Strafrecht (Subject) / § 303 Sachbeschädigung (Lesson)

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Sachbeschädigung

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  • § 303 Sachbeschädigung 1.Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Sache Fremd Beschädigen Zerstören 2.Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert 3.Der Versuch ist strafbar
  • Sache jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB Masse, Körper, räumlich abgrenzbar
  • Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht
  • Beschädigen jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung)
  • Zerstören wenn Sache aufgrund einer körperlichen Einwirkung vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verliert
  • Brauchbarkeitsminderung wenn die bestimmungsgemäßge Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird und die Beseitigung der Beeinträchtigung einen nicht nur unerheblichen Aufwand verursacht
  • nicht unerheblich solche EInwirkungen, die nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten beseitigt werden können