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Insolvenzrecht (Subject) / Fragen (Lesson)

Fragen für die Prüfung

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  • Unterschied Insoverfahren/Insoeröffnungverfahren Der Begriff Insoeröffnungsverfahren betrifft den Zeitraum von Antragstellung bis zur Entscheidung über die Eröffnung. Erst ab Eröffnung beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren.
  • Welche Methoden zur Feststellung von Zahlungsunfähigkeit gibt es (maßgebliche Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung)? Allg. Def. der Zahlungsunfähigkeit befindet sich in § 17 II InsO1) wirtschaftskriminalistische Methode:wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen dafür, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, insb.:- Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen - ausdrückliche Erklärung nicht zahlen zu können - gescheiterte Vollstreckungsversuche - Nichtabführen von Löhnen und Gehältern usw.2) betriebswirtschaftliche Methode:- Liquiditätslücke von mehr als 10% in den nächsten 3 Wochen -> zahlungsunfähig
  • Welche Bedeutung hat die Fortführungsprognose nach dem seit 2008 (wieder) geltenden sogenannten zweistufigen Überschuldungsbegriff? Allg. Def. der Überschuldung befindet sich im § 19 II InsO zweistufiger Überschuldungsbegriff:- sind die Liquidationswerte positiv liegt grundsätlich keine Überschuldung vor- sind de Liquidationswerte negativ und die Fortführungsprognose ist ebenfalls negativ -> Über-  schuldung gegeben - sind die Liquidationswerte negativ, es besteht jedoch positive Fortführungsprognose -> keine   Überschuldung 
  • Erläutern Sie die Behandlung des Eigentumsvorbehalts in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers! Im Falle des Eigentumsvorbehalts in der Käuferinsolvenz hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zur Erfüllung, gem. § 107 II S.1 InsO. Macht er von dem Wahlrecht Gebrauch und lehnt die Erfüllung ab, hat der Verkäufer ein Aussondderungsrecht, gem. § 47 InsO und einen Schadensersatzanspruch als einfache Insolenzforderung. 
  • Erläutern Sie die Behandlung des Eigentumsvorbehalts in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers! Im Falle des Eigentumsvorbehalts bei Insolvenz eines Verkäufers ist ein Wahlrecht des Verwalters, gem. § 107 I InsO ausgeschlossen, d.h. er darf die Erfüllung nicht ablehnen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers ist in dem Fall insolvenzfest.
  • Inwiefern hat der Insolvenzverwalter bei unerfüllten Miet-und Pachtverhältnissen ein Wahlrecht? - unerfülltes Miet-/Pachtverhätnis über unbewegliche Sache: kein Wahlrecht, § 103 i.V.m.   § 108 I S.1 - über bewegliche Sache: Wahlrecht gegeben (Umkehrschluss des Paragraphen)
  • Was versteht man -unter Nennung der maßgeblichen Vorschrift- unter einem ,,starken'' vorläufigen Insolvenzverwalter? Dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 I InsO) wurde die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übertragen. 
  • Was versteht man -unter Nennung der maßgeblichen Vorschrift- unter einem ,,schwachen'' vorläufigen Insolvenzverwalter? Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter (§22 II InsO) hat keine Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen. Das Gericht bestimmt seine Pflichten; Diese dürfen nicht über die eines starken vorläufigen Verwalters hinausgehen. Er fungiert lediglich als ,,Berater'' des Insolvenzschuldners.
  • Was passiert mit Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen des starken vorläufigen Insoverwalters begründet werden? Nach Verfahrenseröffnung werden sie zu Masseverbindlichkeiten, gem. § 55 II S.1 InsO.
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