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UNCO (Subject) / Einkommen (Lesson)

EinkommensSt, Einkunftsarten usw

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  • Einkommenssteuer Die Einkommenssteuer (ESt) direkte personenbezogene Steuer, der das Einkommen natürlicher Personen unterliegt, dass sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben.  Neben den Eigenschaften einer direkten Steuer Personensteuer  Veranlagungssteuer Ertragsteuer Privatsteuer gemeinschaftliche Bundesabgabe   Einkommensteuerpflicht Das Einkommen aller natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, unterliegt der Einkommensteuer. Diese Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt, sowohl in- als auch ausländische Einkünfte müssen versteuert werden.  Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltim Inland sind beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, dass nur bestimmte inländische Einkünfte der österreichischen Einkommensteuer unterliegen. Einkommen = Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und des Kinderfreibetrages.   Einkünfte abzüglich Verlustausgleich - Sonderausgaben- Außergewöhnliche Belastungen- Kinderfreibetrag  Einkommen    
  • Die 7 Einkunftsarten 1.    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (betriebliche Einkunftsarten = Gewinn)2.    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (betriebliche Einkunftsarten = Gewinn)3.    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (betriebliche Einkunftsarten = Gewinn)4.    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit *5.    Einkünfte aus Kapitalvermögen *6.    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung *7.    Sonstige Einkünfte * --------------------------------------------------- Gesamtbetrag der Einkünfte *(Außerbetriebliche Einkunftsarten = Überschuss Einnahmen über die Werbungskosten)  
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft & Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft  Landwirtschaft „  Forstwirtschaft „  Weinbau „  Gartenbau „  Obstbau „  Gemüsebau „  Tierzucht „  Sägewerk „  Molkerei  „  Mühle  Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit   „  Wissenschaftliche T. „  Schriftstellerische T.  „  Künstlerische T. „  Unterrichtende T. „  Erzieherische T. Berufe „  Ärzte  „  Rechtsanwälte „  Ziviltechniker „  Notare  „  Unternehmensberater „  Journalisten  „  Dolmetscher 
  • Weiters zählen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit wie „  Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit   z.B.: Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglied  „Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte gewährt werden.  Wesentlich beteiligt = ist eine Person erst, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt oder sie in der Geschäftsführung tätig ist. 
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb & Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung die mit Gewinnabsicht unternommen wird und nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bzw. selbstständiger Arbeit zuzurechnen ist.   Neben den „klassischen“ Gewerbebetrieben, wie Tischlerei, Schlosserei oder Frisör, zählen auch Handelsbetriebe, Industriebetriebe sowie Vertreter zu den Gewerbebetrieben. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit  „Bezüge & Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis „Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung  „Bezüge aus Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung  „Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen 
  • Einkünfte von Arbeitnehmern und Pensionisten Einkünfte von Arbeitnehmern und Pensionistenunterliegen der Lohnsteuer Personalverrechnung – direkt ans Finanzamt  Hat Arbeitnehmer bzw. Pensionist keine weiteren Einkünfte, ist der Steuerabzug endgültig.  Werden im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen, muss verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagunggemacht werden.  Sind im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730,- enthalten und das gesamte Einkommen übersteigt 12.000,- so muss eine Einkommenssteuererklärungeingereicht werden. 
