Nenne die drei Sollensordnungen.
Ethik und Moral: Basierend auf philosophischen und theologischen GrundüberlegungenBsp.: (Nicht stehlen, nicht töten – 10 Gebote)Sitte und Anstand: Kleiderordnung, TischordnungRecht:Normen und Gebote, die formal festgelegt sindIn der RechtsordnungidR. Staatliche Rechtssetzung
Nenne die Ziele/Funktionen von Recht
Recht gewährleistet: Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, RechtssicherheitRecht sichert den FriedenRecht gleicht Interessen ausRecht steuertRecht schreckt ab (Strafe)
Rechtsnormen Definition
-Regelungen, die menschliches Verhalten/ Rechtsbeziehungen normieren (miteinander, gegeneinander, im/mit/für/gegen den Staat)-Rechtssetzung idR durch den Staat-Gesetzgebungsverfahren: demokratischer Prozess, formalisiert, Mehrheitsentscheidung: vom Volk gewählte Abgeordnete → Bundestag/Bundesrat
Objektive/Subjektive Rechtsnormen
Objektives Recht: Die Gesamtheit aller Rechtsnormen- für das Gemeinwesen und alle Bürger/Institutionen geltendes Recht Subjektives Recht/Anspruch: Berechtigung des Einzelnen, die sich aus der Rechtsordnung ergibt . Dazu gehören: Herrschaftsrechte Absolute (zB Eigentum), Relative (zBaus Verträgen)Gestaltungsrechte (zB Kündigung)Ansprüche Privatrecht Öffentliches Recht zB Verträge, Sozialleistunge
Subjektives Recht
Berechtigung des Einzelnen, die sich aus der Rechtsordnung ergibt – Unterschied: absolute Rechte z.B. Eigentum/ relative Rechte die nur bestimmte Personen zu einem Verhalten verpflichten z.B. durch Mietvertrag
Warum gibt es so viele Rechtsnormen?
Zunehmende Regulierungsdichte durchweniger traditionelle Hilfen (Familie, Nachbarschaft), mehr öffentliche Hilfen →zunehmende Verrechtlichung: Mehr Gesetze ( soz. Bereich/Straßenverkehr)Richterliche Rechtsfortbildung, weil Gesetze nie alle denkbaren Fälle abdecken können
Rechtsnormen Aufbau
Tatbestand: §223 StGB (Körperverletzung) • Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt -> Rechtsfolge:§223 I StGB (Körperverletzung) •…wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Öffentliches Recht
-regelt die Organisation des Staates und der mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Rechtssubjekt (z.B Körperschaften) - ordnet die Rechtsverhältnisse der Hoheitsträger untereinander und zu den Privatrechtssubjekten
Privatrecht
- regelt Rechtsverhältnisse zwischen den Privatrechtssubjekten
Sozialrecht
-BRD ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (GG)-> Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zu Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit
Grundlagen der Rechtsdurchsetzung
Grundlagen der Rechtsdurchsetzung: Materielles Recht (BGB) -> begründet Rechte und Pflichten Prozessrecht (ZPO) - Erkenntnisverfahren -> klärt Rechtslage durch Urteil - Zwangsvollstreckung -> verwirklicht die Rechtslage
Anspruchsgrundlage
- Anspruchsgrundlagen: Rechtsgrundlagen für Ansprüche- Ansprüche ergeben sich aus Rechtsgeschäften und AnspruchsnormenRechtsgeschäfte: z.B Rechtsgrundlagen für Ansprüche (Kaufvertrag)Anspruchsnormen: Rechtsnormen, die einen Anspruch begründen
Anspruch Definition
Das Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - Anspruch besteht immer zwischen zwei Personen: Anspruchsberechtigter: kann bestimmtes Verhalten von dem Verpflichteten verlangenAnspruchsverpflichtete: ist zu einem bestimmten Verhalten dem Berechtigten gegenüber verpflichtet
Struktur der Rechtsnormen
Vollständige Rechtsnormen Unvollständige Rechtsnormen: Definitionsnormen, Verweisungsnormen, Gegennormen
Vollständige Rechtsnormen
- Tatbestand und Rechtsfolgenseite Auf Tatbestandsseite: Einzelne Bedingungen werden aufgezählt, die erfüllt sein müssen, damit die in der Vorschrift genannte Konsequenz (Rechtsfolge) eintritt
Rechtsfolgenseite
Rechtsfolgenseite eröffnet zwei verschiedene Möglichkeiten: - Gebundene Entscheidungen (Verwaltung steht beim Gesetzesvollzug kein Entscheidungsspielraum zu) - Ermessensentscheidungen (Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, aber Behörde bleibt die Wahl zwischen verschieden Verhaltensmöglichkeiten)
Unvollständige Rechtsnormen
Definitionsnormen: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt Verweisungsnormen:Personensorgeberechtiger ist, wem allein nach den Vorschriten die Personensorge zusteht Gegennormen: ... gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt während des Vorverfahrens aufgehoben wird.