Recht (Fach) / Privates Recht (Teil3) (Lektion)
Vorderseite
Bereicherungsrecht (812ff BGB)
Zweck
Tatbestandvoraussetzungen
Rückseite
Zweck:
- Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen
- insbesondere Rückabwicklung von Leistungen aufgrund mangelhafter schuldrechtlicher Verhältnisse
Tatbestandsvoraussetzungen:
- etwas erlangt (Besitz; Eigentum)
- durch Leistung eines anderen
- ohne rechtlichen Grund
- Umfang des Bereicherungsanspruchs (818 BGB)
Diese Karteikarte wurde von Alixobert erstellt.