gemeiner Wert
§ 9 BewG Bewertungsgrundsatz "... wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre." § 9 II BewG
wirtschaftliche Einheit
§ 2 BewG § 2 I BewG: separate Bewertung jeder wirtschaftl. Einheit --> Verkehrsanschauung entscheidend § 2 II BewG: mehrere WG: wirtschaftl. Einheit nur soweit demselben Eigentümer gehörend § 2 III BewG: Einzelbewertung als Ausnahme
Teilwert
§ 10 BewG ... der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde. § 10 Satz 2 BewG
Bewertung unverzinslicher Kapitalforderungen
betagte Schuld
LfZ ungewiss, da vom Leben einer Person abhängig Berechnung Gegenwartswert anhand mittlerer Lebenserwartung --> Sterbetafel stat. Bundesamt
Bewertung unverzinslicher Kapitalforderungen
Aufschubzeit
2 Schritte: 1. Schritt : Abzinsung mit VVF Tab. 2 für Tilgungszeitraum (= Gegenwartswert zu Beginn der Tilgung) 2. Schritt : Abzinsung Gegenwartswert zu Beginn der Tilgung mit VVF Tab. 1 für Aufschubzeit (= Gegenwartswert zu Beginn der LfZ)
Wegfall von Lasten aus lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen
§ 14 II BewG Wegfall v. lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen innerhalb bestimmter Frist durch Tod des Berechtigten = Rückwirkendes Ereignis gem. § 175 I S.1 Nr. 2 AO Berichtigung der Schenkungssteuerfestsetzung für Entstehungsjahr (keine Verzinsung gem. § 233a AO)
Höchstzeitrente
abgekürzte Leibrente Kapitalwert nach § 13 I BewG wird durch Kapitalwert nach § 14 BewG begrenzt; d.h. niedrigerer Vervielfältiger ist maßgebend BMF 200 § 12/1 Tz III 1.2.5
Mindestzeitrente
verlängerte Leibrente d.h. garantierte Mindestlaufzeit zu kapitalisieren mit höherem VVF für - Ø Lebenserwartung oder - Rest-LfZ BMF 200 § 12/1 Tz III 1.2.5
gewogene und gewichtete RND im Ertragswertverfahren
H 24 AEBewGrV bei wirtschaftlicher Einheit (§ 2 BewG) z.B. Grundstück mit Industriegebäude und Verwaltungsgebäude --> unterschiedl. Rest-ND
Mindest-Restnutzungsdauer im Ertragswertverfahren
§ 185 III Satz 5 ErbStG mind. 30% der wirtschaftl. GesamtND
Bewertung des Erbbaurechts
§ 193 BewG Bodenwertanteil § 193 III BewG = VVF Anl. 21 x (Diff Verzinsungsbetrag ./. jährl Erbbauzins) + Gebäudewertanteil, § 193 V BewG iVm § 185 oder § 190 BewG ./. entschädigungslos übergehender Gebäudewertanteil (Abzinsung Anl. 26)