Lebensmittelsicherheit (Subject) / LM-Kennzeichnung/Health-Claims (Lesson)

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  • Lebensmittelkennzeichnung - Ausgangslage - Ausgsangsverordnung der österreichischen Kennzeichnungsvorschriften: die mehrfach geänderte Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV 1993) - Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften über Kennzeichnung von LM mit Etikettierungsrichtlinier 79/112/EWG (jetzt: 2000/13/EG) Verpackte LM müssen laut dieser VO und der Fertigpackungs-VO Antwort auf folgende Fragen geben: - Verkehrsbezeichnung (Produktname?) - Zutatenverzeichnis (Inhalt?) - Mengenangabe - Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum - Name/Firma/Adresse/Anschrift des Herstellers/Verpackers/Verkäufers
  • Lebensmittelkennzeichnung (gesetzl. Ausgangslage) - Ausnahmen - LM, deren Kennzeichnung aufgrund einer EU-Richtlinie in produktspezifischen VO geregelt ist (Kakao, Schokoerzeugnisse, Zuckerarten, Honig, Konfitüren, eingedickte Milch/Trockenmilch, Kaffeeextrakte, Fruchtsäfte) - Erzeugnisse des Weinsektors [entsprechend Weingesetz 1999] (Tafelwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Likörwein u.ä.) - Aromen (In Aroma-VO geregelt) - LM, deren Kennzeichnung in VO der EU geregelt sind (Eier, Milch, etc.)
  • Lebensmittelkennzeichnung - gesetzliche Ausgangslage Informationen sind: -direkt auf Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett an einer deutlich sichtbaren Stelle zu finden (nicht verdeckt!) -> Information muss so platziert sein, dass KonsumentIn nicht lange suchen muss - leicht lesbar, unverwischbar, in leicht verständlicher Sprache Folgendes noch zu beachten: - LM, die nicht zur Selbstbedienung bestimmt, aber trotzdem verpackt (Feinkostsalate, vorgepackte Wurstsemmeln...), dürfen wie lose Waren gekennzeichnet werden (Schild neben Ware) - Dauerbackwaren/Süßwaren, die im Geschäft vorgepackt werden, sind dann ausgenommen, wenn Verkaufpersonal Auskunft geben kann
  • Zutatenverzeichnis - all jene Stoffe angegeben, die bei Herstellung/Zubereitung verwendet und im Enderzeugnis vorhanden - Aufzählung mit Bezeichnung "Zutatenliste", "Zutaten" einzuleiten - Reihenfolge der Zutatenaufzählung gibt Aufschluss über Mengenanteile, die bei Herstellung verwendet (1. Zutat am meisten, 2. am zweitmeisten etc.) - genaue Mengenangaben (g, l, %) nicht in Zutatenverzeichnis ersichtlich - für Packungen, die bestimmte Größe unterschreiten (z.B. kleine Marmeladengläser in Hotel) nicht vorgeschrieben - für Frischobst/-gemüse, alkoholische Getränke (>1,2%), Erzeugnisse aus einer Zutat (Käse, Butter...) nicht vorgeschrieben - macht Imitate sichtbar (z.B. Käseimitat) -> Verwechslung ausgeschlossen - bei Fertiggertichten, Speiseeis gibt Zutatenverzeichnis Aufschluss über Zusammensetzung
  • ALTE Nährwertkennzeichnung - freiwillige Angabe Energie-/Nährwertinformation (nur dann, wenn Werbeangabe mit Ernährungs-/Gesundheitsbezug) -> wenn ja, zumindest "small 4" (kCal, Eiweiß, KH, Fett) in g/100g auf Etikett in einer Art "Nährwerttabelle" - mengenmäßige Deklaration von gesät. FS, Zucker, Na, Ballaststoffe in g/100g nur dann, wenn Werbeangabe Bezug auf einen dieser Stoffe macht -> wenn ja, dann "große Nährwertangabe" (Big8), d.h. Nährwerttabelle zumindest 8 Zeilen (kCal, Eiweiß, KH, Zucker, Fette, gesät. FS, Ballaststoffe, Na) - bei Auslobung Vitamine/Mineralstoffe -> Angabe mengenmäßig in % des Tagesbedarf; große oder kleine Nährwertkennzeichnung hängt von Auslobung weiterer Nährstoffe ab (ohne Werbeangabe Ballaststoffe -> groß; ohne -> klein)
