§ 303 Sachbeschädigung
1.Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Sache Fremd Beschädigen Zerstören 2.Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert 3.Der Versuch ist strafbar
Fremd
ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht
Beschädigen
jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung)
Zerstören
wenn Sache aufgrund einer körperlichen Einwirkung vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verliert
Brauchbarkeitsminderung
wenn die bestimmungsgemäßge Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird und die Beseitigung der Beeinträchtigung einen nicht nur unerheblichen Aufwand verursacht
nicht unerheblich
solche EInwirkungen, die nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten beseitigt werden können