Steuerrecht (Subject) / Umsatzsteuer (Lesson)

There are 22 cards in this lesson

UST

This lesson was created by Wuschlkopf_3.

Learn lesson

  • steuerbare Umsätze: steuerfrei & steuerpflichtig Unterliegt dieser Umsatz dem österreichischem Steuerrecht oder nicht? alles was steuerbar ist, unterliegt dem UST-Recht alles was nicht steuerbar ist, unterliegt diesem nicht Einteilung steuerbar:  - steuerfrei        - echt steuerfrei (= VST-Abzug bleibt erhalten)        - unecht steuerfrei (= kein VST-Abzug) - steuerpflichtig (unterliegt UST von 10%/13%/20%) § 1 (1) UStG: der UST unterliegen folgende Umsätze:  1.  - Lieferungen & sonstige Leistungen             - die ein Unternehmer             - im Inland             - gegen Entgelt             - im Rahmen seines Unternehmens 2. Eigenverbrauch im Inland 3.  Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland  (ausgenommen Jungholz & Mittelberg)
  • Unterschied USt & ESt ESt: natürl. Person bis zu 7 unterschiedl.Einkunftsarten             --> mehrere Formulare USt:  egal wie viele Einkunftsarten - es zählt gesamte berufl. & gewerbl. Tätigkeit                 --> ein Formular
  • Unternehmer, Unternehmen iSd UStG Unternehmer: selbstständige Ausübung von gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit Unternehmen umfasst -gesamte berufliche & gewerbliche Tätigkeit d. Unternehmers - gewerbliche & berufliche Tätigket       --> nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen       --> es MUSS NICHT eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen - nicht gewerblich & beruflich selbstständig       --> Liebhaberei       --> Weisungen eines Unternehmers verpflichtet (z.B.: Angesteller)
  • § 3a sonstige Leistung: Definition, Ort Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen --> kann auch Unterlassen oder Dulden einer Handlung/eines Zustandes sein sonstiger Leistung gleichgestellt: - unentgeltliche Erbringung anderer sonstiger Leistungen durch den Unternehmer für      --> Zwecke außerhalb d. Unternehmens      --> Personalbedarf Ort d. Leistung:  - Ausführung einer Leistung an einen Unternehmer      --> Ort an dem Empfänger d. Leistung sein Unternehmen betreibt - Ausführung einer Leistung an einen Nicht-Unternehmer      --> Ort an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt - Vermittlungsleistung an Nicht-Unternehmer       --> Ort, an dem Umsatz ausgeführt wird - sonst. Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück        --> Ort, wo das Grundstück gelegen ist              Bsp.: Makler, Sachverständiger, Beherbergung, Bauleistung - Personenbeförderungsleistung         --> Ort, wo Beförderung bewirkt wird Ausführung, dort wo Unternehmer ausschließlich/zum wesentl. Teil tätig ist:  - kulturelle, künstl., wissenschaftl., sportl., unterhaltende oder ähnl. Leistung              an einen Nicht-Unternehmer - Arbeiten an bewegl. körperl. Gegenständen & deren Begutachtung              an einen Nicht-Unternehmer - Restaurant- & Verpflegungsdienstleistungen
  • Inland & Ausland laut UStG Inland = Bundesgebiet Ausland = Gebiet, das nicht Inland ist wird Umsatz im Inland ausgeführt, ist es für UST NICHT relevant ob Unternehmer - österreichischer Staatsbürger ist - Wohnsitz oder Sitz im Inland hat - im Inland Betriebsstätte hat, Rechnungen ausstellt oder Zahlung empfängt
  • Gemeinschaftsgebiet & Drittlandsgebiet laut UStG Gemeinschaftsgebiet = Inland & Gebiete der übrigen Mitgliedsstaaten der EU - Fürstentum Monaco zählt zu Frankreich - Insel Man zählt zu GB Drittlandsgebiet = Gebiet, das NICHT Gemeinschaftsgebiet ist
