinaus unterscheidet der Wortlaut nicht zwischen Gattungs- und Stückschulden.
- Stellt ein Irrtum über die Sollbeschaffenheit einer Sache ein Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 dar? E.A.: Ja. Dafür spricht, dass die tatsächliche Beschaffenheit mit der erklärten Beschaffenheit nicht übereinstimmt. A.A.: Es liegt ein geschäftlicher EIgenschaftsirrtum vor, der aber nicht zur Anfechtung führt. Dafür spricht, dass es sich dabei um einen Motivirrtum handelt, der nach hM nicht zur Anfechtung berechtigt. Darüber hinaus würde eine Berücksichtigung zu einer unzulässigen Ausdehnung des Anfechtungsrechts führen.
- Unter welchen Voraussetzungen ist der mangelbedingte Nutzungsausfallschaden bzw. der Betriebsausfallschaden ersatzfähig? E.A.: §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286. Dafür spricht, dass die Schlechtleistung eine Verzögerung der mangelfreien Leistung darstellt. A.A.: §§ 437 Nr. 3, 280 I. Dafür spricht, dass eine hypothetisch fristgerechte Erfüllung vorliegt und somit ein Schaden neben der Leistung gegeben ist. Darüber hinaus kann der Nutzungsausfall nicht nachträglich entfallen.
- Stellt die fehlende Eigentumsübertragung ein Rechtsmangel oder eine Nichtleistung dar? E.A: Fehlende Eigentumsverschaffung stellt keine Nichtleistung, sondern ein Rechtsmangel nach § 435 dar. Dafür spricht, dass der Wortlaut des § 435 auf "Rechte Dritter" und somit auch Eigentum abstellt. Außerdem würde bei Einordnung als Nichtleistung der Anspruch schon in drei Jahren verjähren. H.M.: Fehlende Eigentumsverschaffung stellt eine Nichtleistung dar. Dafür spricht dass die Eigentumsverschaffung als eine Hauptpflicht in § 433 genannt ist.
- Beschaffenheitsvereinbarung WEnn sich die Parteien zumindest konkludent über eine oder mehrere konkrete Eigenschaften der Kaufsache ausgetauscht und geeignet haben.
- Sachmangel Prüfungsreihenfolge - Beschaffenheitsvereinbarung - Verwendungszweck - gewöhnliche Verwendung
- Gestörte Gesamtschuld Sofern einer der potentiellen Gesamtschuldner aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsprivilegierung nicht haftet.
- Behandlung der vertraglichen Haftungsprivilegierung (gestörte Gesamtschuld) E.A.: Nicht privilegierter Schuldner haftet für gesamten Schaden und kann keinen Regress gem. § 426 nehmen, da keine Gesamtschuld besteht. Dagegen spricht, dass es sich dabei um einen Vertrag zulasten Dritter handelt. BGH: Nicht privilegierter Schuldner haftet für gesamten Schaden. Er kann gegenüber privilegierten Schädiger Regress gem. § 426 nehmen. Gesamtschuld wird trotz Ausschluss des privilegierten Schuldners fingiert. Dagegen spricht, dass privilegierter Schuldner so oder so auf Regress haftet, so dass eine Haftungsprivilegierung überhaupt keinen Sinn hat. H.L.: Nicht privilegierter Schuldner haftet für den Schaden iHv 50 Prozent und Gläubiger hat restliche 50 Prozent selbst zu tragen, weil privilegierter Schuldner nicht in Haftung gezogen wird. Hierfür spricht, dass Gläubiger eigenes Risiko übernimmt und ein interessengerechter Ausgleich vorliegt.
- Zugang von Emails bei überfüllter Mailbox? E.A.: Kein Zugang, da nicht in Machtbereich des Empfängers gelangt. A.A.: Es muss differenziert werden, ob der Erklärende eine Benachrichtigung über die überfüllte Mailbox des Empfängers gesendet wurde. Ohne Benachrichtigung ist er schutzwürdig, weil er auf den Zugang vertraut. H.M.: Es kommt darauf an, ob der Empfänger die Überfüllung zu verschulden hat. Bei Arglist findet eine Zugangsfiktion statt.
- Was passiert mit der Verjährung nach § 438 wenn die Sache über längeren Zeitraum bei der Nachbesserung ist? E.A.: Frist beginnt bei Rückgabe der nachgebesserten Sache neu zu laufen. Die Rückgabe wird als neuen Gefahrübergang iSv § 438 II gesehen. Dagegen spricht, dass die gefahr von Kettengewährleistung entsteht. A.A.: Es findet eine Hemmung der Verjährung analog § 203 S. 1 analog für die Zeit der Reparatur statt. A.A.: Reparatur hat keine Auswirkung auf die Verjährung. Dagegen spricht, dass hier der Käufer unzureichend geschützt ist, da fehlerhafte Reparaturen am Ende der Verjährungsfrist nicht mehr bemängelt werden können.
- Ist die Haftungsprivilegierung gem. § 346 III Nr. 3 Anwendbar, trotz dass der Rücktrittsberechtigte bereits vom Rücktritt weiß? E.A.: Tel. Reduktion. Dh. Haftungserleichterung ist nicht anwendbar. A.A.: Keine tel. Reduktion. Der Rücktrittsberechtigte muss die Sache bis zur Rückabwicklung als seine eigene nutzen können.