Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

Vorderseite Wo liegt der strafrechtliche Anknüpfungspunkt (Tun oder Unterlassen), wenn der Täter eigene Rettungsbemühungen abbricht?
Rückseite

Der Anküpfunspunkt ist im Unterlassen zu sehen, wenn der Täter abbricht, bevor die Rettungshandlung das Tatobjekt erreicht und ihm eine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat.

Ein Abbruch der bereits "auf Erfolgskurs" liegenden Rettungshandlung nach diesem Zeitpunkt ist hingegen nach hM grundsätzlich als aktives Tun zu bewerten. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, werden heute weitgehend Einschränkungen insbes. über das Kriterium der Risikosteigerung gefordert.

Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.