  • § 3: Lieferung, Lieferung gegen Entgelt, Kommissionsgeschäft iSd UStG Lieferung = Leistung,       durch die ein Unternehmer       den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt,       im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt:   Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen durch den Unternehmer     - für Zwecke außerhalb d. Unternehmens     - für Personalbedarf           Kommisionsgeschäft = Lieferung zwischen Kommittenten & Kommissionär Ausführungsort einer Lieferung  = wo sich d. Gegenstand zur Zeit d.Verschaffung der Verfügungsmacht befindet Beförderung/Versendung d. Gegenstands d. Lieferung durch Lieferer /Abnehmer --> Ausführungsort der Lieferung dort wo Beförderung/Versendung beginnt Beförderung/Versendung aus Drittlandsgebiet in Mitgliedsstaat -->im Einfuhrland ausgeführt
  • § 5 Bemessungsgrundlage lt. UStG Umsatz nach Entgelt bemessen, den Empfänger aufzuwenden hat (inkl. Nebenkosten) Umsatzsteuer gehört NICHT zur Bemessungsgrundlage Achtung: Differenzbesteuerung § 24 bei Lieferung von  - Kunstgegenständen - Antiquitäten - Sammlungsstücken - bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen
  • Bemessungsgrundlage für Einfuhr Umsatz gemäß Zollwert d. eingeführten Gegenstandes
  • Umsatzsteuerbefreiungen gem. UStG § 6 - Ausfuhrlieferungne - Umsätze f. Seeschiffahrt & Luftfahrt - Beförderungen von Personen mit Schiffen- & Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr (Ausnahme Bodensee) - Gewährung & Vermittlung von Krediten - Umsätze von Grundstücken - Versicherungen - Vermietung & Verpachtung (z.B.: Überlassung zur Nutzung von Geschäftsräumen)    (Ausnahmen: f. Wohnzwecke, Abstellung von Fahrzeugen) - Umsätze von Kleinunternehmern
  • Kleinunternehmer Kleinunternehmer= - Unternehmer mit Wohnsitz/Sitz im Inland - Umsätze im Veranlagungszeitraum < 30.000€ (exkl. Hilfsgeschäfte)       1 Mal in 5 Jahren dürfen 30.000€ zu 15% überschritten werden (34.500€) Folgen der Kleinunternehmerregelung:  - keine UST in Rechnung stellen  --> keine Abfuhrpflicht - KEIN Recht auf Vorsteuerabzug dennoch gesonderter Ausweis d. Umsatzsteuer auf Rechnung:  --> Kleinunternehmer schuldet diesen Steuerbetrag dem Finanzamt,       sofern keine Berichtigung gegenüber Leistungsempfänger stattfindet Vorteil:  - wenn hauptsächlich private Kunden & kaum VST anfallen     --> Unternehmer kann dadurch Leistungen am Markt verbilligen bei Verzicht auf Steuerbefreiung durch schriftl. Bescheid an Finanzamt - Besteuerung nach alllgemeinen Grundsätzen - Bindung f. 5 Jahre - Vorteil, wenn Leistungen überw. an zum VST-Abzug berechtigte Unternehmer 
  • § 7 UStG Ausfuhrlieferung Versand/Beförderung d. Gegenstands d. Lieferung ins Drittlandsgebiet  --> umsatzsteuerfrei
  • Umsatzsteuersätze 20%  Ermäßigung auf 10% - Speisen & Getränke (Restaurationsumsätze) - Frühstück bei Beherbergung - Vermietung f. Wohnzwecke - Personenbeförderung Ermäßigung auf 13% - Aufzucht, Mästen, Halten v. Tieren - Anzucht v. Pflanzen - Künstlertätigkeit - Umsätze v. Schwimmbädern & Thermalbehandlungen - Theater - Musik- & Gesangsaufführung - Museum, zoologischer Garten - Filmvorführungen - Zirkusvorführungen - Eintritt sportl. Veranstaltung - Wein innerhalb landwirtschaftl. Betrieb im Inland erzeugt Ermäßigung auf 19% - Jungholz & Mittelberg
