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Materielles Öffentliches Recht (Subject) / Verwaltungsakt (Lesson)
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- Behörde? §1 IV VwVfG: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
- Beliehene_r? Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund Gesetzes bestimmte hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
- Können Beliehene Verwaltungsakte erlassen? Wenn ja, warum? Sie können Verwaltungsakte erlassen, da sie verfahrensrechtlich eine Behörde sind.
- Was ist ein_e Verwaltungshelfer_in? Eine Person, die auftragsgemäß und nach Weisung der beauftragenden Behörde handelt.
- Was unterscheidet Verwaltungshelfer und Beliehene? Und wie unterscheidet man die Beiden? Klausurrelevanz? Verwaltungshelfer sind keine Behörden. Sie werden unmittelbar der beauftragenden Behörde zugerechnet. Im Gegensatz zur früheren Werkzeugtheorie (ist der Handelnde nur ein Werkzeug?) Neuere Rspr.: Außenverhältnis zwischen Behörde und Bürger. Klausurrelevanz: Abschleppunternehmen: Verw.Helfer, sofern im Rahmen hoheitl. Aufgabenwahrnehmung (polizeirechtl. Vollstr.)
- Wie grenzt man ein nichtregelnden Hinweis von einem feststellenden VA ab? Warum ist dies nötig? Ein feststellender VA liegt vor, wenn sich der verfügende Teil des VAs darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorganges festzuschreiben. Die Abgrenzung ist nötig um zu klären, ob das Merkaml der Regelung eines VAs vorliegt.
- Wie lässt sich eine wiederholende Verfügung vom Zweitbescheid abgrenzen und was sind diese? Ein Zweitbescheid enthält eine über den Inhalt des ursprgl. VAs hinausgehende neue Sachentscheidung. NEUER VA! Eine wiederholende Verfügung gibt eine Behörde nur erklärend wieder, was bereits in einem ergangenen VA steht. Dies stellt keinen neuen VA dar.
- Was ist ein vorbereitender Akt? Entfaltet er eine Regelungswirkung? Nein, da bei ihnen eine entgültige Regelungswirkung nicht bezweckt wird. Z.B. Unselbstständige Teilakte: Einzelne Klassenarbeiten, Aufforderung zur Vorlage einer MPU
- Welche Formen der Allgemeinverfügung gibt es? Personenbezogene Allgmeinverfügung (S.2 1. Var.):Richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis aus Anlass einer konkreten Situation. Z.B. Versammlungsverbot oder Smog-Alarm. Sachbezogene Allgmeinverfügung (S.2 2. Var.): Regeln öffentlich-rechtliche Eigenschafte einer Sache oder Benutzung durch die Allgemeinheit. (Rechtlicher Zustand) Z.B. Widmung einer Straße, Festsetzung eines Volksfestes §§60b II, 69 GewO Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (S.2 3. Var.): Regeln die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit. Z.B. Verkehrsschilder
- Besteht bei einer innerdienstlichen Weisung bzgl. einer Diensterledigung Außenwirkung? Wenn ja warum, wenn nein warum nicht? Erkläre in dem Zusammenhang Sonderstatusverhältnis? Nein. Wenn er lediglich als Teil der Verwaltung betroffen ist. Allerdings Außenwirkung, wenn er auch privat betroffen ist. Weil er in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat steht. Auch bei Schülern, Strafgefangenen.
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- Besteht Außenwirkung, wenn die Kommunalaufsicht gegenüber einer Gemeinde tätig wird? Bei REchtsaufsichtlichen Maßnahmen ja, da die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als selbsständige Körperschaft aus Art. 28 II GG betroffen ist. Bei der Fachaufsicht geht die Rspr. überwiegend von fehlender Außenwirkung aus.
- Stellt die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine Regelung mit Außenwirkung dar? Kann sie isoliert angefochten werden? Was ist mit der Erteilung oder Versagung des Einvernehmens? Hat Außenwirkung wegen Planungshoheit aus Art. 28 II GG. Nach h.M. keine isolierte Anfechtung. Nur gegen die Baugenehmigung selbst. Erteilung und Versagung wirkt nur verwaltungsintern.
