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WB Schietinger (Subject) / WB Schietinger (Lesson)

Zahlungsverkehr

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  • Usancen Usancen haben sich ohne gesetzliche Grundlagen aus dem Umgang von Kaufleuten aus der Abwicklung insbesondere von Lieferungsgeschäften entwickelt und legen insbesondere Fristen zur Lieferung und Zahlung oder auch eine bestimmte Mindestbeschaffenheit der Vertragsgegenstände fest. (eine interpretierende/auslegende Funktion).  Bestimmte Regelungen sind in den Incoterms festgelegt, die von der Internationalen Handelskammer Paris veröffentlicht werden.
  • Incoterms Incoterms (International Commercial Terms, = Internationale Handelsklauseln) sind eine Reihe von freiwilligen Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel.
  • Derivat in der Wirtschaft ein Produkt, dessen Preis vom Preis anderer Produkte abhängt oder davon abgeleitet wird, wie z.B. Futures, Optionsscheine, Wertpapierzertifikate
  • Risiken im Außenhandel - Wirtschaftliches Risiko - Politisches Risiko - Länderrisiko - Rechtsrisiko - Kurs- Währungsrisiko - Transportrisiko
  • Risiken Außenhandel: Wirtschaftliches Risiko = Zahlungsunfähigkeit/Zahlungswilligkeit des Käufers Absicherung: - richtige Wahl der Zahlungsbedingungen z.B. Vorauskasse, hohe Anzahlung - Kreditversicherungen z.B. Coface, Euler Hermes ...  
  • Risiken Außenhandel Politisches Risiko = Politische Stabilität von Ländern z.B. Krieg Absicherung: - richtige Wahl der Zahlungsbedingungen z.B. Vorauskasse, hohe Anzahlung - Kreditversicherung => es gibt eine; nur die BRD selbst!
  • Risiken im Außenhandel Rechtsrisiko = unterschiedliche Rechtssysteme in der Welt Absicherung: - internationale Richtlinien in der ICC Bank - ICC Schiedsgerichtsverfahren - UN-Kaufrecht  
  • Risiken im Außenhandel Kurs- und Währungsrisiko = Fremdwährungsrisiko ( $ zum € ) Absicherung - Kurssicherungsgeschäfte
  • Risiken im Außenhandel Transportrisiko = Diebstahl, Beschädigung der Ware auf´m Transport Absicherung: - Transportversicherung - Vereinbarung Incoterms (Jahrgang 2010 angeben)
  • Risiken im Außenhandel Länderrisiko Abkürzung K T Z M K=Konvertieungen (Wechselrisiko) T=Transfer (z.B. Pesos in € umgewandelt; dürfen aber nicht aus´m Land (z.B. Mexiko) zum Exporteur. Exporteur könnte aber das Geld in Mexiko ausgeben. Z=Zahlungsverbot (alle Zahlungen ins Ausland verboten) M=Moratorium => Staatspleite (größte UDSSR)
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  • Akkreditiv Die vertragliche Verpflichtung einer Bank, im Auftrag, für Rechnung und nach Weisung eines Kunden gegen Übergabe bestimmter Dokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine bestimmte Geldzahlung an den genannten Begünstigten zu leisten
  • Dokumentenakkreditiv Inhaltsverzeichnis Ablauf eines Dokumentenakkreditivs anhand einer grafischen Darstellung Akkreditivarten Akkreditiv-Standardbedingungen ERA 600 Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive (revocable - unrevocable L/C) Sicht-Akkreditive / Nachsicht-Akkreditive (sight - deferred payment) Übertragbare Akkreditive (transferable L/C) Gegenakkreditiv (back-to-back L/C) Revolvierendes Akkreditiv (revolving L/C)
  • Revolvierendes Akkreditiv (revolving L/C) Das revolvierende Akkreditiv findet Anwendung bei Geschäftsbeziehungen, die fortdauernd vereinbart sind. Im Unterschied zu den normalen Akkreditiven lebt das revolvierende Akkreditiv immer wieder zu gleichen Akkreditivbedingungen auf, bis der Akkreditivgesamtbetrag ausgeschöpft ist. Die nicht genutzten Restbeträge verfallen.
  • Gegenakkreditiv (back-to-back L/C) Ein Gegenakkreditiv wird verwendet, wenn die Übertragung des Akkreditivs nicht möglich ist. Ist der Exporteur Zwischenhändler, eröffnet er ein rechtlich unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten (Einkaufsakkreditiv). Der Importeur eröffnet ein Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers (Verkaufsakkreditiv).
