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Bilanzsteuerrecht (Subject) / Grundlagen (Lesson)

Grundlagen/Paragraphen

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  • Wesentliche Verbesserung nachträgliche Herstellungskosten, wenn im Vergleich zum ursprünglichen Zustand (Anschaffungszeitpunkt) deutliche Verbesserung erreicht wird
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG 15% der AK ohne USt innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung
  • Bemessungsgrundlage Anschaffungsnahe Herstellungskosten Aufwendungen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen - Aufwendungen für Erweiterungen - Aufwendungen jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand - Umsatzsteuer = BMG für 15%
  • Abbruch des selbst hergestellten Gebäudes: Wie sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert zu behandeln? sofort abziehbare Betriebsausgabe
  • Abbruch ohne Abbruchabsicht: Wie sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert zu behandeln? sofort abziehbare Betriebsausgabe
  • Abbruch mit Abbruchabsicht im Zusammenhang mit Gebäudeherstellung: Wie sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert zu behandeln? Gebäude wirtschaftlich verbraucht, dann Gebäudewert AK Grund und Boden und Abbruchkosten HK neues Gebäude Gebäude wirtschaftlich nicht verbraucht, dann beides HK neues Gebäude
  • Abbruch mit Abbruchabsicht im Zusammenhang ohne Gebäudeherstellung: Wie sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert zu behandeln? Wenn wirtschaftlich nicht verbraucht, dann AK Grund und Boden Wenn wirtschaftlich verbraucht, dann AK Grund und Boden
  • Bilanzierung selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut Handelsrecht: Wahlrecht Steuerrecht: Verbot 
  • Bilanzierung entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut Handelsrecht (Pflicht): Ansatz mit AK Steuerrecht (Pflicht): Ansatz mit AK
  • derivativer Geschäfts- und Firmenwert entgeltlich erworben
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  • originärer Geschäfts- und Firmenwert selbst geschaffen
  • entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert; Ansatz, Nutzungsdauer Handelsrecht: Aktivierung, da Fiktion Vermögensgegenstand (10 Jahre); § 246 Absatz 1 Satz 4 HGB Steuerrecht: Aktivierung, da Wirtschaftsgut und entgeltlich erworben (15 Jahre); § 5 Absatz 2 EStG