Pädagogik & Didaktik (Subject) / Erziehungswissenschaft II - Strukturen des Bildungssystems (RWTH Ac 2019) (Lesson)
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Diese Karteikarten beruhen auf der Vorlesung zum o.g. Modul bei Dr. Kremer an der RWTH Aachen im Wintersemester 2019 / 2020.
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- Motive für Schule • Bewältigung der Wissenskumulation • Bildung der politischen und geistigen Führung • Integration in Staat und Gesellschaft • Instrument der Gesellschaftsreform • Schonung der Kinder und Jugendlichen, Entlastung der Eltern für Erwerbstätigkeit • Vermittlung wirtschaftlich benötigter Qualifikationen • Vergabe von Berufs- u. Lebenschancen
- Definition: Gesellschaft nach Hillmann = Umfassende Ganzheit eines dauerhaft geordneten, strukturierten Zusammenlebens von Menschen innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereichs ... zur Erreichung bestimmter Ziele oder Zwecke
- Definition Institution nach Hartfield Einrichtung, die nach bestimmten Regeln des Arbeitsablaufes und der Verteilung von Funktionen auf kooperierende Mitarbeiter (im Rahmen eines größeren Organisationssystems) eine bestimmte Aufgabe erfüllt.
- Definition: Schulsystem = Einheit von organisierten Normen, formalisierten Rollenerwartungen und materiellem Apparat, deren Aufgabe es ist, für die Sozialisation des gesamten gesellschaftlichen Nachwuchses zu sorgen.
- Ziele von Schule als gesellschaftliche Institution Legitimation, Reproduktion, Entwicklung der Gesellschaft
- 5 Funktionen von Schule nach Fend und Parsons • Sozialisations-undQualifikationsfunktion:Basiswissen,Persönlichkeitsentwicklung • Legitimationsfunktion: gesellsch. Grundkonsens (Grundwerte/-normen) • Integrationsfunktion: Positionen übernehmen können • Allokationsfunktion: Statuszuweisung/soziale Platzierung • Selektionsfunktion: soziale Auslese ⇒ Einfluss auf vertikale soziale Mobilität
- 4 Dimensionen der Schulorganisation • Sachdimension: Vermittlung und Aneignung als relevant erachteter allgemeiner und/oder besonderer Inhalte • Zeitdimension: Festlegung eines Anfangs und eines Endes und Schulzeit von der Lebenszeit • Raumdimension: räumliche Segregation von der Lebenswelt, damit auch eine Form der didaktischen Engführung auf sekundäre (also nicht lebensweltliche) Erfahrungen • Sozialdimension: Unterrichtung mehrerer Schüler durch einen Lehrer, um mit möglichst wenig Aufwand (an Lehre) möglichst viel (an Lernen und Erziehen) zu erreichen
- Verortung des Schulrechts in der Rechtshierarchie ÖffentlichesRecht > Verwaltungsrecht > Besonderes Verwaltungsrecht > Schulrecht
- Grundgesetz zum Thema Schule Artikel 7: • Schulwesen und staatlicher Aufsicht • Privatschulen mit Einschränkungen: - Ausbildung von Lehrkräften nach gleichen Standards, - Sondierung der SuS nach Besitzverhältnissen der Eltern wird nicht gefördert • Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, aber die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme Artikel 30: • Bildungsförderalismus: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft
- Wieso gibt es in Deutschland (immer noch) den Bildungsförderalismus? Schlechte Erfahrungen mit zentralem Schulsystem in NS-Zeit
- Kultusministerkonferenz (Zeiten, Beschlüsse, Aufgaben) • Kultusminister der Länder treffen sich 3-4-mal jährlich • Aufgaben: Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit Konsens zu klären • Beschlüsse haben Vorschlagscharakter ⇒ Statistik, Normierung, Fortbildungen
- Hierarchie des Bildungsrechts: Bund • Rahmenvorschriften für öffentliches Dienstrecht • Besoldung • Zugangsvoraussetzung zu Laufbahnen • Vorbereitungsdienst für Beamte (Referendariat)
- Hierarchie des Bildungsrechts: Länder • Kulturhoheit • Schulwesen untersteht der Schulaufsicht der Länder • Festlegung der Inhalte, etc. • Personalverwaltung • Ausbildung und Lehrerprüfung • innerer Schulbetrieb
- Hierarchie des Bildungsrechts: Gemeinden • Verwaltung der Schule • Komplizierte Zuständigkeitsverteilung • Sachausstattung der Schule
