Einkommensteuer (Subject) / Persönliche Steuerpflicht (Lesson)
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Unbeschränkte-, erweitert unbeschränkte-, fiktiv unbeschränkte-, beschränkte Steuerpflicht
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- Persönliche Steuerpflicht (TBM) §1EStG TBM: - natürliche Personen - die im Inland - einen Wohnsitz (§8AO) oder - gewöhnlichen Aufenthalt (§9AO) haben
- Unbeschräkte Steuerpflicht §1(1)EStG - natürliche Personen mit - Wohnsitz §8AO oder - gewöhnlichen Aufenthalt §9AO - im Inland §1(1)S2EStG mit allen inländischen und ausländischen Einkünften =Welteinkommensprinzip (Beachte: Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten)
- Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht §1(2)EStG Gilt für deutsche Staatsangehörige, die - im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben §1(2)Nr.1EStG - die Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen §1(2)Nr.2EStG z.B. Botschafter, Beamter als Entwicklungshelfer
- Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (Teil1) §1(3)EStG gilt für nicht deutsche Staatsbürger, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben - wenn ihre Einkünfte zu mind 90% der deutschen Einkommenssteuer unterliegen oder - Einkünfte die nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegen, nicht mehr als der Grundfreibetrag (9000€) betragen => Nachweis über die ausländischen Einkünfte §1(3)S5EStG => Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann gestellt werden
- Fikive unbeschränkte Steuerpflicht (Teil2) §1aEStG gilt für Familienangehörige eines Staatsangehörigen der EU oder eines EWR-Staates (=Island, Norwegen, Lichtenstein) der unbeschränkt steuerpflichtig gem. §1(1) oder §1(3)EStG ist => nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland => gilt auf Antrag als unbeschränkt Einkommenspflichtig für die Zusammenveranlagung §26EStG
- Beschränkte Steuerpflicht §1(4)EStG natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland => sind nur mit den inländischen Einkünften isd §49EStG steuerpflichtig = Territorialprinzip