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Pädagogik & Didaktik (Subject) / Erziehungswissenschaft II - Strukturen des Bildungssystems (RWTH Ac 2019) (Lesson)
Diese Karteikarten beruhen auf der Vorlesung zum o.g. Modul bei Dr. Kremer an der RWTH Aachen im Wintersemester 2019 / 2020.
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- Handeln bei einem Unfall • Zunächst: Erste-Hilfe! – Material muss verfügbar sein – je nach Schwere des Unfalls: Arzt oder Krankenhaus vs. Versorgung in der Schule – Telefon muss erreichbar sein • Anschließend: Kontakt mit den Eltern – Begleitung zum Arzt / Krankenhaus – übrigen SuS weiter beaufsichtigen
- Haftung im Fall eines Unfalls – bei Verletzung der Aufsichtspflicht ist grundsätzlich Staat verantwortlich – Bei grober Fahrlässigkeit bleibt Rückgriff vorbehalten (z.B. Schadensersatz...) ⇒ Dies gilt sowohl bei Schädigung der zu Beaufsichtigenden als auch bei Schädigung dritter – Bei Verletzung eines Schülers: Zivilrechtliche / Strafrechtliche / Disziplinarrechtliche Haftung
- Disziplinarrecht bei Verletzung der Aufsichtspflicht Maßnahmen, nur wenn: • Aufsichtspflichtverletzung muss schuldhaft, d. h., vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein. • Vorsätzlich: Die Tatsachen, aus denen die Aufsichtspflichtverletzung objektiv resultiert, z.B. Vorschriften, werden ignoriert bzw. bewusst umgangen. • Grob Fahrlässig: Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorausgesehen werden müssen, dass der Amtspflicht bzw. Aufsichtspflicht zuwider gehandelt wird.
- Dienstvergehen • innerhalb des Dienstes: schuldhafte Verletzung beamtlicher Verpflichtungen ⇒ Bsp.: Beihilfebetrug, Steuerhinterziehung, Nebentätigkeitsverordnung • außerhalb des Dienstes: Verhalten, dass (im Einzelfall) besonders geeignet ist, Achtung und Vertrauen für das Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen ⇒ Bsp.: Folgen aus STVO, Eigentumsdelikte, Versicherungsbetrug, Körperverletzung, Sexualstraftaten
- Straftaten und Beamtentum Mitteilung: Bei Beamten werden Straftaten an den Dienstherren weitergeleitet! Man muss aber nicht direkt mitteilen Beamter zu sein.
- Disziplinarrechtlicher Überhang • Strafrechtliche Verurteilung schließt eigentlich Disziplinarrechtliche Maßnahmen aus (man kann in D nur einmal für ein Verbrechen bestraft werden) ⇒ Disziplinarrechtlicher Überhang: Schwere des Verstoßes ist zu hoch ⇒ Weitere Disziplinarmaßnahmen
- Disziplinarmaßnahmen • Verweis • Geldbuße • Kürzung der Bezüge / Pension • Disziplinarklage: Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst, Aberkennung der Pension
- Verhältnisse zwischen Lehrern und Schülern • "Eigentlich" Einvernehmlicher Sex mit Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei • Aber: SuS als Schutzbefohlenen, Abhängigkeitsverhältnis ⇒ Zu erwarten: Disziplinarrechtlicher Überhang wird verhängt ⇒ Auch bei Volljährigkeit: Disziplinarrechtliche Maßnahmen möglich
- Zweck von Erziehungsmaßnahmen • Keine Strafen ⇒ kein Vergeltungs- und Sühnegedanke ⇒ Dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit ⇒ Verhaltensänderung durch Einsicht
- Sind Lehrer für die Ergreifung von Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen zuständig? • Erziehungsmaßnahmen können von LuL in eigener Pädagogischer Verantwortung getroffen werden
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- Grundlegendes zu Erziehungsmaßnahmen • Erziehungsmaßnahmen sind i.d.R. keine Verwaltungsakte ⇒ Widerspruch nicht möglich • SuS zur Befolgung verpflichtet ⇒ Es kann Beschwerde eingereicht werden • Prinzip der Verhältnismäßigkeit • Kollektivmaßnahmen nur, wenn jede/r einzelne beteiligt war
- Erziehungsmaßnahmen und Eltern • Schüler können bei Fehlverhalten der Eltern nicht durch erzieherische Maßnahmen in Rechenschaft gezogen werden (Bsp.: Urlaub vor Ferienbeginn) • Eltern müssen prinzipiell über Erziehungsmaßnahmen nicht informiert / angehört werden (Ausnahme: z.B. Nachsitzen wegen Abholung)