  • Sonstige Bezüge Sonstige Bezüge (13. Und 14. Gehalt) die mit festen Steuersätzen versteuert werden, werden bei der Veranlagung der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt. Sie würden sonst mit dem Tarifsteuersatz besteuert, mit der Folge, dass der Steuervorteil und der dabei zu berücksichtigende Freibetrag in Höhe von 620,- verloren gingen.  Sind im Einkommen lohsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730,-abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen (Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten). Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730,- übersteigen und beträgt bei 1.460,- null.  Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen sind z.B.:  Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung (Fahrtkosten, Kilometergeld), Tagesgelder & Nächtigungsgelder gezahlt werden. Zahlt der Arbeitgeber höhere Sätze als die amtlichen Sätze vorsehen, so sind jene Beträge, die die genannten Grenzen übersteigen, steuerpflichtiger Arbeitslohn.  „  Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich dabei um typische Berufskleidung handelt.   „  Die Beförderung des Arbeitnehmers in Werkverkehr 
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen & Kapitalertragssteuer Einkünfte aus der Überlassung von Kapital  „  Private Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und Wertpapieren  „  Dividenden und Ausschüttungen aus Aktien und GmbH-Anteilen oder Investmentfonds  Realisierte Wertsteigerungen (Substanzgewinne)  Bei der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z.B.: Aktien, Derivaten)  Kapitalertragssteuer Wenn die depotführende Stelle im Inland ist, unterliegt sie der Kapitalertragssteuer, einer weiteren besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer.  Diese Einkünfte sind in der Regel damit endbesteuert das heißt, es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben.  Das ausschüttende Unternehmen (z.B. Kreditunternehmen) behält die KESt ein und führt diese an das Finanzamt ab. KESt = 25% bzw. 27,5%  Nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit 25% bzw. 27,5% versteuert und sind damit endbesteuert.  Folgende Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuer nach Tarif und müssen somit bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte aufgenommen werden:  „Gewinnanteil aus Beteiligung an einem Unternehmen als (echter) stiller Gesellschafter „Zinsen für ein gewährtes Privatdarlehen  Der (unechte) stille Gesellschafter ist am Firmenwert und an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt und erzielt somit daher betriebliche Einkünfte. (z.B. aus Gewerbebetrieben)     
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Dazu zählen die Einkünfte aus  „  der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen (auch Untermiete)  „  der Verpachtung eines Betriebes „  der Überlassung von Rechten (Einräumung der Werknutzung im Sinne des Urheberrechts) 
  • Sonstige Einkünfte „  Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen  Grundstück = umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte (Baurechte)  Diese Einkünfte unterliegen der Immobilienertragsteuer mit dem Steuersatz von 30% vom Veräußerungsgewinn.  ImmoESt ist, wie die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer „  Einkünfte aus Spekulationsgeschäften  Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (Gold, Silber, Antiquitäten)  Wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung & Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.  Sie bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440,- nicht übersteigen.  Verlust = nicht ausgleichbar!  „  Einkünfte aus Leistungen  Gelegentlicher Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.  Steuerfrei bis 220,- im KJ.  „Funktionsgebühren  der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.   Steuerpflichtig sind nur jene Einkünfte, die im Gesetz aufgezählt sind und welche einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können.   Bei allen anderen Einkünften, z.B. bei Lottogewinnen, Schenkungen, Erbschaften, Finderlohn, Schmerzensgeld und Kinderbetreuungsgeld, handelt es sich um nicht steuerbare Einkünfte und sie unterliegen somit nicht der Steuerpflicht.   Im Einkommensteuergesetz sind jedoch einige steuerbare Einkünfte als steuerfrei angeführt, wie z.B. die Familienbeihilfe. 
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  • Außerbetriebliche Einkünfte werden mithilfe der Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet.   Werbungskosten sind alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten. Sie sind bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.  Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,- jährlichsteht jedem aktiven Arbeitnehmer zu und ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingerechnet, unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen.   Erst wenn die Werbungskosten die Pauschale überschreiten, wirken sie sich steuermindernd aus.  Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit  „  Aus- und Fortbildungskosten  „  Reisekosten für Dienstreisen „  Arbeitsmittel (Drucker)  „  Fachliteratur „  Sonstige: Telefongebühren, Internetkosten  Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung  „  Abschreibung auf das Mietobjekt „  Betriebskosten  „  Instandhaltungskosten  Werbungskosten bei sonstigen Einkünften  „  Vermittlungsgebühren und Provisionen bei Spekulationsgeschäften