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Strafrecht (Subject) / sonstige Delikte BT (Lesson)
- Beschädigen iSv § 303 Unmittelbare Einwirkung auf betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung körperlicher Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit.
- Unerlaubtes Entfernen iSv § 142 Setzt voraus, dass die Unfallstelle verlassen wird, obwohl feststellungsbereite Personen anwesend waren.
- Unfall ein plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem völlig belanglosen Schaden führt.
- Feststellungsrecht eines Dritten beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort, wenn der eigentlich Berechtigte nicht greifbar ist. E.A.: Nicht jeder Beteiligte hat ein Feststellungsrecht. Dritte haben es nur, wenn eine tatsächliche persönliche Beziehung besteht oder der Dritte ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Rspr.: Person muss nur bereit sein, Feststellungen zu treffen. Dies ist der Fall, wenn die Person dazu geeignet und fähig ist. Somit wird fast jeder Dritte erfasst.
- Zunächst unvorsätzliche Entfernung vom Unfallort aber späteres Erlangen der Kenntnis vom Unfall in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang? Früher: Unvorsätzliches Entfernen wird dem berechtigten oder entschuldigenden Entfernen § 142 II gleichgestellt. BVerfG: Der § 142 II ist vom Anwendungsbereich her klar definiert. Damit scheidet eine Entfernung vom Unfallort aus. Dafür spricht, dass sonst ein Analogieverbot vorliegen würde.
- tätlicher Angriff iSv § 114 jede unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung von einigem Gewicht, die damit gleichwohl körperverletzungsgeeignet ist.
- Verhältnis zwischen §§ 113 und 114? E.A.: § 114 ist die Qualifikation zu § 113. H.M.: § 114 ist eigenständiger Tatbestand. Jedoch ist weiterhin strittig, in welchem Verhältnis sie stehen. Nach einer Unteransicht handelt es sich um Idealkonkurrenz, also Tateinheit. Nach anderer Ansicht konsumiert § 114 den § 113.
- Behandlung wenn der Täter beim "Verleiten zur Falschaussage" gem. § 160 gar nicht gut- sondern bösgläubig ist? E.A.: § 160 wird als Spezialfall der mittelbaren Täterschaft angesehen. Bei Bösgläubigkeit ist keine Werkzeugqualität erfüllt. Zu prüfen ist § 160 II. Dafür spricht der Sinn und Zweck des § 160. A.A.: Vollendung der Tat.
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