  • § 11 UStG Ausstellung von Rechnungen - Inhalte folgende Angaben - Name & Anschrift d. liefernden/leistenden Unternehmers       - Umsatzsteueridentifikationsnummer d. Unternehmers               wenn f. Erbringen von Lieferung/Leistung im Inland d. VST-Abzug besteht    - Name & Anschrift d. Abnehmers       - Umsatzsteueridentifikationsnummer d. Leistungsempfängers                wenn Gesamtbetrag > 10.000€ - Menge & handelsübliche Bezeichnung d. gelieferten Gegenstände - Tag / Zeitraum d. Lieferung - Entgelt, anzuwendender Steuersatz & Steuerbetrag - Ausstellungsdatum - fortlaufende Nummer Trennung d. Entgelte & Steuerbeträge nach Steuersätzen Rechnungen mit Gesamtbetrag < 400€ - Name & Anschrift d. leistenden/liefernden Unternehmers - Menge & handelsüblicher Bezeichnungen d. gelieferten Gegensrände - Tag/Zeitraum d. Lieferung - Entgelt, Steuerbetrag & Steuersatz
  • Gutschriften an Stelle von Rechnungen Voraussetzungen - Unternehmer zum gesonderten Ausweis d. Steuer berechtigt - Einverständnis v. Aussteller & Empfänger mit der Abrechnung durch Gutschrift
  • § 12 VST-Abzug VST abziehbar für:  1. - von anderen Unternehmen in einer Rechnung an Unternehmer - gesondert ausgewiesene Steuer - f. Lieferungen / sonst. Leistungen im Inland für Unternehmen ausgeführt 2.  - entrichtete Einfuhrumsatzsteuer f. Gegenstände für sein Unternehmen  NICHT für:  - Anschaffung/Miete/Betrieb v. PKW & Kombis          Ausnahme: CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer - Lieferungen & Einfuhr v. Gegenständen, sowei Unternehmer diese zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet kein Ausschluss vom VST-Abzug bei Umsätzen nach § 6 Abs. 1-6  - Ausfuhrlieferung  - grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen & Luftfahrzeugen  - grenzüberschreitende Beförderung v. Gegenständen mit Eisenbahn  - Lieferung von Gold an Zentralbanken
  • § 24 Differenzbesteuerung Differenzbesteuerung für Lieferung von  - Kunstgegenständen - Sammlungsstücken - Antiquitäten - anderen bewegl. körperl. Gegenständen     ausgenommen Edelsteine & Edelmetalle Voraussetzung - Unternehmer      = Händler, der mit diesen Gegenständen handelt/ diese öffentlich versteigert - Lieferung im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt          - dafür keine UST geschuldet wurde          - die Differenzbesteuerung vorgenommen besondere Fälle - Wiederverkäufer  Umsatz - Betrag um den Verkaufspreis > Einkaufspreis f. Gegenstand Ausfuhrlieferung (Drittlandsgebiet) ist steuerfrei Rechnung: Hinweis auf Differenzbesteuerung KEIN VST-Abzug  - für Gegenstände, die von Wiederverkäufer geliefert          wenn Differenzbesteuerung vorliegt Option auf Differenzbesteuerungs-Verzicht bei jeder Lieferung
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb geregelt in Artikeln Voraussetzungen f. inergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt - an Erwerber eines Mitgliedsstaates (Inland)            - Erwerber = Unternehmer            - Lieferung gegen Entgelt & im Rahmen d. Unternehmens
  • Kauf im Drittland für Unternehmen bzw. für privaten Haushalt bei Drittland gilt unabhängig davon ob für Unternehmen oder Privathaushalt das Bestimmungslandprinzip --> somit Versteuerung in Österreich
  • Kauf im EU-Raum (z.B.: Italien) für Unternehmen bzw. privaten Haushalt Unternehmen (B2B): System der innergemeinschaftlichen Lieferung/Leistung --> Bestimmungslandprinzip --> Versteuerung in Österreich Privathaushalt (B2C): Ursprungslandprinzip --> Versteuerung erfolgt im anderen EU-Land (z.B.: hier Italien)          Ausnahme bei Versandhandel                     --> Versteuerung erfolgt in Österreich
