Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

Vorderseite Begründet die berufliche Stellung des Arztes für sich eine Garantenpflicht?
Rückseite

Für einen Arzt entstehen besondere Schutzpflichten, wenn er die Behandlung eines Patienten tatsächlich übernimmt, bzw. wenn er eine ärztliche Stellung übernimmt, die ihm die Verantwortung für einen bestimmten Personenkreis auferlegt, wie zB beim Bereitschaftsarzt während des Dienstes.

Darüber hinaus kann aber allein aus der beruflichen Stellung des Arztes bzw aus seiner Standespflicht keine über die allgemeine Hilfeleistungspflicht iSd § 323c hinausgehende besondere Schutzpflicht anerkannt werden, da auch dem Arzt eine "sonderpflichtenfreie Privatsphäre" bleiben muss.

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