- Aufbau: Rücknahme eines VAs? (§48 VwVfG) 1. Anwendbarkeit? -keine spezielleren Regelungen 2. Formelle Aufhebungsvoraussetzungen a) Zuständigkeit § 48 V b) Verfahren (§28 VwVfG) c) Form 3. Materielle Aufhebungsvoraussetzungen a) Tatbestand -anfängliche Rwdr. des VA (+) bei Verletzung von Normen -belastender VA = keine weiteren Vor. -begünstigender VA (+) wenn rechtlicher Vorteil begründet oder bestätigt wird (§48 I 2 VwVfG) - Wahrung der Frist gem §48 IV b) Rechtsfolge: Ermessen
- Begründet die Verletzung von Verwaltungsnormen allein die Rechtswidrigkeit eines VAs? Wenn ja, warum? Wenn nicht, kann es sich dann irgendwie daraus ergeben? Nein. Kann sich aber mittelbar aus einem Verstoß gegen Art.3 I GG iVm dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ergeben.
- Aufbau: Widerruf von VAs? (§49 VwVfG) 1. Anwendbarkeit des §49 -keine spezialgesetzliche Regelung 2. Formelle Aufhebungsvoraussetzungen a) Zuständigkeit §49 V b) Verfahren c) Form 3. Materielle Aufhebungsvoraussetzungen a) Tatbestand -Rmk des Ursprungs VA (P) aber erst recht bei rwd. VA belastender VA = keine weiteren Vor. begünstigender VA -mit wirkung für die Zukunft Abs.2 -mit Wirkung für die Vergangenheit Abs.3 S.1 b) Rechtsfolge: Widerrufsermessen Ob und Wie
- Ist §49 VwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar? Wenn ja warum? Ja. Aufgrund des "Erst-Recht-Schlusses"
- Ist §49 VwVfG auch auf VAs anwendbar, die rechtswidrig geworden sind? Wenn ja/nein warum? Ja. Nach neuerer Rspr. wird es unter §49 II Nr.3, 4, III VwVfG subsumiert, da es auf den Zeitpunkt des Erlasses des VAs ankommt.
- Wann liegt eine Nebenbestimmung vor? Wenn eine Hauptregelung durfch eine zusätzliche Bestimmung ergänzt oder beschränkt wird.
- Wie grenzt man die Bedingung von der Auflage ab? Wie lauten die vier Abgrenzungskriterien dazu? Eine Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit der Hauptregelung von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Eine Auflage enthält eine eigene Sachregelung, nämlich die Verpflichtung des durch den VA Begünstigten zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage enthält also eine zusätzliche Verpflichtung und ist selbst VA. 1. Name auf dem Schriftstück (Nur INdiz) 2. Wille der Behörde Bedingung, wenn der BEhörde die Beachtung so wichtig ist, dass sie die Wirksamkeit des VAs davon abhängig macht. 3. Zulässigkeit der Bedingung/Auflage nach dem Spezialrecht (Indiz) 4. Im Zweifel Auflage, als weniger einschneidendes Mittel.
- Was ist eine modifizierte Auflage? Handelt es sich dabei um eine Nebenbestimmung? Welche Klageart ist statthaft? Eine modifizierte Auflage gibt dem Antragssteller qualitativ etwas anderes als er gewollt hat. Er will Baugenehmigung für ein Sattteldach und erhält Genehmigung für ein Falchdach. Es ist keine Nebenbestimmung, da er eben gerade nicht seinen Willen kriegt+"auflage". Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage.
- Nenne zwei Beispiele für selbstständige Verfügungen. Ist dies aus dem Gesetz erkennbar? §15 I VersG und §5 I GastG. Ja es steht darin, dass die "Auflage" jederzeit zulässig ist, also auch nachträglich, dann kann es sich aber keinesfalls um eine Nebenbestimmung handeln.
- Gibt es Unterschiede bei der statthaften Klageart, je nach Art der Nebenbestimmung? Die neuere Rspr. des BVErwG geht von der Anfechtbarkeit aller Nebenbestimmungen aus, sofern sie von der Hauptregelung logisch teilbar sind. Statthafte Klageart ist daher immer die Anfechtungsklage.
- Was ist eine Zusicherung, was eine Zusage? Prüfung ob eine Zusage/Zusicherung bindende Wirkung hat? Zusicherung: Verpflichtung einer Behörde, einen bestimmten VA zu erlassen oder zu unterlassen. Zusage: Verpflichtung einer Behörde zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. 1. Stufe: Auslegung nach §133 BGB, ob Erklärung verbindlich sein sollte. 2. Stufe: Wirksamkeit der Zusicherung §38 II VwvfG analog Zuständigkeit Form Keine Nichtigkeit ggf. Inzident Aufhebeung der Bindungswirkung durch §§48,49?
- Genügt es für die Schriftform des öffentlich rechtlichen Vertrages, wenn eine Annahme auf einem gesonderten Papier erfolgt? (fehlende Urkundeneinheit §126 II BGB) Sofern dem schriftlichen Angebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenüber steht genügt dies laut Rspr. §126 II 2 BGB