  • Liebhaberei auf Dauer keine Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erwarten wenn Einkünfte unter eine der 7 Einkunftsarten fallen --> Blick in die ESt-VO wichtiges Kriterium: Überschuss erzielen wenn Verluste entstehen: - Wirtschaftsgüter, die der Sport- & Freizeitausübung dienen - Luxuswirtschaftsgüter, die einer Lebensführung begründeten Neigung enstprechen - Tätigkeiten, die typischerweise auf einen besonderen Lebensstil zurückzuführen sind - Bewirtschaftung Eigenheim Sicht der ESt: ungerechtfertigte Minderung der ESt Sicht der USt: Kauf teurer Dinge (z.B.: Flugzeug) für ein Hobby & Verlangen von VSt wird Liebhaberei festgestellt: kein VSt-Abzug wenn also ausschließlich Verluste gemacht werden --> Liebhaberei verdächtig
  • Entstehung der Steuerschuld (IST & SOLL) Entstehung der Steuerschuld relevant für --> Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen Aufnahme der Umsätze in Umsatzsteuervoranmeldung: 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Schuld Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme: - Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten) - Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) Sollbesteuerung: Entstehung d. Umsatzsteuerschuld  ---> mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht (Entscheidend ist deren Vollendung) --> Verschiebung d. Steuerschuld max. 1 Monat, wenn Rechnunlegung in späteren Monat  Entstehung d. Steuerschuld bei Anzahlung --> im Monat der Zahlung --> bei Schlussrechnung - Steuerschuld nur für Restbetrag Achtung:bei Schlussrechnung: Abzug der Nettoanzahlungen vom gesamten Nettobetrag --> Ausweis d. Umsatzsteuer nur vom Differenzbetrag --> Umsatzsteuer in der Schlussrechnung für gesamten Betrag --> erneute Entstehung d. Steuerschuld für Anzahlungen  Soll-System gilt zwingend für: - buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe  - andere Tätigkeiten, wenn Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mehr als € 110.000,- betrugen (meist bei Vermietung)       Ausnahme: freiberufliche Tätigkeiten - Leistungen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht  (Reverse-Charge); (meist Bauleistungen) IST-Besteuerung Entstehung Umsatzsteuerschuld: --> Ablauf des Kalendermonats, indem das Entgelt vereinnahmt wurde  (d.h. Entgelt ist leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen) --> Entstehung d. Steuerschuld unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung der Leistung --> Entstehen d. Rechts auf Vorsteuerabzug: im Zeitpunkt der Bezahlung der Eingangsrechnungen Vergleich Soll-System & Ist-System: Ist-System idR günstiger --> Abführen d. Umsatzsteuer erst nach Erhalt d. Geldes vom Kunden --> Bezahlen d. USt nur von tatsächlichen Eingängen           bei Soll:                 --> Schuld wird vom Rechnungsbetrag bestimmt                bei z.B. Skontoabzug oder Zahlungsunfähigkeit d. Kunden: Steuerschuld erst zu späteren Zeitraum gemindert IST-System gilt für:  - alles, was nicht zwingend nach Soll-System versteuert werden muss               - Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit                      z.B.: Wissenschafter, Künstler,  Schriftsteller, Vortragende, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater - unabhängig von der Höhe der Umsätze               - nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe               - land- und forstwirtschaftliche Betriebe               - Umsätze aus anderen Tätigkeiten (Vermietung), wenn diese in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre maximal € 110.000,- betragen haben Option zur Sollbesteuerung - freiwillige Durchführung der Soll-Besteuerung möglich - Antrag notwendig (bis zum Abgabetermin der ersten UVA für Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) - Rückkehr zur Istbesteuerung nicht genehmigungspflichtig