Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

Vorderseite Wo liegt der strafrechtliche Anküpfungspunkt, wenn der Täter Rettungsbemühungen eines anderen verhindert?
Rückseite

Nach hM ist hier an das aktive Tun anzuknüpfen. Denn es kann im Hinblick auf die Verhaltensqualität keinen Unterschied machen, ob der Täter auf ein sachliches Rettungsmittel einwirkt und dadurch dem Opfer eine Rettungsmöglichkeit nimmt oder ob der Täter auf eine rettungswillige Person einwirkt. Eine weitere Frage ist dann aber noch die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Dies wird über den Gedanken des § 25 I 2. Alt. entschieden, je nachdem, ob die Einwirkung mit Mitteln der mittelbaren Täterschaft (Täuschung, Zwang) oder mit sonstigen Mitteln geschieht.

Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.