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LF 3 (Subject) / Recht und Willenserklärungen (Lesson)

Was ist ein Recht oder eine Willenserklärung?

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  • welches Rechte gibt es? öffentliches und privates Recht
  • Sie regeln die Beziehung zwischen? öffentlich: ... dem Bürger & staatlichen Trägern der öffentlichen Gewalt ... Träger der öffentlichen Gewalt untereinander. privat: ... von einzelnen Personen untereinander.
  • Verhältnis? öffentlich: über - & unterordnung privat: Gleichrangig
  • gilt z.B. für Beziehungen öffentlich: Schule - Schüler o. Bund - Land privat: Herr N. - Frau E.  o. BASFAG - Herr J.
  • Beispiele? öffentlich: Strafrecht, Steuerrecht privat: Bürgerliches Recht, Handelsrecht
  • Aufbau? "Naturrecht" (z.B. Menschenrechte) "Verfassung" (z.B. Grundgesetz) "Gesetz" (z.B. Einkommenssteuergesetz) "Verordnung" (z.B. Lohnsteuerdurchfühurngsverordnung) "Satzung" (z.B. Gemeindesatzung) "Verwaltung" (z.B. Steuerbescheid) Gewohnheitsrecht Rechtsprechung
  • Willenserklärungen & Rechtsgeschäfte? Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärungen zustande (WE): Eine geschäftsfähige Person nimmt am Rechtsleben teil, in dem sie einen rechtlich bedeutsamen Entschluss fasst & diesen auch erklärt.
  • Willenserklärung durch? ausdrückliche Äußerung (schriftlich, mündlich) schlüssiges (konkludentes Handeln) Schweigen (Achtung: gilt in der Regel als Ablehnung eines vorausgehenden Antrages!) Ausnhame: Unter Kaufleuten, die in regelmäßigen Geschäftsverkehr miteinander stehen, gilt Schweigen als Annahme!
  • Rechtsgeschäfte durch? einseitige (=WE einer Person) empfangsbedürftig - WE ist erst mit Zugang beim Empfänger wirksam - z.B. Kündigung nicht empfangsbedürftig - WE wird schon mit Abgabe wirksam - z.B. Testament mehrseitige (=WE mehrere Personen) ((="Verträge") einseitig verpflichtet - d.h. ohne Gegenleistung - z.B. Schenkung mehrseitig verpflichtet - d.h. Leistung & Gegenleistung - z.B. Kaufvertrag Ein Vertrag kommt durch mind. zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag+Annahme) zustande.
  • Deliktsfähigkeit?1 § 828 (1) BGB - Deliktsunfähigkeit - bis Vollendung des 7. Lebensjahres - können für den einem anderen zugefügten Schaden nicht verantwortlich gemachgt werden § 828 (3) BGB - Beschränkt deliktsfähig - 7. Lebensjahr vollendet - 18. noch nicht - Fallweise zu beurteilen § - // - - Voll deliktsfähig - ab Vollendung des 18. Lebensjahr - können voll verantwortlich gemacht werden
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  • Deliktsfähigkeit?2 § 823 BGB  Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung: Man ist verpflichtet einen entstandenen schaden zu ersetzen! § 832 BGB  Aufsichtspflicht: Wer zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, hat einen durch die Person entstandenen Schaden zu ersetzten, es sei denn, dass der Aufsichtspflichts genüge getan wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein wurde.
  • Was ist die Geschäftsfähigkeit ? ... ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit eigener Willenserklärung wirksam abzuschließen. - > Rechtsfähigkeit : §1 BGB = Fähig, Trägern von Rechten & Pflichten zu sein (z.B. Recht auf Eigentum, Pflicht zur Zahlung von Steuern) ° bei natürlichen Personen (=Menschen) gegeben ab Geburt ° bei juristischen Personen (eingetragener Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Gemeinden) ab Registervertrag oder Verleihung
  • weiteres zu Geschäftsfähigkeit? Geschäftsfähigkeit - °unter 7 Jahren °u.a. (§124 BGB) z.B. Geistige Behinderung - nichtig § 105 BGB  Beschränkte Gechäftsfähigkeit - °zw. 7-18 Jahren °(vorrübergehend Geistesgestört) §106 BGB - schwebend unwirksam §108 BGB - Rechtsgeschäfte sind zunächst unwirksam , können aber wirksam werden. °mit Zustimmung des gesetzlichen vertreters / sofern das Rechtsgeschäft nur rechtliche Vorteile beinhalten § 107 BGB °bei Verwendung von Mitteln, die vom gesetzlichen Vertrreter oder mit dessen Zustimmung zweckgebunden, der zur freien Verfügung überlassen wurde.  -> Zustimmung : vorausgehend =  Einwilligung, nachträglich = genehmigung -> "Taschengeldparagraph" §110 BGB
  • Ergänzungen zur beschränkten Geschäftsfähgkeit? § 112; Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: Ermächtigt der Gesetzliche Vertreter mit genehmigung des Familien Gerichts den MInderjährigen zum Selstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. § 113; Dienst o. Arbeitsverhältnis: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den MInderjährigen, in Dienst o. in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung o. Aufhebng eines Dienst- o. Arbeitsverhältnisses der gestattete Art o. die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffend.
  • Abschluss & Erfüllung von Kaufverträgen! -> Kaufvertrag umfasst zwei Rechtgeschäfte  I. Verpflichtungsgeschäft         -         Willenserklärung      Verkäufer - Antrag (verbindliches Angebot) - Käufer - Annahme (verbindliche Bestellung) 2. Willenserklärung - 3. Auftragsbestätigung/Bestellungannahme  II. Erfüllungsgeschäft -> Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen  § 433 BGB: Pflichten des Verkäufers - Rechte des Käufers - > Ware in der Vereinbarten Menge, mangelfrei u. fristgemäß am Leistungsort zu übergehen - > Eigentum muss übertragen werden. - // - Pflichten des Käufers - Rechte des Verkäufers -> Bestellte Ware muss angenommen werden - > Vereinbarungsgemäße zahlung.
  • Welche Vertragsarten gibt es? Kaufvertrag - Entgeltiche Übereignung von Sachen oder Rechten - §433 - Eigentum (rechtliche Verfügung) und Besitz (tatsächliche Verfügungsarbeit) gehen gegen Bezahlung auf den Käufer über MIetvertrag - Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch -