1
Steuerlehre (Subject) / Abgabenordnung (Lesson)
- Steuern § 3 (1) AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft ; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.