Montanmitbestimmungsgesetz (1951)
-Gilt für Kapitalgesellschaften des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie mit mehr als 1000 Beschäftigten -Aufsichtsräte sind paritätisch (gleichwertig) mit Anteilseignern und Arbeitnehmern -Beide Seiten wählen neutrale Person in Aufsichtsrat, die Stimmengleichheit verhindern soll
Mitbestimmungsgesetz (1976)
-Gilt für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Beschäftigten -Arbeitnehmer und Anteilseigner erhalten jeweils die Hälfte der Aufsichtsratssitze -Anteilseigner bestimmen Aufsichtsratsvorsitzenden, der bei Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht hat
Drittelbeteiligungsgesetz (2004)
-Gilt für Kapitalgesellschaften mit 501-2000 Beschäftigten -Anteilseigner erhalten zwei Drittel, Arbeitnehmer ein Drittel der Aufsichtsratssitze
Soziale Angelegenheiten
Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht
Personelle Angelegenheiten
Betriebsrat hat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht
Mitbestimmungsrecht
-Stärkstes Beteiligungsrecht des Batriebsrats -Betriebsrat ist gleichberechtigter Partner des Arbeitgebers -AG kann ohne Zustimmung nichts anordnen -Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht, entscheidet Einigungsstelle
Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
-Betriebsrat kann Zustimmung verweigern, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen -Widerspruch hat aufschiebende Wirkung -Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen, entscheidet Arbeitsgericht
Mitwirkungsrecht
-Arbeitgeber muss Betriebsrat über Maßnahmen informieren und sich mit ihnen beraten -Ob der Betriebsrat zustimmt, hat keine Auswirkung -Arbeitgeber trifft letzte Entscheidung
Betriebsrat
-Voraussetzungen
-Größe
-Mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer über 18, von denen sich 3 wählen lassen -Wählbar sind volljährige Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im Betrieb sind und Mitarbeiter anderer Unternehmen, die für Arbeitsleistung seit mindenstens 3 Monaten im Betrieb arbeiten -Anzahl der Vertreter ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer -5-20 wahlberechtigte: 1 Person -21-50 wahlberechtigte: 3 Personen -51-100 wahlberechtigte: 5 Personen -101-200 wahlberechtigte: 7 Personen -201-400 wahlberechtigte: 9 Personen
Aufgaben des Betriebsrats
-über Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Betriebsvereinbarungen wachen -Beim AG Maßnahmen beantragen, die Betrieb und Belegschaft dienen -Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern -Schutzbedürftige AN wie schwerbehinderte bei Eingliederung fördern -Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb fördern -Ältere, ausländische und Jugendliche AN besonders unterstützen -Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbereiten und durchführen -Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern