Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

Vorderseite Wo liegt nach hM der strafrechtliche Anknüpfungspunkt, wenn der Täter eine aussichtslose Rettung durch Abschalten lebenserhaltender Apparaturen abbricht?
Rückseite

Bei Abschalten durch behandelnden Arzt im Unterlassen der Weiterbehandlung, da das Abschalten des Reanimationsgeräts hier bei Aussichtslosigkeit einer Rettung nach sozialem Handlungssinn dem Unterlassen weiterer eigener Rettungsbemühungen entspricht in einer Phase, in der keine realisierbare Rettungsmöglichkeit für das Opfer (mehr) besteht.

Bei Abschalten durch Dritte im aktiven Tun, da dies jetzt als Eingriff in fremde Rettungsbemühungen zu sehen ist.

Durch das neue Urteil des BGH zur Sterbehilfe, hat die Abgrenzung allerdings an praktischer Bedeutung verloren.

Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.