- Schulgesetz NRW: Bildungsziele und Allgemeine Regelungen Artikel 7: • Bildungsziele: Ehrfurcht vor Gott, Achtung der Menschenwürde, Bereitschaft sozialen Handlens... Artikel 8: • Recht auf Erziehung und Bildung jedes Kindes • Recht der Eltern über Erziehung und Bildung zu bestimmen • allgemeine Schulpflicht • Schulaufsicht durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte
- Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde NRW • Schulfachliche Aufsicht: Steuerung, Überprüfung, Beratung, Evaluation • Verwaltungsfachliche Aufsicht • Ausbildungsfachliche Aufsicht / Lehrerfortbildung • Qualitätsanalyse • Dienst- und Rechtsaufsicht: exekutive Funktion, Weisungsbefugnis
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- Was sind Beamte? = Berufsgruppe, die die Hoheitsrechte des Staates vertreten und umsetzen
- Grundgesetz zum Beamtentum Artikel 33: • Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe des öffentlichen Dienstes zu übertragen ⇒ Berufsbeamtentum
- 2 Tätigkeitsdimensionen des Beamtentums – Eingriffsverwaltung mittels Gebot und Verbot (Polizei)– Leistungsverwaltung (Verwaltungsakte an Schule durch Schulleitung)
- 6 Grundsätze des Berufsbeamtentums – Lebenszeit- und Laufbahnprinzip – Hingabe- und Hauptberuflichkeitsprinzip = Dienstleistungspflicht – Treue- und Gehorsamsprinzip = Weisungsgebundenheit – Alimentationsprinzip (Alimentation = Sicherung des Lebensstandards ⇒ Streikverbot) – Amtsverschwiegenheit – Prinzip des achtungswürdigen Verhaltens = Wohlverhaltenspflicht
- Stellung des Lehramts in der Beamtenhierarchie Alte Hierarchie: Lehrer = Höheren Dienst (höchste Hierarchie des öffentlichen Dienstes) Neue Hierarchie: „Laufbahngruppe 2“
- Rechtliches zur Ernennung eines Beamten • Urkundenprinzip • Bedingungsfeindlich • Mitwirkungsbedürftig der zu ernennenden Person („Aushändigung“) • nicht rückwirkend ⇒ Voller persönlicher Einsatz wird erwartet.
- Kriterien zur Ernennung eines Beamten • Eignung: gesundheitlich (BMI < 30), persönlich, charakterlich, äußerlich, Alter • Befähigung: Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten • Leistung: fachliche Arbeitsergebnisse, Arbeitsweise und -verhalten
- Einschränkungen im Dienstverhältnis von Beamten • keine arbeitsbeeinträchtigenden entgeltlichen Nebentätigkeiten (oft: genehmigungspflicht) • keine amtsbezogene Vorteilsannahme • Zurückhaltung bei politischen Betätigungen
- Lehrerrechte • Amtsautorität • Erzieherische Maßnahmen • Mitwirkung bei Ordnungsmaßnahmen • Beschwerderecht (Remonstration ⇒ Bedenken auf Dienstweg anzumelden) • Pädagogische Freiheit: Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit [...] nicht unzumutbar einschränken
- Aufgabe von Lehrern nach dem Schulgesetz LuL unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen SuS in ... eigener Verantwortung im Rahmen der ... Bildungs- und Erziehungsziele, der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse.
- Lehrerpflichten • Einhaltung und Vertretung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schulaufsichtsbehörde und der Konferenzbeschlüsse • Pädagogische Förderung und Erziehungsarbeit • Fortbildungspflicht • Aufsichtspflicht • Vertretungspflicht • Fachfremd zu Unterrichten • Ausbildungspflicht (Referendariat) • Information und Beratung • Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen • Mitwirkung bei Schuljahresorganisation
- Konferenzen in Schule • Schulkonferenz und Teilkonferenzen • Lehrerkonferenz • Fachkonferenz und Bildungskonferenz • Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz • Klassen- und Schulpflegschaft
- Aufgaben: Schulkonferenz und Teilkonferenzen: – Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen - Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung / -sicherung – Einführung von Lernmitteln – Festlegung der Brückentage – Unterrichtsverteilung auf sechs (real: fünf) Wochentage – Empfehlung über Schuluniform - weitere Organisatorische Rahmenbedingungen (Ganztag, ...)
