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Steuerlehre (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)

Steuern

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  • Steuern § 3 (1) AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft ; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.