  • Übertragbare Akkreditive (transferable L/C) Beim übertragbaren Akkreditiv, das als solches gekennzeichnet sein muss, hat der Erstbegünstigte (Exporteur, Zwischenhändler) die Möglichkeit, seine Ansprüche aus dem Akkreditiv ganz oder teilweise einem oder mehreren Zweitbegünstigten (eigentlicher Lieferant) zur Verfügung zu stellen. Dies ist ohne besondere Weisungen einmal möglich. Diese Form des Akkreditivs ermöglicht dem Exporteur eine Zwischenfinanzierung ohne selbst Kredit aufzunehmen. Beim nicht übertragbaren Akkreditiv kann nur der Begünstigte über den Betrag verfügen. Nachträgliche Änderungen können nur mit Zustimmung des Importeurs durchgeführt werden
  • Unbestätigte und bestätigte Akkreditive (nonconfirmed - confirmed L/C): Beim unbestätigten  Akkreditiv führt die avisierende Zahlstelle (Avisbank, Akkreditivstelle) nur Weisungen der Akkreditivbank durch, sie gilt nicht als Beteiligte und haftet somit nicht für die Zahlung. (Dirktes Akkeditiv)Zur Erhöhung der Zahlungssicherheit kann der Exporteur ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren, dann haftet neben dem Importeur und der Akkreditivbank auch die Akkreditivstelle. (Indirektes Akkreditiv)
  • Sicht-Akkreditive / Nachsicht-Akkreditive (sight - deferred payment) Sicht−Akkreditiv bedeutet, dass die Zahlung an den Begünstigten bei Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente entweder bei der eröffnenden oder bei der avisierenden Bank erfolgt (Zug−um−Zug). Nachsicht−Akkreditive sind Akkreditive auf Zeit, d. h. sie beinhalten Zahlungsziele (z. B. 60 Tage nach Versand der Waren). Bei Vorlage von ordnungsgemäßen Dokumenten erfolgt die Zahlung erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.
  • Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive (revocable - unrevocable L/C) Akkreditiveröffnungen, die sich auf die ERA 600 beziehen, sind grundsätzlich unwiderruflich, selbst wenn sie diesbezüglich keine Angaben enthalten. Einmal ausgestellt, können sie nicht widerrufen werden. Widerrufliche Akkreditive kommen in der Praxis selten vor; sie finden nur Anwendung zwischen Partnern, die sich kennen und einander vertrauen.
  • Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) Bei internationalen Warenlieferungen ist das Dokumentenakkreditiv eine sichere Form der Abwicklung des Zahlungs− und Kreditverkehrs. Es ist die Anweisung eines Käufers (Akkreditivsteller ⁄ Auftraggeber beim Dokumentenakkreditiv ⁄ Importeur beim Warengeschäft) an seine Bank, eine Zahlung eines bestimmten Betrages gegen Vorlage bestimmter Dokumente [dazu gehören z. B.: Transportdokumente (original Konnossement), Begleitpapiere (Lieferrechnung des Absenders, Ursprungszeugnis) sowie original Versicherungszertifikat], welche die Versendung der Ware beweisen, an den Verkäufer (Begünstigter beim Dokumentenakkreditiv ⁄ Exporteur beim Warengeschäft) zu leisten.
  • Nachsichtakkreditiv Im Gegensatz zum Sichtakkreditiv (Auszahlung erfolgt bei Einreichung akkreditivkonformer Dokumente) wird hier dem Importeur ein Zahlungsziel eingeräumt „deferred payment L/C“. Hinweis im Akkreditiv: „available … 90 days after sight“ „available … 90 days after B/L-Date“ oder ähnlich. Im Fernen Osten wird diese Akkreditivart oft auch „usance L/C“ genannt.
  • Dokumenteninkasso Ein Dokumenteninkasso ist eine Zahlungsabwicklungs- und Zahlungssicherungsform im Außenhandel, bei der dem Zahlungspflichtigen unter Mitwirkung von Kreditinstituten Dokumente gegen Zahlung oder gegen Akzeptierung von Wechseln ausgehändigt werden. Dabei werden die Interessen des Exporteurs einer Ware oder eines Investitionsgutes an einer vertragsgemäßen Abwicklung der Zahlung und die Interessen des Importeurs an einer vertragsgemäßen Lieferung ausgeglichen. Es gilt jedoch für den Importeur: Dieses Instrument dient ausschließlich der Zahlungsabwicklung. Eine Gewähr für die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren wird hier nicht übernommen. Dies ist nur durch eine entsprechende Dokumentation bei Akkreditiven möglich.
  • Garantie im Bankgeschäft Die Garantie im Bankgeschäft stellt ein wichtiges Sicherungsmittel dar, welches insbesondere im internationalen Geschäft die Bürgschaft ersetzt. Entweder nehmen Kreditinstitute diese Gewährleistung als Kreditsicherheit herein oder stellen Bankgarantien aus, die bestimmte Geschäfte absichern. Es handelt sich um eine abstrakte Haftung, die selbständig neben der Hauptschuld übernommen wird, selbst wenn letztere aus Rechtsgründen nicht (mehr) besteht. Diese Form der Gewährleistung ist international üblich, aber im BGB nicht geregelt.
  • Abstraktheit Die Garantie ist in zweifacher Weise abstrakt. Einerseits begründet sie eine vom Grundgeschäft unabhängige Leistungsverpflichtung des Garanten (äußere Abstraktheit), andererseits bleibt die Wirksamkeit einer Verfügung dadurch unbeeinträchtigt, dass die Vereinbarung über ihren Zweck nicht in ihr enthalten ist (inhaltliche Abstraktheit). Das der Bankgarantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Garantie-Begünstigten (sog. Valutaverhältnis) hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zum Garanten daher nur ausnahmsweise Bedeutung.  Im Gegensatz zum abstrakten Sicherungsinstrument Garantie ist das Sicherungsinstrument Bürgschaft akzessorisch.
  • Akzessorietät im Kreditwesen Im Kreditwesen versteht man unter Akzessorietät die gesetzlich vorgesehene enge Verknüpfung einer Kreditsicherheit mit einer (Kredit-) Forderung. Das Gesetz verlangt in diesen Fällen stets eine Abhängigkeit der Kreditsicherheit von einem Kredit und umgekehrt