Politik (Subject) / Mitbestimmung (Lesson)

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  • Montanmitbestimmungsgesetz (1951) -Gilt für Kapitalgesellschaften des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie mit mehr als 1000 Beschäftigten  -Aufsichtsräte sind paritätisch (gleichwertig) mit Anteilseignern und Arbeitnehmern  -Beide Seiten wählen neutrale Person in Aufsichtsrat, die Stimmengleichheit verhindern soll
  • Mitbestimmungsgesetz (1976) -Gilt für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Beschäftigten  -Arbeitnehmer und Anteilseigner erhalten jeweils die Hälfte der Aufsichtsratssitze  -Anteilseigner bestimmen Aufsichtsratsvorsitzenden, der bei Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht hat
  • Drittelbeteiligungsgesetz (2004) -Gilt für Kapitalgesellschaften mit 501-2000 Beschäftigten  -Anteilseigner erhalten zwei Drittel, Arbeitnehmer ein Drittel der Aufsichtsratssitze 
  • Soziale Angelegenheiten Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht 
  • Personelle Angelegenheiten Betriebsrat hat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht 
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht 
  • Mitbestimmungsrecht -Stärkstes Beteiligungsrecht des Batriebsrats  -Betriebsrat ist gleichberechtigter Partner des Arbeitgebers -AG kann ohne Zustimmung nichts anordnen -Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht, entscheidet Einigungsstelle
  • Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht -Betriebsrat kann Zustimmung verweigern, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen -Widerspruch hat aufschiebende Wirkung -Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen, entscheidet Arbeitsgericht
  • Mitwirkungsrecht -Arbeitgeber muss Betriebsrat über Maßnahmen informieren und sich mit ihnen beraten -Ob der Betriebsrat zustimmt, hat keine Auswirkung -Arbeitgeber trifft letzte Entscheidung
  • Betriebsrat -Voraussetzungen -Größe -Mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer über 18, von denen sich 3 wählen lassen -Wählbar sind volljährige Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im Betrieb sind und Mitarbeiter anderer Unternehmen, die für Arbeitsleistung seit mindenstens 3 Monaten im Betrieb arbeiten -Anzahl der Vertreter ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer  -5-20 wahlberechtigte: 1 Person -21-50 wahlberechtigte: 3 Personen -51-100 wahlberechtigte: 5 Personen -101-200 wahlberechtigte: 7 Personen  -201-400 wahlberechtigte: 9 Personen 
  • Aufgaben des Betriebsrats -über Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Betriebsvereinbarungen wachen -Beim AG Maßnahmen beantragen, die Betrieb und Belegschaft dienen  -Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern -Schutzbedürftige AN wie schwerbehinderte bei Eingliederung fördern  -Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb fördern  -Ältere, ausländische und Jugendliche AN besonders unterstützen  -Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbereiten und durchführen  -Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern