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Insolvenzrecht (Subject) / ZSF (Lesson)
- Verfahrensteile einer RegelInsolvenz 1. Eröffnungverfahren 2. Insolvenzverfahren 3. Wohlverhaltensperiode
- Mit welchen Maßnahmen werden die einzelnen Teile eingeleitet bzw. beendet 1. Eröffnungsverfahren: - Insolvenzantrag §13 InsO - Entscheidungsoption: Insolvenzeröffung §27 InsO Abweisung mangels Masse §26 InsO 2. Insolvenzverfahren: - Eröffnungsbeschluss §27 InsO - Aufhebungsbeschluss §200 InsO 3. Wohlverhaltensperiode: - Aufhebungsbeschluss §200 InsO - Entscheidung RSB §300 Inso
- 3 Voraussetzungen das der Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft 1. Zulässigkeit §11 InsO 2. Begründetheit §16ff InsO 3. Verfahrenskostendeckung §26 Abs. 1 - §54 Abs. 1 InsO
- Überschuldung Der Insolvenzgrund für die Überschuldung gem §19 InsO könnte vorliegen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Berechnung der Liquidationswerte: Der Liquidationswert, ist der Wert, welche für jeden einzelnen Vermögensgegenstand losgelöst von der kaufmännischen Betrachtungsweise erzielt werden kann. §19 Abs. 2 InsO Die Überschuldung muss in 2 getrennten Stufen geprüft werden. In der ersten Stufe ist das Fortbestehungsprozess zu prüfen. (Wahrscheinlichkeit, Prognose) In der zweiten Stufe wird eine rechnerische Überschuldungsbilanz mit den tatsächlichen Vermögenswerten aufgestellt. -> lt. Sachverhalt ist von einer negativen Fortbestehungsprognose auszugehen, somit ist die Überschuldung gem §19 Abs. 2 S.1 Inso zu prüfen (Bilanz aufstellen) Die Bewertung im Überschuldungsstatus erfolgt mit den Zerschlagungswerten, da auf der ersten Stufe eine Negativprognose festgestellt wurde. Die Verwertungsdauer oder Fälligkeit der Verbindlichkeiten, sind irrelevant. Die selbstgeschaffene Marke / Das Patent ist anzusetzen, da sie verwertbar ist. Handelsrechtliche Maßstäbe sind nicht maßgeblich Gebäude, Grundstücke, und Fertigerzeugnisse sind zum Liquidationswert anzusetzen. Forderungen, Kasse und die gesamten Verbindlichkeiten sind mit dem tatsächlichen Wert anzusetzen. Die halbfertigen Erzeugnisse werden gar nicht angesetzt, da sie nicht veräußert werden können. Ergebnis:
- Zahlungsunfähigkeit Fraglich ist ob eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens vorliegt. Gem §17 InsO erfolgt die Festellung der Zahlungsunfähigkeit mit einer Gegenüberstellung der gegenwärtigen und kurzfristigen Zahlungsmittel. Zahlungsunfähigkeit gem §17 Abs.2 InsO ist die Gegenüberstellung verfügbarer und kurzfristig realisierbarer Zahlungsmittel und der fälligen ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten (Liquiditätsstatus) Laut BGH ist die Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb 3 Wochen in der Lage ist 90% seiner fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu begleichen.
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