- Aufgaben: Lehrerkonferenz – Anträge zu allen Belangen an die Schulkonferenz – Wahl des Lehrerrates – Grundsätze der Unterrichtsverteilung: Stunden-, Aufsichts-, und Vertretungspläne – Grundsätze für die Verteilung von Sonderaufgaben – weitere Angelegenheiten, die überwiegend das pädagogische Personal betreffen
- Aufgaben: Fachkonferenz und Bildungskonferenz: – Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit – Grundsätze der Leistungsbewertung – Vorschläge zur Einführung von Lernmitteln an Lehrerkonferenz (dann weiter an Schulkonferenz)
- Aufgaben: Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz – Bildungs- und Erziehungsarbeit in einer Klasse – Leistungsstand der SuS – Sozialverhalten der SuS – Engagement der SuS
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- Was versteht man unterm dem Schulfrieden? • NICHT Abwesenheit von Konflikten • = Vertrauen darauf, dass sich die Konflikte innerhalb bestimmter Grenzen bewegen
- Schulpflicht • Beginn: i.d.R. mit 6 Jahren (Stichtag 30.09.) • Ende: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres folgt Berufsschulpflicht
- Durchsetzung der Schulpflicht – Eltern zur Überwachung verpflichtet – Strafen bei Nichteinhaltung – Zwangsweise Zuführung der SuS durch Ordnungsamt – Entzug des Personensorgerechts
- Verhaltenpflichten von SuS in Schule • Teilnahme am Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen • Hausaufgaben erledigen (dürfen nicht benotet werden) • so verhalten, dass Schule den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen kann • Eltern müssen dafür Sorge tragen
- Schülerrechte • Freie Entfaltung der Persönlichkeit • Demonstrationsfreiheit • Meinungsfreiheit • Verhalten in der Schule
- Was passiert mit den Elternpflichten bei Volljähirgkeit? • Bei Volljährigkeit übernehmen SuS die Rechte und Pflichte der Erziehungsberechtigten. • In Härtefällen kann die Schule entscheiden die Eltern einzuschalten.
- Schülerrechte: Freie Entfaltung der Persönlichkeit • Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung und das Sittengesetz verstößt. ⇒ Freie Wahl des staatl. Bildungswege ⇒ Freie Wahl von Kleidung, Haarschnitt, Kosmetik
- Schülerrechte: Demonstrationsfreiheit • Schüler können für die Teilnahme an Demonstrationen beurlaubt werden ⇒ Überprüfung des Unterrichtsausfalles und des Leistungsstandes • Demonstrationen, die von Schülern selbst organisiert werden, müssen außerhalb der Schulzeiten stattfinden
- Schülerrechte: Meinungsfreiheit • Ziel von Schule ist auch die Förderung freier Meinungsäußerung ⇒ besonderer Anspruch auf Nachsicht • Grenze: Verletzung der Recht Anderer • Zeitbeschränkung der freien Meinungsäußerung während des Unterrichtes • Schülerzeitungen unterliegen den Landespressegesetzen
- Schülerrechte: Verhalten in der Schule • Schulgelände darf nur mit Genehmigung verlassen werden (Befreiung für Oberstufe durch Schulkonferenz) • Halten an Hausordnung • Anweisungen von LuL, sowie Schulleitung Folge leisten • Rauchverbot • Eigentum der Schule ist pfleglich zu behandeln
- Aufsichtspflicht: Rechtliche Bezüge • Ganztags- und Betreuungsangebote haben gleiche Grundsätze • SuS sind gesetzlich unfallversichert ⇒ Bestimmungen zur Aufsicht, zur Unfallverhütung und zur ersten Hilfe • In Sport- und Schwimmunterricht gelten zusätzliche Regelungen
- Aufsichtspflichtige Personen Alle Personen, die von der Schule zu Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungszwecken eingesetzt sind ⇒ Aufsichtsbefugnisse können nur zeitweise an geeignete Hilfskräfte übertragen werden
- Zu beaufsichtigende Personen • Schüler der Schule (volljährige und minderjährige) ⇒ Es variiert lediglich die Intensität (s.o.)
- Zeitraum der Aufsicht Unterricht + andere Schulveranstaltungen, vor + nach diesen Zeiten + Pausen und Freistunden (15 bis 30 Minuten)
- Räumlicher Bereicht der Aufsicht Schulgrundstück und andere Orte von Schulveranstaltungen + Unterrichtswege (NICHT Schulweg)
- Berücksichtigt bei der Aufsichtsplanung werden Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein (+ Behinderung)
- Wie wird bei Aufsichtsfällen konkret entschieden? Einzelfallentscheidungen
- 3 Kriterien der Aufsicht • Präventive Aufsicht: – Ziel: mögliche Gefahren frühzeitig erkennen und ausschließen – Abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der Schüler, sowie der jeweiligen Situation • Kontinuierliche Aufsicht: – NICHT: ständige Beobachtung oder totale Kontrolle ⇒ Die SuS „fühlen“sich beaufsichtigt • Aktive Aufsicht: – Schwächstes Ausmaß: Belehrungen, Ermahnungen – Weiterführend: Kontrolle der Befolgung von Belehrungen, Anordnungen ⇒ aktives Eingreifen bei offensichtlichem Fehlverhalten – Ausmaß richtet sich nach Alter, geistiger Reife, Situation, ...
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