  • NEUE EU-VO (ab 12/2011 gültig; Umsetzung ab 12/2014) zur Nährwertkennzeichnung - verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch -> Angabe wie bisher bei Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügelfleisch - Mindestschriftgröße: 1,2 mm - verpflichtende Kennzeichnung von Energie-(Kalorien)/Nährwertangaben - standardisierte Angabe "Big7" -> Brennwert, Fett, gesät. FS, KH, Zucker, Eiweiß, Salz (bezogen auf 100g/100ml) - Allergenkennzeichnung -> Angabe/Hervorhebung der wichtigsten Allergene in Zutatenliste (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen) -> künftig auch bei unverpackten LM! - LM-Imitate/Klebfleisch -> Angabe ersatzweise verwendeter Stoffe neben Produktnamen (z.B. "Pflanzenfettmischung" bei Analogkäse; "aus Fleischstücken zusammengefügt" bei Klebfleisch) - Warnhinweise bei koffeinhaltigen LM (für Kinder, Schwangere/Stillende auf Energydrinks) - Nanokennzeichnung -> Angabe von Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien enthalten sind (Nano) - Angabe Einfrierdatum -> Datum des Einfrierens bei Fleisch/-erzeugnissen, unverarbeiteten Fischprodukten
  • Allergeninformation - betroffen alle LM-Unternehmen (Gewerbe, Industrie, Handel) - gemäß VO 1169/2011 LMIV und Allergeninformations-VO BGBI alle LM-Unternehmer verpflichtet, die LM ohne Vorverpackung anbieten, Informationen[13.12.2014] über Zutaten, die Allergien/Unverträglichkeiten auslösen können, laut Anhang II der LMIV anzugeben [- nicht vorverpackte LM sind unverpackt, auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt, im Hinblick auf unmittelbaren Verkauf vorverpackt] - Prävalenz an allergischen Nahrungsmittelunverträglichkeiten nehmen zu -> diese lassen sich auf wenige LM zurückführen - Informationen essentiell für Betroffene - Dokumentation schriftlich oder nach Personalschulung mündlich (nach lückenloser Dokumentation)
  • Beispiele von staatlich geförderten Kennzeichnungen weltweit - "Keyhole" von "Swedish National Food Administration" Schweden - "Health Check" von "Heart and Stroke Foundation" Kanada - "Ich wähle bewusst" von Gesundheitsministerium Niederlande - "Multiple Lebensmittelampel" von "Food Standard Agency" UK - "Sensible Solution" Kraft Foods - "Guideline Daily Amount" von "Confederation of the Food and Drink Industries" EU
  • "Guideline Daily Amount" von "Confederation of the Food and Drink Industries" EU - Festlegung auf Bezugsgröße 2000kcal - Erarbeitung eigener Richtwerte für tägl. Nährstoffaufnahme - Angabe Nährstoffgehalt pro Portion - Angabe Brennwert, Zucker, Fett, gesätt. FS, Salz - Angabe des Nährstoffgehalts/Portion in Nährwerttabelle - ausdrücklich keine farbliche Hinterlegung Kritik: - Modell der LM-Industrie - empfohlene Tageszufuhr als %-Angabe unverständlich (müssen 100% erreicht werden?) - empfohlene Tageszufuhr an Zucker(statt 50-60g -> 90g), Fett zu hoch - mehrseitige Erklärungsbroschüre - Portion willkürlich, vergleichbar? - monochrome Darstellung, Info verschwindet hinter Bildern/Werbung
  • Kriterien für die Validität von Health Claim Studien - Personen sind repräsentativ für Zielgruppe - Personen konsumieren ausreichend viel/häufig das LM - angemessene Personenzahl - Studiendauer ausreichen lang - Ergebnisse werden sorgfältig gemessen nach Standardverfahren (Placebo) - Randbedingungen sind geklärt
  • EFSA Entscheidung zu Health Claims - Liste mit 222 zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zu LM gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Health-Claims-VO von Europäischen Kommission angenommen - gültig ab 14.12.2012