- Typen von Erziehungsmaßnahmen • Besondere Aufgaben – Verhältnismäßigkeit auch bei Aufgaben, die außerhalb der Unterrichtszeit zu erledigen sind – Eignung einer Verhaltensänderung ⇒ z.B. Abschreiben der Hausordnung unzulässig • Nacharbeiten schuldhaft versäumten Unterrichts – Nachsitzen bei nicht durchgeführter häuslicher Nacharbeit – Nachsitzen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ⇒ Erweiterung des Schulbesuches KEINE Freiheitsberaubung • Zeitweise Wegnahme von Gegenständen – Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung stören dürfen weggenommen werden – Über Zeitpunkt der Rückgabe entscheidet der Schulleiter • Änderung der Sitzordnung • Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde – Verhältnismäßigkeit: Ermahnung oder Drohung nicht ausreichend – Nicht Schema, sondern Einzelfall – Nur vorübergehend und vom eigenen Unterricht. • Entschuldigung (muss nicht angenommen werden) • Eintrag ins Klassenbuch (Inflation)
- Warum werden Ordnungsmaßnahmen eingeleitet und was stellen sie rechtlich dar? Welcher Gedanke liegt ihnen zu grunde? • Greift Erziehungsmaßname nicht muss die „Ordnung wieder hergestellt werden“ ⇒ Ordnungsmaßnahme ⇒ Es geht nicht mehr um Einsicht oder Verhaltensänderung • Ordnungsmaßnahmen = Verwaltungsakt = Entscheidung einer Behörde zur Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Abiturprüfung, Verbeamtung, ...) ⇒ Durchführung durch Behörde ⇒ unmittelbarer Eingriff in die Rechtspersönlichkeit • Reiner Ordnungs- und Schutzgedanke im Vordergrund
- Was ist ein Verwaltungsakt? = Einzelfallentscheidung einer Behörde auf rechtlicher Basis mit Außenwirkung
- Beispiele für Ordnungsmaßnahmen – dauerhafte Überweisung in Parallelklasse (Schulleiter) – (Androhung eines) Schulverweis(es) (Schulleiter) – Unterrichtsausschlüsse von erheblicher Dauer (Schulleiter) – (Androhung der) Entlassung von der Schule (Teilkonferenz) - (Androhung eines) Verweis(es) von allen öffentlichen Schulen des Landes durch obere Schulaufsichtsbehörde --> Schulpflicht? Andere Einrichtungen
- Hierarchie der Rechtsquellen für Schule Grundgesetz > Landesverfassung > Schulgesetz > Rechtsverordnungen > Erlasse > Verwaltungsvorschriften
- Forderungen im Dienstverhältnis von Beamten • volle persönliche Verantwortung • Staatliches Neutralitätsgebot • Demokratiegebot • Beratung und Unterstützung Vorgesetzter • Pflicht zur Zeugenaussage
- Grundlegendes zu Arbeitszeit, Vertretungsunterricht und Mehrarbeit Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Sie erteilen die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden.
- Überschreitung und Unterschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Lehrkraft - kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden - Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert - Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr
- Kann ein Lehrer auch außerhalb der eigenen Unterrichtszeit zur Anwesenheit in der Schule bestimmt werden? Ja: - bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden - im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
- Kann ein Lehrer auch außerhalb der eigenen Unterrichtszeit zur Anwesenheit in der Schule bestimmt werden? Ja: - bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden - im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
- Was gilt für Unterrichtsstunden einer Lehrkraft, die diese nicht halten muss (Klasse auf Klassenfahrt, Abgangsklasse, ...)? Solche Zeiten sind üblicherweise mit anderen Aufgaben (insbes. Vertretungsunterricht) zu füllen.
- Kriterien zur Auswahl von SuS an einer weiterführenden Schule bei zu vielen Anmeldungen 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis unterschiedlicher Muttersprache, 4. Gesamtschulen und in Sekundarschulen: Leistungsheterogenität, 5. Schulwege, 6. Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 7. Losverfahren.
- Taschenkontrollen - zulässig aber nur bei konkretem Verdacht --> hinreichend schwere Tat zu erwarten - Um allgemeine Verhatensregeln zu konrollieren (z. B. Handy: kein konkreter Verdacht + keine hinreichend schwere Tat) sollten Taschen nicht durchsucht werden: unverhältnismäßig
- Müssen einer Ordnungsmaßnahme immer Erziehugnsmaßnahmen vorhergehen? Nein: Bei zu schlimmen Fehlverhalten (Bsp.: Verläumdung sex. Belästigung) können auch sofort Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.
