Recht (Fach) / Privates Recht (Teil3) (Lektion)

Vorderseite Bereicherungsrecht (812ff BGB) Zweck Tatbestandvoraussetzungen
Rückseite

Zweck:

  • Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen
  • insbesondere Rückabwicklung von Leistungen aufgrund mangelhafter schuldrechtlicher Verhältnisse

Tatbestandsvoraussetzungen:

  1. etwas erlangt (Besitz; Eigentum)
  2. durch Leistung eines anderen
  3. ohne rechtlichen Grund

- Umfang des Bereicherungsanspruchs (818 BGB)

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