  • Schlankheitsbezogene Angaben - Teil der gesundheitsbezogenen Angaben - Nährwertprofile voll anwendbar - zulässige Angaben müssen auf Liste zulässiger Angaben - Fast-Track Zulassung für neue schlankheitsbezogene Angaben (wie bei gesundheitsbezogenen) - zulässig: Angaben zu schlankmachenden/gewichtskontrollierenden Eigenschaften, zur Verringerung des Hungergefühls oder Verstärkung des Sättigingungsgefühlts oder Verringerung der Energieaufnahme - verboten: Angaben über Menge des Gewichtsverlust oder den Zeitraum
  • Verboten bei Health-Claims - x%-fettfrei - nicht bei Alkoholika mit mehr als 1,2 Vol% -> Ausnahme: alkoholreduziert/energiereduziert - Diskriminierung anderer LM - Aufforderungen zum Mehrverzehr - Hinweise auf Veränderungen der Körperfunktion, die Angst machen können - Eindruck, dass der Verzicht auf LM die Gesundheit beeinträchtigen könnte - Empfehlungen von einzelnen Ärzten/Vertretern medizinischer Berufe - Empfehlungen von Vereinigungen, die nicht Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ernährung, Diätetik oder karitative Gesundheitseinrichtungen sind
  • Bewertungspflicht der Kommission über VO - nach 6 Jahren des Inkrafttretens Vorlage Bericht - über Entwicklung des Marktes für LM mit Claims - wie Angaben von Verbrauchern verstanden werden - Beurteilung der Auswirkungen der VO auf Wahl der Ernährungsweise und möglichen Auswirkungen auf Übergewicht und nicht übertragbare Krankheiten - gegebenfalls Änderungsvorschläge
  • "allgemeines Irreführungsverbot" -> was darf nicht sein? - derzeit noch Angaben hinsichtlich Verhütung, Behandlung, Heilung einer Krankheit - Hinweis/Eindruck, dass ohne Produkt eine ausreichende Nährstoffzufuhr/gesunde Ernährung nicht möglich ist - Sittenwidriges/Angstmachendes - Irreführendes/Unwahres - gültig auch für kommerzielle Kommunikation
  • EU-Kompetenzen Täuschungsschutz -> LM-Kennzeichnung - Harmonisierung des EU-Rechts bezüglich freiwilliger Angaben durch horizontaler Regelungen (EU-VOs) - Bioprodukte - Kennzeichnung Haltungsform bei Eiern - gesicherte Herkunfts-/Ursprungsangaben - nährwert-/gesundheitsbezogene Angaben (Claims)
  • EU-Claims VO [gültig ab 1.7.2007] - Gewährleistung von verständlichen, fachlich richtigen nährwert-/gesundheitsbezogenen Angaben über LM (am Etikett, in Werbung) - Schutz der VerbraucherIn vor Täuschung - Gewährleistung der Wahlfreiheit der VerbraucherIn (Wahlfreiheit=Grunzprinzip freier Wettbewerb!) - Regelung nur von nährwert-/gesundheitsbezogenen Angaben, kein generelles Werbeverbot! - keine Gültigkeit für verpackte Produkte/Retaurants/Krankenhäuser/Schulen/Kantinen etc - laut Umfragen werden Wünschen von KonsumentInnendurch Claims-VO getroffen - Regelung der Verwendung von Bezeichnungen wie "fettarm", "ballaststoffreich", "energiereduziert" - muss Nährwertprofilen der EFSA entsprechen
  • nährwertbezogene Angabe - laut VO jede Angabe, mit der erklärt oder auch nur suggeriert wird, dass ein LM besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt - z.B. fettarm, energiereduziert