- Wer entscheidet über Ordnungnsmaßnahmen - Schulleiter oder von der Lehrerkonferenz einberufene Teilkonferenz nach Anhörung des betreffenden Schülers
- Wann sind LuL verpflichtet fachfremd zu unterrichten? Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist… ...insofern die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen. Ausnahme: Religion (kann nicht gezwungen werden)
- Ab wann können SuS eine Nachholfprüfung ablegen, um versetzt zu werden? Kallse 7
- Wer entscheidet über die Fächer der Nachholprüfung zur Versetzung? Schüler/in
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- Was ist die Bass? Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
- Verantwortung der Schulleitung - Gesamtverantwortung --> Bildungs-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit Arbeits- und Gesundheitsschutz --> ordnungsgemäße Wahrnehmung der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten des Schulpersonals --> den Abschluss der erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen des neuen Unterrichtsjahres
- Aufgaben der Schulleitung - Organisatorische, sächliche und personelle Arbeitsvoraussetzungen - Teilnahme an Dienstbesprechungen des Schulträgers - Schulakten und Dienstsiegel - Personalangelegenheiten - dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte - sorgt für Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule
- Verhältnis zwischen Schulleitung und Kollegium - Kollege - unmittelbarer Vorgesetzter (--> weisungsberechtigt) - dienstliche Beurteilung für die Lehrkräfte (u.a. Probezeit, erstes Beförderungsamt) - Vorsitz in der Schulkonferenz
- Schulleitung in der Schulkonferenz kein Stimmrecht, aber Ausschlag bei Stimmgleichheit
- Wie viel Unterricht muss ein/e Schulleiter/in leisten? Komplizierte Regelungen --> je nach Schulgröße / Aufgabenfülle usw. Aber grundsätzlich muss Unterricht geleistet werden.
- Weisungsbefugnis der Schulleitung - umfassend bis hin zu Einzelentscheidungen (Notengebung, Hausaufgaben, ...) - kann in Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts münden. --> Konflikt mit der Pädagogischen Freiheit von LuL --> im Zweifel: Weisungsbefugnis
- Wann und auf welcher Basis kann die Schulleitung die Weisungsbefugnis bishin zu Unterrichtsentscheidungen aufüben? - Die Schulleitung darf nur im Einzelfall in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit eingreifen 1. Bei Verstößen gegen Vorschriften, Anordnungen der Behörde oder Beschlüsse der Konferenzen 2. Falls begründeter Verdacht besteht, dass Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht mehr erfüllt wird.
- Was versteht man und der "Dienstvorgesetztenfunktion" § 59(5) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen.
- Verhältnis Schulleiter - Schüler - Eltern - Wechselseitiges Zusammenwirken - Aufnahme / Entlassung (bei Beendigung des Schulverhältnisses) der Schüler - überwacht die Erfüllung der Schulpflicht
- Verhältnis Schulleiter - Schulaufsicht - Weisungsabhängiger Beamter - Vorgesetzter: Schulaufsichtsbeamter - Repräsentant innerschulischer Willensbildung (mit gewissem Maß an Selbstständigkeit)
- Verhältnis Schulleiter - Schüler - Eltern - Wechselseitiges Zusammenwirken - Aufnahme / Entlassung (bei Beendigung des Schulverhältnisses) der Schüler - überwacht die Erfüllung der Schulpflicht
- Anwesenheit der Schulleitung - Während der Kernunterrichtszeit verpflichtend - Beurlaubung muss beantragt werden (sonst Dienstvergehen) - Während der Ferien: Vertretungsregelung mit Benachrichtigung der Schulaufsicht.
- Schulleitung und Schulträger - SL: Leiter einer rechtlich unselbständigen, öffentlich, staatlichen Anstalt (--> Hausrecht, öffentlicher Vertreter, Verwalter der Schulanlagen, …) --> Anordnungen des Schulträgers in äußeren Schulangelegenheiten sind für den Schulleiter verbindlich - Schulträger in Ernennung des Schulleiters einbezogen
- Besoldungsstufen in Schule - A12: Lehrer in Grundschule / S I + 136.13 = A12Z Konrektor S1 - A13: Lehrer Realschule, Sonderschule --- A13Z Lehrer SII - A14: Rektor an Grundschule - ... - A16: OIberstudiendirektor an GyGe / Bk
- Wahl der Schulleitung - es wählt die Schulaufsichtsbehörde aus - vorher Bewerbungen und Qualifizierungsverfahren + Eignungsfeststellungsverfahren - Schulträger hat mit 2/3 Mehrheit ein Vetorecht --> Dann innerhalb von 4 Wochen erneuter Vorschlag
- Schülerzeitungen - SuS haben das Recht ihre Meinungsfreiheit in Form von Schülerzeitungen auf dem Schulgelände zu verbreiten - eine Zensur findet nicht statt - Die Schüerzeitung liegt nicht in der Verantwortung der Schule
- Mindestgröße von Gymnasien und Gesamtschulen Gymnasium: - bis Jahrgangsstufe 10: 3-zügig - Oberstufe: min 42 SuS Gesamtschulen: - bis Jahrgangsstufe 10: 4-zügig - Oberstufe: min 42 SuS
- Wie viele Pflichtstunden müssen LuL grundsätzlich halten? 25,5