  • gesundheitsbezogene Angaben - laut VO jede Angabe, mit der erklärt/angedeutet wird, dass zw. einem LM oder seiner Besandteile einerseits und der Gesundheit andererseits ein Zusammenhang besteht - Stützung auf allgemein akzeptierte Forschungsergebnisse - z.B. Bedeutung von Ca für Knochendichte, Aussagen über Gesundheitswirkungen von LM - Nährwertprofile voll anwendbar - Liste anerkannter in Gebrauch befindlicher Angaben wird erstellt -> Land melden, EFSA wird angehört, EU-Kommission erlässt Liste, Listeangaben kann von allen verwendet werden, Änderung Liste auf Initiative der EU-Kommission oder Ministerien nach Anhörung EFSA - Fast-Track-Zulassung: EFSA prüft, bei positiver Stellungnahme - Europäische Kommission entscheidet nach Konsultation der Ministerien; Exklusivnutzung in Ausnahmefällen möglich - zusätzl. Kennzeichnungselemente: Hinweise auf Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung; Verzehrhinweise; Warnhinweise (wenn für bestimmte Personen ungeeignet/Gefahren bei Überverzehr)
  • Bedingungen für Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben - Kommission legt binnen 24 Monaten nach Inkraftreten der VO spezifische Nährwertprofile für LM und/oder bestimmte Lebensmittelkategorien, einschließlich Ausnahmen, fest, denen LM oder bestimmte LM-Gruppen entsprechen müssen, um nährwert-/gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen
  • Berücksichtigung folgender Faktoren bei den Bedingungen für Verwendung gesundheitsbezogener Angaben - Menge bestimmter Nährstoffe/anderer Substanzen im LM, z.B. Fett, gesätt./trans-FS, Zucker, Salz/Na - Rolle/Bedeutung des LM (oder LM-Kategorie) und seines/Ihres Beitrags zur Ernährung der Bevölkerung allgemein bzw. bestimmter Risikogruppen/Kinder - gesamte Nährwertzusammensetzung des LM und Vorhandensein von Nährstoffen, deren Wirkung auf Gesundheit wissenschaftlich anerkannt ist - Stützung der Nährwertprofile auf wissenschaftliche Erkenntnisse über Ernährung und Bedeutung auf Gesundheit
  • disqualifizierte Nährstoffe bei der Health-Claims-VO Keine höheren Mengen in LM von folgenden Nährstoffen, für die es überzeugende Evidenz der Auslösung ernährungsbedingter Krankheiten gibt [laut WHO-Bericht]: - Energie/-dichte (-> Adipositas) - Gesamtfett (-> Adipositas) - gesätt. FS (-> KHK) - Na/Kochsalz (-> KHK) - Zucker (-> Karies)
  • Regelung der Claim-VO -> 5 Arten von Angaben - nährwertbezogene Angaben - gesundheitsbezogene Angaben (Untergruppe: schlankheitsbezogene Angaben; Angaben die sich auf psychische Funktionen/Verhalten beziehen) - Kinderangaben - krankheitsbezogene Angaben - allgemeine Angaben
  • Beispiele nährwertbezogener Angaben in VO - "energiearm" (max. 40kcal/100g bei festen LM/max. 20kcal/100g bei Flüssigkeiten) - "energiereduziert" (-30%+Angabe der Eigenschaft, die zur Reduzierung geführt hat) - "zuckerarm" (max. 5g/100g bei festen LM/max. 2,5g/100g bei Flüssigkeiten) - "ohne Zuckerzusatz" (keine Mono-/Disaccharide/süße LM zugesetzt+"enthält von Natur aus Zucker") - "Vitamin x-Quelle" (mind. 15% RDA/100g) - "hoher Vitamingehalt" (mind. 30% RDA/100g) - "reduzierter Gehalt an..." (-30% ggüber Vergleichsprodukt; Ausnahme Mikronährstoffe/Na) - "light" (wie reduziert+Hinweis auf Eigenschaft, die LM "leicht" macht) Nährwertprofile abgeschwächt anwendbar: - wenn nur ein Nährstoff nicht entspricht, Nährwertangabe möglich, wenn gleichzeitig in unmittelbarer Näher der Nährwertangabe genauso deutlich auf hohen Zucker/Fett/Salz-Gehalt hingewiesen wird -> Ausnahmen: "reduziert" bei Fett, gesätt./trans-FS, Zucker, Salz
  • wissenschaftliche Belege für Wirkung gesundheitsbezogener Angaben - durch experimentelle Studien am Menschen (Interventionstudien-> randomisiert/kontrolliert; weniger gut kontrollierte Typen) - beobachtende Studien am Menschen (epidemiologische Studien -> prospektive/retrospektive Kohortenstudien; Fall-Kontroll-Studien) - Biochemische/zelluläre/Tierstudien (Marker)